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Teil II Mietprozessrecht / 1.7.5 Duldungsklagen

Harald Kinne
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Rz. 256

Der Vermieter kann den Mieter auf Duldung derjenigen Einwirkungen auf die gemieteten Räume in Anspruch nehmen, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind; damit soll sichergestellt werden, dass der Vermieter seine Gewährleistungspflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 erfüllen kann. Voraussetzung ist eine Ankündigung des Beginns und des voraussichtlichen Endes der Arbeiten, deren Umfangs sowie der zu erwartenden Beeinträchtigung, damit dem Mieter prüfen kann, ob er zur Duldung der Arbeiten verpflichtet ist (AG Köln, Urteil v. 25.8.2015, 222 C 93/15, WuM 2015, 669). Die Instandsetzungsarbeiten müssen zudem so rechtzeitig angekündigt werden, dass der Mieter sich unter Berücksichtigung seiner sonstigen Belange auf die Arbeiten einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen kann, wie z. B. die Beantragung von Urlaub oder die Absprache mit Dritten, um Zutritt zur Wohnung zu gewährleisten. Die Mieter kann aber seine Duldungspflicht nicht auf Zeiträume in der üblichen Freizeit beschränken, etwa auf die Zeit wochentags ab 17.00 Uhr oder an Wochenenden. Kommt es deswegen zu einer Korrespondenz mit anschließender Duldungsklage, hat der Mieter nach Erledigung der Hauptsache (Zutrittsgewährung, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (LG Berlin, Urteil v. 30.7.2018, 65 T 73/18, GE 2018, 997).

Die Mieter müssen die notwendigen Arbeiten auf dem Grundstück auch dann als eine Maßnahme zur Erhaltung der Mietsache dulden, wenn der Vermieter Maßnahmen aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat (BGH, Versäumnisurteil v. 4.3.2009, VIII ZR 110/08, WuM 2009, 290; LG Flensburg, Urteil v. 13.1.2004, 1 S 107/03, WuM 2006, 110).

 
Hinweis

Dieser Anspruch kann durch eine Duldungsklage gegen den Mieter durchgesetzt werden. Diese Kl...

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