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Teil II Mietprozessrecht / 2.2 Räumungsvollstreckung

Harald Kinne
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Rz. 379

Die Räumungsvollstreckung setzt einen Titel voraus, der auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung des Grundstücks oder der Wohnung lautet. Die Wohnung muss nach der Lage (Anschrift, Gebäudeteil, Stockwerk) sowie herauszugebenden Räumlichkeiten (Anzahl der Zimmer, Nebenräume) im Titel genau bezeichnet sein. Es genügt, wenn im Urteilstenor die zu räumende Wohnung nach Nr. und Lage im Objekt bezeichnet ist; die Begriffe "rechts" oder "links" innerhalb eines genannten Stockwerks bestimmen sich aus der Sicht von der Straße aus, dem Haus zugewandt stehend (LG München I, Beschluss v. 24.5.2017, 14 T 6466/17, ZMR 2017, 941). Der hinreichenden Bestimmtheit eines Räumungstitels steht nicht entgegen, dass einer der Mieter dort nicht benannt ist, sofern sich der Umfang der zu räumenden Flächen aus dem Titel ergibt und die Mieter sich aus dem der Räumung zu Grunde Titel bestimmen lassen (LG Dessau-Rosslau, Beschluss v. 10.11.2016, 1 T 87/16, NZM 2017, 191). Eine Falschbezeichnung kann bei unstreitiger Lage gemäß § 319 ZPO berichtigt werden (AG Heilbronn, Beschluss v. 26.1.1998, 6 C 3514/96, ZMR 1998, 297).

In dem Titel muss die Verpflichtung zur Besitzaufgabe eindeutig zum Ausdruck kommen, sodass ein Vergleich, wonach die Parteien sich lediglich über die Beendigung des Mietverhältnisses einig sind, ebenso wenig ausreicht (AG Berlin-Schöneberg, Beschluss v. 22.2.1991, 30 M 7006/91, NJW-RR 1991, 1488; LG Berlin, Beschluss v. 1.3.1991, 81 T 167/91, DGVZ 1991, 92) wie die vergleichsweise erklärte Absicht, bis zu einem bestimmten Termin ausziehen zu wollen (AG Mainz, DGVZ 2001, 63; Schuschke, NZM 2004, 206 Rn. 1). Wird in einem Vergleich ein Haus zwar aufgeteilt, aber niemand verpflichtet, die Zimmer tatsächlich zu räumen, kann die Absprache nicht vollstreckt werden (OLG Frankfurt/...

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