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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 289 Zeit der Vollstreckung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 337 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 758a Abs. 4 ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 289 AO finden sich in Abschn. 10 VollzA.[3] Abschn. 10 Abs. 3 VollzA a. F., der bei der Nachtzeit zwischen Winter- und Sommerhalbjahr differenzierte, ist durch die Änderung der ZPO zum 1.7.2002, die eine einheitliche Definition der Nachtzeit festlegt, überholt und wurde in der Zwischenzeit aufgehoben. Der Sinn und Zweck des § 289 AO ist primär darin zu sehen, dass eine Vollstreckung zu einer unüblichen Zeit möglichst unterbleiben soll, um den Vollstreckungsschuldner nicht übermäßig zu belasten.[4]

[1] Zur Gesetzeshistorie s. Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 289 AO Rz. 1.
[2] Seibel, in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 758a ZPO Rz. 33.
[3] BStBl I 1980, 194.
[4] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 289 AO Rz. 3.

2 Vollstreckung zur Nachtzeit

 

Rz. 2

Eine Vollstreckung zur Nachtzeit hat grundsätzlich zu unterbleiben. Durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle v. 17.12.1997[1] wurde der Begriff der Nachtzeit nach der ZPO, auf die in § 289 AO Bezug genommen wird, einheitlich für das ganze Jahr neu bestimmt auf die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

[1] BGBl I 1997, 3039.

3 Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen

 

Rz. 3

Weitere Schutzzeiten bilden nach § 289 AO die Sonntage und die allgemeinen gesetzlichen Feiertage.[1] Nicht vom Schutz des § 289 AO umfasst werden damit die Samstage.[2] Welche Feiertage geschützt sind, regelt sich dabei nach Bundesrecht und ergänzend durch das jeweilige Landesrecht. Im ganzen Bundesgebiet sind Feiertage Neujahr, Karfreitag und Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der deutschen Einheit sowie der 1. und der 2. Weihnachtsfeiertag.[3] Vollstreckt werden darf damit ohne Beschränkungen an Heiligabend und an Silve...

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