Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Pfändung von Lohn / 4.2 Ende der Beschlagnahmewirkung

Die Forderungspfändung beginnt mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht. Sie endet mit vollständiger Erfüllung der im Pfändungsbeschluss angeführten Forderung des Gläubigers durch Überweisung der gepfändeten Forderung.[1] Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Zwangsvollstreckung fort und der Drittschuldner hat an den Gläubiger zu le... mehr

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zfs 07/2026, Einwendungen d... / 1 Sachverhalt

Das OVG Sachsen-Anhalt hatte gegen die Antragstellerin Ansprüche aus einer Gerichtskostenrechnung vom 18.12.2024 und aus vier weiteren Rechnungen vom 23.4.2025 in Höhe von insgesamt 3.930,58 EUR geltend gemacht. Wegen dieser Gerichtskostenforderung hat das OVG gegen die Antragstellerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. In diesem waren die in Rede stehenden ... mehr

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Pfändung von Lohn / 1.3.1 Ziel der Reform

Des Weiteren ist zum 1.1.2013 das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten.[1] Ziel der Reform ist eine effektive Zwangsvollstreckung. Die Gerichtsvollzieher erhalten Befugnisse, sich umfassend Auskunft über den Schuldner zu holen, und sind nunmehr zuständig für Vermögensauskunft des Schuldners. Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren ... mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 3.3 Vorratspfändung

Grundsätzlich muss die Gläubigerforderung bei Erlass des Pfändungsbeschlusses bereits fällig sein. Dieser Grundsatz wird durch die nach § 850d Abs. 3 ZPO zulässige Vorratspfändung durchbrochen. Bei Vollstreckung wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche nach § 850d Abs. 1 ZPO sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Rente könn... mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 3.1.3 Verbindliche Festsetzung des unpfändbaren Einkommens durch das Gericht

Der nach § 850d ZPO unpfändbare Einkommensteil wird vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss betragsmäßig oder in sonstiger Form bestimmbar ausgewiesen (keine Blankettpfändung). An diese Festsetzung hat sich der Arbeitgeber zu halten, bis ihm ein abändernder Beschluss des Vollstreckungsgerichts zugestellt wird.[1] Das Gericht spricht in diesem Fall somit keine Blanket... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Festsetzung durch Bescheid (§ 70 Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 26 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 Das Kindergeld ist nach § 31 S 3 EStG eine Steuervergütung, sodass nach §§ 1 Abs 1, 37 Abs 1, 155 Abs 4 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften, so die Korrekturvorschriften der §§ 172ff AO, sinngemäß Anwendung finden, BFH v 23.11.2001, VI R 125/00, BStBl II 2002, 296; BFH v 15.07.2010, III R 32/08, BFH/NV 2010, 2237 (zum Ans... mehr

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Pfändung von Lohn und Gehalt / 5 Bedingt pfändbare Bezüge

Die Pfändung der in § 850b ZPO aufgeführten bedingt pfändbaren Bezüge ist nur zulässig, wenn die vorrangig zu betreibende Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners erfolglos war und das Vollstreckungsgericht die Pfändung auf Antrag des Gläubigers ausdrücklich zugelassen hat. mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 1.1 Besonderer Pfändungsschutz

Bestimmte Einkommensteile sind mit Rücksicht auf ihre Zweckgebundenheit oder aus sozialen Gründen der Pfändung entweder vollständig oder zumindest teilweise entzogen.[1] Das Gesetz unterscheidet zwischen den unbedingt und den bedingt pfändbaren Bezügen. Die unbedingt unpfändbaren Bezüge sind unter keinen Umständen pfändbar, während die bedingt pfändbaren Bezüge zwar grundsät... mehr

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ZErb 07/2026, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Braegelmann Legal Prompts kompakt KI-Toolbox für die juristische Arbeit Deutscher AnwaltVerlag, ISBN 978-3-8240-1790-4, 44 EUR Die Arbeit mit KI-Tool... mehr

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Pfändung von Lohn und Gehalt / 4 Unpfändbare Bezüge

Völlig unpfändbar sind folgende in § 850a ZPO aufgeführten Bezüge: Die Hälfte des für Mehrarbeitsstunden gezahlten Teils des Arbeitseinkommens. Bei den Mehrarbeitsvergütungen ist nicht nur der Zuschlag, sondern der gesamte für die Überstunden gezahlte Lohn zur Hälfte unpfändbar. Die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge (Urlaubsgelder, n... mehr

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Pfändung von Lohn / 1.3.4 Das Schuldnerverzeichnis

In den §§ 882b–882h ist das Schuldnerverzeichnis geregelt. Es wird beim zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Im Verzeichnis sind diejenigen Personen aufgeführt, deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c ZPO angeordnet hat; deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanord... mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 1.2 Die unbedingt unpfändbaren Einkommensteile

Nach § 850a ZPO sind folgende Bezüge unbedingt unpfändbar: Die Hälfte der Gesamtvergütung für Mehrarbeitsstunden (Überstunden, Überschichten). Zu berücksichtigen ist das gesamte, für die geleistete Mehrarbeit zu zahlende Entgelt – nicht nur der eventuelle Überstundenzuschlag. Mehrarbeitsstundenvergütung fällt bei Tätigkeit über die normale (gewöhnliche) Arbeitszeit hinaus an,... mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 1.5 Berechnung des gepfändeten Einkommens

Die Pfändung des Arbeitseinkommens erstreckt sich auf das Netto-Einkommen des Schuldners. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt n... mehr

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Pfändung von Lohn / 3.1 Geltendmachung von privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Forderungen

Die Lohnpfändung erfolgt bei privat-rechtlichen Forderungen auf Gläubigerantrag durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Dies ist i. d. R. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zu Beginn der Zwangsvollstreckung seinen allgemeinen Wohnsitz hat (§§ 13–18 ZPO, 828 Abs. 2 ZPO, hilfsweise gilt § 23 ZPO für Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz haben; hi... mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 13 Überweisungskosten; Bearbeitungskosten

Die Kosten der Überweisung der gepfändeten Beträge an den Gläubiger treffen den Arbeitgeber nur in der Höhe, in der ihm Kosten auch bei Lohnzahlung an den Schuldner entstanden wären. Mehrkosten (auch Kosten für den mit der Überweisung zusammenhängenden besonderen Schriftverkehr) gehen zunächst zulasten des Gläubigers. Der Arbeitgeber kann diese Kosten von den zu überweisenden... mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 16.2 Weitere Rechtsmittel

Gegen eine auf die Erinnerung ergangene Entscheidung kann der dadurch Betroffene sofortige Beschwerde an das Landgericht einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen.[1] Auch diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die auf die Erinnerung ergangene Entscheidung ist vielmehr vom Arbeitgeber sogleich zu beachten, wenn nicht das Vollstreckungs- oder das Beschwerdeger... mehr

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Planung und Sicherung der U... / 3.4 Testament

Die Testierfreiheit des Erblassers wird nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet (s. auch § 2302 BGB) und umfasst das Recht, selbst einen Nachfolger für das eigene Vermögen zu bestimmen und/oder es auf mehrere Personen nach eigenen Vorstellungen zu verteilen. Dabei muss sich der Verfügende nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann also auch mit ihm nicht verwandte Person... mehr

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Sauer, SGB II § 44b Gemeins... / 2.7 Aufgabenwahrnehmung durch die Träger (Abs. 4 und 5)

Rz. 54 Die Abs. 4 und 5 eröffnen Möglichkeiten, an sich von der gemeinsamen Einrichtung wahrzunehmende Aufgaben der Träger nach Abs. 1 Satz 2 wiederum nicht selbst wahrzunehmen, sondern durch einen oder beide Träger wahrnehmen zu lassen. Abs. 4 ist als Spezialregelung zum Auftrag nach § 88 SGB X zu verstehen. Diese Regelung erlaubt einen Auftrag für Einzelfälle sowie für gle... mehr

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Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.2 Absetzbeträge nach Abs. 1

Rz. 21 Abs. 1 regelt, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Dabei handelt es sich vom Charakter her um Abgaben und Versicherungs- bzw. Vorsorgebeiträge, Werbungskosten, den Erwerbstätigenfreibetrag und Unterhaltsleistungen. Die Aufzählung ist abschließend, sie enthält keine Öffnungsklausel. Abzüge nach § 11b verhindern einen entsprechenden Vorwegabzug bei der Ermittl... mehr

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Anfechtung des Arbeitsverhä... / 3 Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung

Nach § 123 BGB können Willenserklärungen, also Angebot oder Annahme des Arbeitsvertrags, die durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung zustande gekommen sind, angefochten werden. Dass ein Arbeitsverhältnis durch Drohung zustande kommt, ist in der Praxis kaum wahrscheinlich. Anfechtungen wegen widerrechtlicher Drohung erfolgen im Arbeitsrecht vielmehr typischerwe... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3.2 Bedingte Unpfändbarkeit (§ 850b Abs. 2 ZPO)

Rz. 21 Die unter Rz. 17–20 erörterten Bezüge sind für alle Gläubiger grundsätzlich unpfändbar. Gemäß § 850b Abs. 2 ZPO kommt eine Pfändung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners keine oder keine vollständige Befriedigung gebracht hat oder aller Voraussicht nach nicht bringen wird und gleichzeitig die Pfändung... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.2.2 Geldleistungen (§ 54 Abs. 2–5 SGB I)

Rz. 61 § 54 Abs. 2–5 SGB I regelt den Pfändungsschutz für Ansprüche auf Geldleistungen nach dem SGB. Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nach § 54 Abs. 2 SGB I nur gepfändet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung hat die Vollstreckungsbehörde namentlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten, die A... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.2 Zusammenrechnung mehrerer Einkommen (§ 850e Nr. 2 ZPO)

Rz. 33 § 850e Nr. 2 ZPO bestimmt, dass für die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens mehrere Arbeitseinkommen, die aus einem oder mehreren Arbeits- oder Dienstverhältnissen bei einem oder mehreren Arbeitgebern stammen, zusammenzurechnen sind. Nicht berücksichtigt werden allerdings Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen.[1... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung war § 369 RAO.[1] Inhaltlich verweist § 319 AO auf eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der ZPO und anderer Gesetze, die die Pfändung von Forderungen beschränken. Durch diese Beschränkungen stellt § 319 AO eine der zentralen Normen hinsichtlich der Vollstreckung in Forderungen dar. mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.5 Heirats- und Geburtsbeihilfen (§ 850a Nr. 5 ZPO)

Rz. 12 Gemäß § 850a Nr. 5 ZPO sind Heirats- und Geburtsbeihilfen unbedingt unpfändbar, soweit die Zwangsvollstreckung nicht auf Ansprüchen beruht, die durch die Heirat oder Geburt entstanden sind.[1] Solche Ansprüche, bei denen ausnahmsweise keine unbedingte Unpfändbarkeit gegeben ist, liegen z. B. nicht nur bei Arztkosten für die Geburt, sondern auch bei Bewirtungskosten fü... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5 Rechtsschutz

Rz. 66 Aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung die §§ 850ff. ZPO sowie andere gesetzliche, die Pfändung von Forderungen betreffenden Normen nur sinngemäß anzuwenden sind, und aufgrund der Tatsache, dass die Vollstreckungsbehörde dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unterliegt, hat die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverbote und -bes... mehr

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Forderungsmanagement: Prakt... / 3.2 Gerichtliches Mahnverfahren: Vorteilhaft ist die Hemmung der Verjährung

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein verkürztes, vereinfachtes und zügiges Verfahren, einen gerichtlichen Titel für die Vollstreckung (= Vollstreckungsbescheid) zu bekommen.[1] Es ist kostengünstiger als eine Klage, aber nur möglich, wenn es um reine Geldforderungen geht, z. B. Kaufpreis-, Werklohn- oder Darlehensforderungen. Praxis-Tipp Anwalt hinzuziehen Sinnvoll ist das M... mehr

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Forderungsmanagement: Prakt... / 1.2 Richtige Vertragsgestaltung

Die Vertragsgestaltung trägt dazu bei, dass das Risiko des Forderungsausfalls minimiert wird, und bezieht dabei den Geschäftspartner mit ein. Dazu gehören Preis- und Lieferungs-/Leistungsumfang (z. B. "Lieferung frei Haus"; dies erspart spätere Diskussionen), Beweisbarkeit der Vereinbarung (Schriftstücke oder zumindest Anwesenheit von unparteiischen Dritten wie Mitarbeiter), d... mehr

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.7.1 In stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen untergebrachte Menschen

Rz. 309 Wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Es kommen Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII in Betracht. Das schließt die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft nicht aus, was sich wiederum auf die Leistungen nach § 22 bei Anwendung des Kopfteilprinzips auswirken wird. Bei täglicher Rückkehr in d... mehr

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Jansen, SGB X § 74a Übermit... / 2.2.7 Weitere Voraussetzungen an das Ersuchen der Gerichtsvollzieher

Rz. 22 Die Übermittlung an den Gerichtsvollzieher ist darüber hinaus nach Abs. 2 Satz 3 nur zulässig, wenn die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und die weiteren Voraussetzungen der Nr. 1 a) bis c) alternativ vorliegen (Nr. 1) oder der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrund... mehr

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Sauer, SGB II § 1 Aufgabe u... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 24 Adamy, Die Achillesferse der Arbeitsmarktpolitik ist und bleibt die Spaltung in zwei Rechtskreise, SoSich 2016, 284. Bernau, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2017, 2001. Bienert, Zur Anhörungspflicht nach § 24 SGB X und zur Heilung eines Anhörungsmangels nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X, info also 2011, 118. Brussig/Kirsch/Sch... mehr

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Jansen, SGB X § 74a Übermit... / 2.1.6 Beschaffung der Daten auf andere Art und Weise

Rz. 12 § 74a Abs. 1 geht im Interesse des Sozialdatenschutzes über die in § 4 Abs. 3 normierten möglichen Grenzen der Amtshilfe hinaus. Nach Abs. 1 Satz 2 hat sich die ersuchende Stelle zunächst zu bemühen, die von ihr benötigten Daten auf andere Weise zu beschaffen, d. h. woanders als bei der Stelle nach § 35 SGB I. Die ersuchende Stelle hat darzulegen, dass sie die Datenbe... mehr

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Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.1 Prüfungsanordnung

Bevor eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt werden kann, muss die Finanzbehörde eine schriftliche Prüfungsanordnung[1] erteilen. Diese muss mindestens 2 Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben werden, wenn dadurch der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Es ist bereits geklärt, dass eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung keiner besonderen Begründung... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5.5 Vollstreckung stattgebender Urteile

Rz. 52 Rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidungen der FG i. Z. mit Leistungsbegehren i. S. des § 40 Abs. 1 3. Alt. sind gem. § 151 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 151 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegen die öffentliche Hand vollstreckt werden. Die Vollstreckung wegen Geldleistungen richtet sich nach § 152 FGO und wegen sonstiger Leistungen über § 151 Abs. 1 S. 1 FGO n... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3.4 Vollstreckungsaufschub

Rz. 36 Durch den Vollstreckungsaufschub[1] wird die Fälligkeit nicht berührt. Er hat keine stundungsgleichen oder stundungsähnlichen Wirkungen, auch wenn er — wie üblich — dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt wird. Säumniszuschläge werden also verwirkt.[2] Der Vollstreckungsaufschub, d. h. die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung wegen Geldforderungen nach § 258... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 1.3 Säumniszuschlag als steuerliche Nebenleistung

Rz. 6 Der Säumniszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung i. S. d. § 3 Abs. 4 AO, auf die die Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden sind.[1] Wie die anderen steuerlichen Nebenleistungen gehört der Säumniszuschlag zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis[2] Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und damit auch der Säumniszuschlag werden nicht verzinst.[3] Bei... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.1 Die Klagearten im System der FGO

Rz. 2 § 40 Abs. 1 FGO eröffnet in seiner ersten Alternative den finanzgerichtlichen Rechtsschutz durch die verwaltungsaktbezogene Anfechtungsklage als Gestaltungsklage, die auf unmittelbare Schaffung, Beseitigung oder Änderung von Rechtspositionen durch Urteil gerichtet ist (Rz. 11). Unterfälle der Anfechtungsklage sind die sog. Aufhebungs- und die Abänderungsklage (Rz. 13).... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.3.1.3.2 Mehrheit von betroffenen Personen

Rz. 81 Sind mehrere Personen als Inhaltsadressaten von einem Verwaltungsakt betroffen, kann grundsätzlich jeder Inhaltsadressat selbständig klagebefugt sein. Dies gilt insbesondere auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten. Denn der aufgrund der Zusammenveranlagung erlassene Einkommensteuerbescheid ist ein zusammengefasster Steuerbescheid i. S. des § 155 Abs. 3 AO, ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 3.2 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 11 Daneben ist das sog. allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung für jede Rechtsverfolgung vor den Gerichten.[1] Das Rechtsschutzbedürfnis ist daher nicht nur für Klageverfahren vor den FG, sondern gleichermaßen für Rechtsmittelverfahren vor dem BFH erforderlich.[2] Ebenso für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie den ... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Erscheinungsformen

Rz. 1572 [Autor/Stand] Da nur Tathandlungen i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO strafbar sind, reicht nicht jedes heimliche "steuerunehrliche" Verhalten i.S.d. älteren Rspr. aus. Aufgrund dessen sind bereits eine Vielzahl denkbarer Verhaltensweisen auszuscheiden. Rz. 1572.1 [Autor/Stand] Nicht tatbestandsmäßig ist das Verzögern der Beitreibung durch bloßes Nichtzahlen [3], die ... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.6 Keine Ausfallhaftung (§ 25e Abs. 8 UStG)

Rz. 33 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Hat der liefernde Unternehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, keinen Sitz oder keine Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, ist § 219 AO nicht anzuwenden. § 219 AO ordnet eine subsidiäre Inan... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.2 Haftungsbescheid (§ 13c Abs. 2 S. 2 UStG, § 191 AO)

Rz. 62 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Der Begünstigte (Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger) ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Die Haftungsinanspruchnahme nach anderen Haftungstatbeständen (z. B. aufgrund §§ 69 AO, 128 HGB) bleibt unberührt (Abschn. 13c.1. Abs. 32 UStAE; BMF vom 24.05.2004,... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (d) Sicherung der Einziehung durch die Ermittlungsbehörden

Rz. 1130.7 [Autor/Stand] Zur Sicherung der Einziehung sind zwei Sicherungsinstrumente vorgesehen: Die Beschlagnahme dient der Sicherung der Einziehung (§§ 111b–111d StPO). Die Einziehung des Wertersatzes (§ 73c StGB) erfolgt durch Vermögensarrest (§§ 111e–111h StPO). Der Vermögensarrest nach § 111e StPO kann unter der Voraussetzung angeordnet werden, dass ein Sicherungsbedürf... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Haftung für hinterzogene Steuerbeträge nach § 71 AO

Rz. 1135 [Autor/Stand] Ist der Täter oder Teilnehmer [2] nicht zugleich Stpfl., so haftet er gem. § 71 AO für die durch ihn verkürzten Steuerbeträge, die zu Unrecht gewährten Steuervorteile und die Hinterziehungszinsen.[3] Die Steuerschuld und die Haftungsschuld schließen sich nach h.M. gegenseitig aus.[4] Die Vorschrift des § 71 AO ist keine Sanktionsnorm, sondern eine Haftu... mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen

Rz. 46 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Ist eine Forderung uneinbringlich, sieht das Recht in Spanien grundsätzlich die Möglichkeit einer Umsatzsteuerberichtigung vor, wenn der Steuerpflichtige erfolglos versucht hat, die ausstehende Forderung einzuklagen, notariell anzufordern oder ein Insolvenzverfahren vorliegt. Dabei sind diverse Nachweise zu führen und Fristen einzuhalten (vgl... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Bemessung der Geldstrafe

Rz. 1010 [Autor/Stand] Die Geldstrafe ist im Steuerstrafrecht nach wie vor die häufigste Sanktion. Für die Bemessung der Geldstrafe sind die §§ 40 und 41 StGB ergänzend heranzuziehen. Nach § 40 StGB wird die Geldstrafe nach Tagessätzen verhängt, deren Zahl sich zwischen mindestens fünf und höchstens 360 bewegt (bei Bildung einer Gesamtstrafe bis zu 720 Tagessätze, § 54 Abs. ... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kaiman-Inseln

Rz. 1 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Die Kaiman-Inseln (Hauptstadt: George Town; Amtssprache: Englisch) sind eine Inselgruppe in der Karibik, die zu den Großen Antillen gehört. Sie liegt südlich von > Kuba und nordwestlich von > Jamaika. Die Kaiman-Inseln (Cayman-Islands) sind zwar britisches Überseegebiet, das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung mit > Großbritannien... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Erzwingungsmaßnahmen

Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Kommen Personen ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nach, kann deren Erfüllung idR erzwungen werden. Zuständig sind die Finanzbehörden (vgl § 249 Abs 1 AO), dh, sie bedienen sich dafür nicht eines Gerichtsvollziehers. Sie können aber Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a ZPO stellen, dh die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen, um ... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Freiheits- oder Geldstrafe

Rz. 1006 [Autor/Stand] Die Steuerhinterziehung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (§ 370 Abs. 1 AO). In besonders schweren Fällen gilt der erhöhte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt im Fall der "einfachen" Steuerhinterziehung nach den ... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Strafzumessung

Rz. 1571 [Autor/Stand] Der (strafzumessungsrelevante) Umfang des Steuerschadens bei einer Beitreibungshinterziehung kann nicht mit dem Nennwert der Steuerforderung gleichgesetzt werden, sondern ist unter Bewertung des pfändbaren Vermögens zum Zeitpunkt der Vorteilsbewilligung bzw. des Belassens zu ermitteln[2]. Will der Täter nur die Vollstreckung hinauszögern, so liegt ledi... mehr