Problematisch sind die Durchsuchung und Beschlagnahme, wenn die fraglichen Daten in einer Cloud gespeichert sind. Hier kann der Betroffene zwar jederzeit von seinem Endgerät aus auf den Datenbestand in der Cloud zugreifen, weiß aber i.d.R. nicht, wo der Server sich befindet, auf welchem die entsprechenden Daten tatsächlich gespeichert sind. Hier wird man wegen des faktischen Zugriffs des Beschuldigten oder sonst Betroffenen auf den konkret für ihn vorgesehenen Speicherplatz von Mitbesitz ausgehen können, so dass die Durchsuchung nach § 102 StPO beim Verdächtigen und anschließende Beschlagnahme nach § 94 StPO möglich ist (Grommes in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 399 AO Rz. 76 [April 2018]; Krug in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 399 AO Rz. 23). Beachten Sie: Beim unverdächtigen Cloud-Anbieter ist dagegen eine Durchsuchung nach § 103 StPO statthaft.

Problem Server im Ausland: Umstritten ist die Behandlung der Fallgestaltung, dass die Daten nicht in Deutschland gespeichert sind, sondern sich der Server im Ausland befindet. Liegt dann keine Zustimmung zum Datenzugriff seitens des Betroffenen vor, so dürfte der Weg über ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden des ausländischen Staates unumgänglich sein (Hadamitzky in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 110 Rz. 24 ff.; Krug in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 399 AO Rz. 23; Graf in BeckOK/StPO, § 110 Rz. 16 [Oktober 2023]; a.A. LG Berlin v. 29.12.2022 – 519 Qs 8/22, wistra 2023, 482; vgl. auch das Übereinkommen über Computerkriminalität v. 23.11.2001, BGBl. II 2008, 1242: sog. Cybercrime-Convention). Beachten Sie: Wenn aber unklar ist, in welchem ausländischen Staat sich der Server befindet, ist die Sichtung nach § 110 Abs. 3 StPO ohne weiteres statthaft (Graf in BeckOK/StPO, § 110 Rz. 16 [Oktober 2023]).

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