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Teil II Mietprozessrecht / 1.8 Einstweilige Verfügung

Harald Kinne
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Rz. 300

Die einstweilige Verfügung ist im Mietverhältnis bisher nur dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Mietvertragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Besonderheiten ergeben sich aus § 940 a ZPO.

 

Rz. 301

Typischer Fall im Rahmen der Wohnraum- und Geschäftsraummiete ist insoweit die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme von Räumlichkeiten und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter (vgl. dazu OLG Dresden, Urteil v. 14.6.2017, 5 U 1426,16, ZMR 2018, 501) oder die Anbringung eines neuen Türschlosses gegen den Willen des abwesenden Allein- oder Mitmieters nach Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. dazu AG München, Urteil v. 27.6.2017, 461 C 9942/17, ZMR 2018, 515).

 
Hinweis

Wohngemeinschaft

Ein Vermieter einer Wohngemeinschaft darf bei einzelnen Mietern grundsätzlich auch kein Hausverbot aussprechen und einzelne Mieter vom gänzlichen Zugang zur Mietsache ausschließen (AG Brandenburg, Urteil v. 25.11.2024, 30 C 194/24, IMR 2025, 56).

Eine durch Auswechslung des Schlosses begangene verbotene Eigenmacht kann der Vermieter auch nicht mit der Ausübung des Vermieterpfandrechts entschuldigen (OLG Rostock, Urteil. v. 8.6.2017, 3 U 70/13, GE 2019, 798). Der Wohnungsmieter kann vom Vermieter im Wege der einstweiligen Verfügung auch Zugang zu dem Gebäude, in dem sich die Mietwohnung befindet, verlangen (LG Heidelberg, Urteil v. 9.3.2023, 5 S 46/22, BeckRS 2023, 670). Der Mieter kann gegen diese verbotene Eigenmacht Wiedereinräumung des Besitzes im Wege der...

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