Rz. 493
Die Kostenpflicht des unterliegenden Teils (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gilt grundsätzlich auch im Mietprozess. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind die Kosten des Mietprozesses gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Verteilungsmaßstab ist der Gebührenstreitwert, der wiederum vom Streitgegenstand abhängt. Das gilt auch für eine Kostenentscheidung bei Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558; auch insoweit ist das (nur) teilweise Obsiegen einer Partei aus dem Gebührenstreitwert zu errechnen (LG Marburg, Urteil v. 5.2.2014, 5 S 117/13, Juris:). Teilunterliegen ist gegeben, wenn der Kläger mit einem Teil des (teilbaren) prozessualen Anspruchs oder bei Klagehäufung (z. B. Räumungs- und Zahlungsklage) mit einem der prozessualen Ansprüche abgewiesen wird (z. B. mit der Räumungsklage, aber nicht mit der Zahlungsklage). Auch wenn der Beklagte nur bedingt, befristet oder Zug-um-Zug verurteilt wird, obwohl der Kläger uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten beantragt hatte, liegt ein Teilunterliegen des Kläger vor. Umgekehrt liegt ein Teilunterliegen des Beklagten vor, wenn der Kläger mit seiner streitigen Klageforderung wegen einer Hilfsaufrechnung des Beklagten ganz oder teilweise abgewiesen wird (z. B. mit der Klage auf – streitige – Mieten wegen der Hilfsaufrechnung des Beklagten mit der Kaution).
Rz. 494
Teilunterliegen liegt auch dann vor, wenn die von mehreren Streitgenossen (z. B. Eheleute) erhobene Klage (z. B. auf Mietzahlung) nur bezüglich einzelner Streitgenossen Erfolg hat (z. B. weil nur die Klage des Ehemannes durchdringt, da nur er den Mietvertrag als Vermieter unterschrieben hat). Der zusammen mit einem weiteren Streitgenossen denselben Betrag einklagende Streitgenosse, der allein voll unterliegt, ...