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Teil II Mietprozessrecht / 1.7.4 Unterlassungsklagen

Harald Kinne
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Rz. 238

Sowohl der Vermieter als auch der Mieter können ihren jeweiligen Vertragspartner auf Unterlassung von Vertragsverstößen in Anspruch nehmen. Ein Unterlassungsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass er den Gegenstand des Verfahrens und damit den Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 ZPO) so genau bestimmt, dass sich der Gegner erschöpfend verteidigen und eindeutig erkennen kann, was er zu unterlassen hat, und die Entscheidung darüber, was ihm durch die Verurteilung verboten ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (LG Hamburg, Urteil v. 7.6.2022, 311 O 296/21, GE 2023, 44).

 

Rz. 238a

Voraussetzung einer Unterlassungsklage gegen den Mieter ist jedoch grundsätzlich eine vorherige Abmahnung des Vermieters. Aus der Abmahnung muss sich ergeben, welche konkrete Vertragsverletzung der Mieter begangen hat, die der Vermieter abgestellt haben will (BGH, NZM 2000, 241; Schmidt-Futterer/Flatow, § 541 Rn. 1). Eine besondere Form braucht dafür nicht eingehalten zu werden. Dennoch ist, schon zu Beweiszwecken, die Schriftform zu empfehlen.

 
Hinweis

Umdeutung in Abmahnung

Eine unwirksame Kündigung kann in eine Abmahnung umgedeutet werden, wenn sich aus ihrer Begründung ergibt, welcher Vertragsverstoß beanstandet wurde (KG, Urteil v. 20.12.2004, 8 U 66/04, GE 2005, 236). Dagegen kann allein der Widerruf einer Einwilligung (Gewerbe-, Tierhaltungserlaubnis) nicht als Abmahnung angesehen werden, beide können aber miteinander verbunden werden (AG Berlin-Tiergarten, Urteil v. 9.3.1992, 5 C 356/91, GE 1992, 391).

Die Unterlassungsklage braucht nicht angedroht zu werden. Die Abmahnung muss vom Vermieter oder dessen Vertreter erklärt werden. An seine Stelle treten die sog. Parteien kraft Amtes (Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter usw.). Die Abmahnung des bev...

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