Wenn sicherzustellende Daten nicht im Inland gespeichert sind, sondern sich der Server im Ausland befindet, keine Zustimmung zum Datenzugriff seitens des Betroffenen vorliegt und entgegen völkerrechtlicher Verpflichtung (vgl. Art. 25 GG) kein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden des ausländischen Staates eingeholt worden ist, stellt das Abrufen und Speichern solcher Daten keinen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Souveränität des ausländischen Staates dar. Denn auch Strafverfolgungsmaßnahmen, für welche ein ausgehendes Rechtshilfeersuchen notwendig ist, richten sich nach dem allgemeinen inländischen Strafverfahrensrecht. Dem entsprechend entzieht das völkerrechtliche Territorialprinzip strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen nicht von vornherein ihren Anwendungsbereich im Falle eines Auslandsbezugs. Lediglich deren Vollstreckung im Ausland ist durch dieses Prinzip beschränkt und kann hieran scheitern (str.; a.A. etwa Hadamitzky in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 110 Rz. 24 ff.; Krug in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 399 AO Rz. 23; Graf in BeckOK/StPO, § 110 Rz. 16 [Oktober 2023]; Gercke in Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 110 Rz. 27 ff.).

LG Berlin v. 29.12.2022 – 519 Qs 8/22

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge