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Teil II Mietprozessrecht / 2.4 Räumungsfrist

Harald Kinne
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Rz. 447

Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Mieter eine den Umständen nach angemessener Räumungsfrist gewähren (§ 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wohnräume sind alle Räume, die tatsächlich Wohnzwecken dienen, auch der als Wohnraum vermietete Geschäftsraum, nicht dagegen eine Wohnung, die als Lager und Abstellraum gemietet wurde (AG Bielefeld, Urteil v. 28.3.2017, 407 C 111/16, ZMR 2017, 647). Zum Wohnraum gehören auch Nebenräume, die Gegenstand eines einheitlichen Wohnraummietverhältnisses sind (Kellerräume, Boden, Garage – nicht aber die gesondert gemietete Garage). Nicht darunter fallen die rein gewerblich genutzten Räume, auch nicht Räume, die der Fremdenbeherbergung dienen (gewerbliche Zimmervermietung). Bei Mischmietverhältnissen kommt es grundsätzlich darauf an, welche Nutzungsart überwiegt (BGH, MDR 1977, 745; Koch, Mietprozess, 2. Kap. Rn. 144; umstr.). Hat der Mieter z. B. durch einheitlichen Vertrag eine Gaststätte mit zugehöriger Wirtewohnung gemietet, handelt es sich um ein Mischmietverhältnis, dessen rechtliche Einordnung anhand der sog.

Übergewichtstheorie vorzunehmen ist. Ist Vertragsschwerpunkt die Nutzung als Gaststätte, unterliegt das einheitliche Vertragsverhältnis insgesamt den für die Geschäftsraummiete geltenden Mietrecht (OLG Düsseldorf, Urteil v. 2.3.2006, I-10 U 120/05, GE 2006, 647), sodass eine Räumungsfrist für die Wohnung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Ausnahmsweise kommt die Gewährung einer Räumungsfrist hinsichtlich des Wohnraumanteils in Betracht, wenn eine getrennte Herausgabe beider Teile möglich und dem Vermieter zuzumuten ist (OLG Oldenburg, Urteil v. 22.7.2014, 12 U 46/14, NJW 2015, 709; OLG Hamburg, MDR 1972, 955; LG Hamburg, Beschluss v. 30.12.1992, 316 T 100/92, WuM 1993, 203...

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