Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.8 Eigentümerhypotheken, Eigentümergrundschulden

Rz. 28 Bei der Eigentümerhypothek steht dem Grundstückseigentümer zur Sicherung eines Regressanspruchs eine Hypothek am eigenen Grundstück zu.[1] Dieses Recht am eigenen Grundstück bleibt seinem Charakter nach eine Hypothek, sodass sie nach § 310 AO zu pfänden ist.[2] Rz. 29 Erlischt bei einer Hypothek die Forderung oder gelangt diese überhaupt nicht zur Entstehung[3], so wan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.8 Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 39 Der Geschäftsanteil an der GmbH ist nach § 15 GmbHG übertragbar und damit nach § 321 AO pfändbar. Dies gilt auch, wenn die Satzung die Veräußerung einschränkt.[1] Ein etwa bestehender Anteilsschein ist nur Beweisurkunde, sodass der Papierbesitz für die Wirksamkeit der Pfändung ohne Bedeutung ist. Er kann aber nach § 315 Abs. 2 AO heraus verlangt werden. Die Pfändung e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.3 Lizenzen

Rz. 50 Eine Lizenz ist die vertragliche Gestaltung der Benutzung oder Ausnutzung eines geschützten Rechts (z. B. Patent, Warenzeichen). Nur wenn nach dem Vertragsinhalt die Übertragbarkeit der Lizenz vorgesehen ist, ist das Recht nach § 321 AO pfändbar. Außerdem sind die Lizenzgebühren nach § 309 AO pfändbar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.10 Anteile an einer Gemeinschaft nach Bruchteilen

Rz. 41 Der Anteil an einer Bruchteilsgemeinschaft[1] ist pfändbar.[2] Auch der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft[3] ist pfändbar, da die Ausübung im Weg der Einziehungsermächtigung einem anderen überlassen werden kann.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 5 Pfändung bei einem Dritten – § 286 Abs. 4 AO

Rz. 17 Befindet sich die Sache im Gewahrsam eines Dritten, kann trotz des Eigentums des Vollstreckungsschuldners an der zu pfändenden Sache nur dann eine Pfändung erfolgen, wenn der Dritte zur Herausgabe der Sache bereit ist.[1] Die Herausgabe ist Realakt und unwiderruflich.[2] Verweigert der Dritte die Zustimmung, und sei es auch grundlos, bleibt nur die Möglichkeit der Pfä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Pfändungsverfügung

Rz. 9 Die Pfändung der anderen Vermögensrechte i. S. d. § 321 AO erfolgt durch Pfändungsverfügung.[1] In dieser ist das gepfändete Recht so zu beschreiben, dass es unzweifelhaft identifiziert werden kann. Dem Drittschuldner – soweit ein solcher vorhanden ist (s. Rz. 10) – ist zu verbieten (Arrestatorium), aufgrund dieses Rechts an den Vollstreckungsschuldner eine Leistung zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.1 Einziehung

Rz. 13 Die Verwertung durch Einziehung nach § 314 AO kommt nur bei den Rechten in Betracht, bei denen nach dem Inhalt des Rechts die Auswechslung des Gläubigers möglich ist.[1] Können nur bestimmte Personen das Recht ausüben, so muss der Vollstreckungsgläubiger zu diesem Personenkreis gehören. Wenn dies der Fall ist, so kann der Vollstreckungsgläubiger mit der Einziehungsver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.5 Altenteil

Rz. 24 Altenteilsrechte (Leibgedinge) sind keine einheitlichen Sachenrechte, sondern setzen sich aus beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten zusammen, die jedoch unter einheitlicher Bezeichnung im Grundbuch eingetragen werden können.[1] Die Pfändung des Altenteils als Ganzes ist daher nicht möglich. Einzelleistungen sind insoweit der Pfändung unterworfen, als ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.4 Patente

Rz. 51 Das Recht des Erfinders auf das Patent[1], das Anwartschaftsrecht auf Erteilung des Patents für die angemeldete Erfindung[2] sowie das Recht aus dem Patent[3] sind übertragbar[4] und damit auch pfändbar. Das Zusatzpatent[5] ist rechtlich selbstständig und muss gesondert gepfändet werden.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.4 Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB)

Rz. 19 Der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB – nicht zu verwechseln mit dem Anspruch auf Grundbucheintragung oder -änderung gegenüber dem Grundbuchamt – ist ein gegenüber dem dinglichen Recht selbst unselbstständiges Nebenrecht und demgemäß allein nicht pfändbar.[1] Ein Dritter kann jedoch ermächtigt werden, den Anspruch des Vollstreckungsschuldners im eigenen Na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.6 Anteile an einer Aktiengesellschaft

Rz. 37 Die Anteilsrechte an einer AG werden durch die Aktien verbrieft. Diese sind Wertpapiere, die nach § 808 ZPO gepfändet werden.[1] Das Bezugsrecht auf neue Aktien[2] ist hingegen ein übertragbares selbstständiges Recht, das nach § 321 AO gepfändet werden kann.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.1 Grunddienstbarkeiten

Rz. 20 Die Grunddienstbarkeit[1] ist Bestandteil des Grundstücks und damit nicht selbstständig pfändbar.[2] Auch die Ausübung kann nicht selbstständig übertragen werden.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Drittschuldner

Rz. 11 Drittschuldner i. S. d. Vorschrift ist jeder Dritte, dessen Recht durch die Pfändung im weitesten Sinn berührt wird.[1] Hierzu zählen andere Anteilsberechtigte, der Miterbe oder Miteigentümer[2], bei einer Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt der Vorbehaltsverkäufer, der Eigentümer oder Besitzer der belasteten Sache, der gegenwärtige Rechtsinhaber beim Anwartschaftsre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4 Benachrichtigung des Vollstreckungsschuldners – § 286 Abs. 3 AO

Rz. 16 Nach § 286 Abs. 3 AO ist der Vollstreckungsschuldner über die erfolgte Pfändung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann mündlich oder schriftlich durch Übersendung des zu fertigenden Pfändungsprotokolls[1] erfolgen. Fehlende Benachrichtigung macht die Pfändung nicht unwirksam. Die Mitteilung ist daher kein konstitutiver Bestandteil des in der Pfändung liegenden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.3 Anteile an einer Kommanditgesellschaft

Rz. 34 Für die KG finden nach § 161 Abs. 2 HGB die Bestimmungen für die OHG entsprechende Anwendung (s. Rz. 31). Pfändbar ist ein Anteil des Komplementärs und eines Kommanditisten.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6 Rechtsschutz

Rz. 19 Gegen die Pfändung ist, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der Einspruch nach § 347 AO statthaft.[1] Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt hierbei nach § 355 AO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die Bekanntgabe liegt in der Anbringung der Pfandsiegel bzw. in der Wegnahme der Sache, da sich diese Vorgänge im Machtbereich des Vollst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.9 Anteile an einer Genossenschaft

Rz. 40 Der Geschäftsanteil an einer Genossenschaft ist nur eine rechnerische tatsächliche Position und als solche nicht pfändbar.[1] Pfändbar sind hingegen der Gewinnanspruch[2] und das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden.[3] Mit der Pfändung des Geschäftsguthabens kann der Austritt des Schuldners erklärt werden.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.2 Andere Verwertungsarten

Rz. 14 Ist die Einziehung aufgrund des Inhalts des Rechts unmöglich oder schwierig, so kann nach § 317 AO eine andere Art der Verwertung angeordnet werden.[1] § 321 Abs. 5 AO bestimmt hierzu, dass bei veräußerlichen Rechten, z. B. bei einem Miterbenanteil oder einer Eigentümergrundschuld, die Veräußerung – durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf – angeordnet werden kan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.6 Reallasten

Rz. 25 Nach § 321 Abs. 6 AO erfolgt die Pfändung von Reallasten[1] entsprechend §§ 309, 310 AO. Die Reallast wird damit hinsichtlich der Pfändung wie eine Buchhypothek behandelt. Die subjektiv-dingliche Reallast[2] kann vom Eigentum an dem jeweiligen Grundstück nicht getrennt werden. Das Stammrecht ist demgemäß unpfändbar.[3] Die subjektiv-persönliche Reallast ist nach § 111...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.1 Firma, Warenzeichen, Verbandszeichen

Rz. 48 Die Firma ist nach § 17 Abs. 1 HGB der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt. Der Firmenname ist untrennbar mit dem Handelsgeschäft verbunden, sodass er nicht selbstständig pfändbar ist. Gleiches gilt für das eingetragene Warenzeichen[1] und für Verbandszeichen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.1 Anwartschaftsrechte

Rz. 15 Das Anwartschaftsrecht ist das Recht auf Verschaffung des Eigentums an einer Sache.[1] Es ist nur dann pfändbar, wenn die Sache selbst gepfändet werden kann.[2] Ein Anwartschaftsrecht besteht in dem Moment, in dem der Berechtigte eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die nicht mehr vom freien Willen des Veräußerers abhängig ist. Es kann sich z. B. beim Kauf unte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.7 Internet-Domain

Rz. 54 Gegenstand einer Pfändung nach § 321 Abs. 1 AO kann eine Internet-Domain sein. Gepfändet werden hierbei die Ansprüche gegen die Vergabestelle.[1] Diese Auffassung hat der BFH bestätigt.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.3 Vorkaufsrechte

Rz. 18 Schuldrechtliche[1] oder dingliche Vorkaufsrechte[2] sind nur pfändbar, wenn die Übertragbarkeit im Einzelfall vereinbart worden ist. Das subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht[3] ist als Bestandteil des Grundstücks nicht selbstständig übertragbar.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.5 Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken

Rz. 52 Das Urheberrecht am angemeldeten Gebrauchsmuster[1], am angemeldeten Geschmacksmuster[2] und an Marken und sonstigen Kennzeichen[3] ist übertragbar[4] und damit pfändbar.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10.1 Künftige Erbenstellung

Rz. 43 Die Rechtsstellung des künftigen Erben oder Vermächtnisnehmers begründet kein pfändbares Anwartschaftsrecht.[1] Der Nachlassanteil ist allerdings auch dann bereits pfändbar, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist. Wird die Erbschaft später ausgeschlagen, wird die Pfändung unwirksam.[2] Gleiches gilt bei einer Pfändung eines Anteils einer Erbengemeinschaft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.3 Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten

Rz. 22 Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten[1], z. B. das Wohnrecht nach § 1093 BGB, sind nicht übertragbar.[2] Soweit allerdings nach § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB vereinbart ist, dass die Überlassung an einen Dritten zulässig ist, kann die Ausübungsbefugnis gepfändet werden.[3] Zudem ist § 321 Abs. 4 AO zu beachten, der eine Sonderregelung für die Pfändung unveräußerlicher Rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.7 Anteile an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

Rz. 38 Die KGaA ist eine Mischung aus einer AG und einer KG.[1] Dementsprechend erfolgt die Pfändung. Die Aktien der Kommanditaktionäre werden nach § 808 ZPO gepfändet (s. Rz. 37). Der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ist wie der des Komplementärs einer KG pfändbar (s. Rz. 34).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.2 Nießbrauch

Rz. 21 Der Nießbrauch[1] ist ein unveräußerliches Recht, dessen Ausübung allerdings ausdrücklich übertragbar ist.[2] Eine Pfändung nach § 321 Abs. 3 AO kommt deshalb in Betracht.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.3 Unveräußerliche Vermögensrechte

Rz. 7 Unveräußerliche Rechte sind nach § 319 AO i. V. m. § 851 ZPO in ihrem Bestand unpfändbar. Nach 321 Abs. 3 AO ist ein solches unveräußerliches Recht aber insoweit pfändbar, als die Rechtsausübung einem anderen überlassen werden kann.[1] Dies trifft überall zu, wo die Rechtsausübung oder Nutzung nicht notwendig an die Person des Vollstreckungsschuldners gebunden ist. Hie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.7 Grund- und Rentenschulden

Rz. 27 Nach § 321 Abs. 6 AO erfolgt die Pfändung von Grundschulden[1] und Rentenschulden[2], d. h. die Pfändung des dinglichen Rechts selbst, entsprechend §§ 309, 310 AO. Eine etwa durch diese Grundpfandrechte gesicherte Forderung ist ggf. daneben zu pfänden, da eine gesetzliche Bindung zum Sicherungsrecht nicht besteht.[3] Für den Pfändungsvorgang ist zu unterscheiden, ob e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.11 Anteil am ehelichen Gesamtgut

Rz. 42 Nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 860 ZPO ist für die Zeit des Bestehens der Gütergemeinschaft[1] die Pfändung des Anteils am Gesamtgut und des Anteils an einzelnen zum Gesamtgut gehörenden Vermögensgegenständen nicht möglich. Der Anteil am Gesamtgut ist nach § 860 Abs. 2 ZPO erst nach Beendigung der Gemeinschaft pfändbar.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10.3 Anteil des Miterben am Nachlass

Rz. 45 Der Anteil des Miterben am Nachlass – nicht jedoch an den einzelnen Nachlassgegenständen – ist nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 859 Abs. 2 ZPO pfändbar.[1] Ist allerdings bereits eine Auseinandersetzung erfolgt, geht die Pfändung mangels Anteils an einer Erbengemeinschaft ins Leere.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5 Duldungsbescheid der Finanzbehörde

Rz. 8 § 323 AO begründet zwar für sich keine Duldungspflicht des Erwerbs (s. Rz. 1), diese ergibt sich aber aus der zivilrechtlichen Grundlage des § 1147 BGB. Die Finanzbehörde kann im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der AO diesen zivilrechtlichen Anspruch mittels eines Duldungsbescheids durchsetzen.[1] Als Rechtsmittel gegen diesen Duldungsbescheid steht dem Erwerbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10.5 Anspruch des nach § 2338 BGB enterbten Abkömmlings

Rz. 47 Der Anspruch des nach § 2338 BGB in guter Absicht enterbten Abkömmlings auf die Nutzungen oder den jährlichen Reinertrag der Erbschaft ist nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 863 ZPO nur beschränkt pfändbar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Wirksamwerden der Pfändung

Rz. 10 Das Wirksamwerden der Pfändung ist davon abhängig, ob ein Drittschuldner (s. Rz. 11) vorhanden ist. Ist ein solcher gegeben, so gilt § 309 Abs. 2 AO. Dem Schuldner ist das "Inhibitorium" (s. Rz. 9) bekannt zu geben, einer förmlichen Zustellung bedarf es nicht.[1] Anders hier § 829 Abs. 2 S. 2 ZPO.Fehlt dagegen ein Drittschuldner, so ist die Pfändung mit der Zustellung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.3 Inbesitznahme durch den Vollziehungsbeamten

Rz. 9 Die Pfändung beweglicher Sachen erfolgt grundsätzlich dadurch, dass der Vollziehungsbeamte sie in Besitz nimmt, also an der Stelle des Vollstreckungsschuldners den Gewahrsam über die Sache erlangt.[1] Ausnahmen hiervon ergeben sich jedoch aus § 286 Abs. 2 AO. In der Praxis ist indes die Inbesitznahme eher die Ausnahme. Durch die Wegnahme durch den Vollziehungsbeamten e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Pfändung durch Pfandsiegel oder in anderer Weise – § 286 Abs. 2 AO

Rz. 13 Andere Sachen werden i. d. R. durch Kenntlichmachung gepfändet. Erscheint jedoch die Befriedigung durch den Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners gefährdet oder tritt später eine solche Gefährdung ein, können auch diese Sachen durch Wegnahme gepfändet werden.[1] Eine Kenntlichmachung ist dann nicht erforderlich. Die Kenntlichmachung der Pfändung ist in den Fällen, in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.2 Vermögensrechte

Rz. 4 Bei den nach § 321 AO zu pfändenden Vermögensrechten ist zunächst erforderlich, dass sie den Charakter eines Rechts haben. Aufgrund dieser zwingenden Voraussetzung scheiden alle tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zustände oder Verhältnisse – auch wenn diese mit einem Mittelzufluss im Zusammenhang stehen – aus, wie z. B. die Stellung als Alleinerbe oder künftiger Vermä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1.1 Regelungsinhalte

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 322 AO war zu Zeiten der RAO im Wesentlichen § 372 RAO.[1] Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen finden sich in Abschn. 45ff. VollstrA.[2] § 322 AO regelt das Verfahren für die Vollstreckung einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen. Die Vorschrift enthält jedoch nur einige Besonderheiten speziell für das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 294 AO entspricht § 349 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 810 ZPO.[2] Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist in einer Erleichterung der Vollstreckung im landwirtschaftlichen Bereich zu sehen, indem eine Ausnahmeregelung zu den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen getroffen wird.[3] Da Früchte auf dem Halm nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2 Aufgaben des Vollziehungsbeamten

Rz. 3 Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 285 Abs. 1 AO sind die Vollziehungsbeamten lediglich zuständig für die Vollstreckung in bewegliche Sachen.[1] Sie sind folglich nicht zuständig für die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen[2] und in unbewegliche Sachen.[3] Damit werden erfasst die Vollstreckung in bewegliche Sachen i. e. S., die Vollstreckung in Inhab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2 Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners

Rz. 5 Die zweite Fallgestaltung des § 288 AO betrifft die Vollstreckung in Abwesenheit.[1] Hierbei muss es sich zunächst um eine Vollstreckung in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners oder einer tauglichen Ersatzperson handeln. Die Wohn- oder Geschäftsräume unterliegen dabei einem besonderen grundrechtlichen S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Vollstreckungsauftrag (§ 285 Abs. 2 AO)

Rz. 5 Vollstreckungsschuldner und Gegenstand sowie Umfang der Vollstreckung werden durch den schriftlichen Vollstreckungsauftrag bestimmt.[1] Der Vollstreckungsauftrag hat die Aufgabe, für den Vollziehungsbeamten eindeutig festzulegen, gegen wen er wegen welcher Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis welche Maßnahmen ergreifen soll. Auch die Frist für die Durchführung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3 Schiffe, Schiffsbauwerke, Schwimmdocks und Luftfahrzeuge

Rz. 11 Wie unbewegliche Sachen werden die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe[1] behandelt. Nicht eingetragene Schiffe sind dagegen bewegliche Sachen und unterliegen der entsprechenden Vollstreckung. Entsprechendes gilt für die im Schiffsbauregister eingetragenen Schiffsbauwerke und Schwimmdocks.[2] Demgegenüber erfolgt die Vollstreckung in den Gesellschaftsanteil einer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Wegnahme von Geld

Rz. 8 § 296 Abs. 2 AO bezieht sich nur auf nach § 286 AO gepfändetes Geld, nicht hingegen auf die zur Abwendung der Vollstreckung nach § 292 AO gezahlten Beträge. Die Wegnahme des Gelds gilt hier bereits als Zahlung. Anders als bei der Zahlung des Gelds nach § 292 AO erwirbt der Vollstreckungsgläubiger Eigentum an dem Geld jedoch erst mit der Ablieferung des Betrags durch de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Anwendungsbereich und Wirkung des § 292 AO

Rz. 2 Inhaltlich stellt § 292 AO dar, wie der Vollstreckungsschuldner die Pfändung durch einen Vollziehungsbeamten abwenden kann. Wer Vollstreckungsschuldner ist, bestimmt sich nach § 253 AO. § 292 AO gilt dabei nur für die Fälle, in denen eine Vollstreckung in Sachen erfolgt, und kann nur gegenüber einem Vollziehungsbeamten geltend gemacht werden. Eine analoge Anwendung von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.4.1 Voraussetzungen

Rz. 9 Bei Erlass der Durchsuchungsanordnung hat der Richter zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckung vorliegen, also insbesondere die §§ 251, 254 und 257 AO erfüllt sind.[1] Diese Voraussetzungen hat die Finanzverwaltung schlüssig darzulegen.[2] Bei einer Durchsuchung zur Nachzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag ist zudem § 289 AO zu beachten.[3] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.6.1 Gegenstände der Hypothekenhaftung

Rz. 17 Die Hypothekenhaftung erstreckt sich nach den Bestimmungen des BGB im Einzelnen auf: Erzeugnisse oder Bestandteile, die vom Grundstück getrennt worden sind.[1] Dies gilt nach §§ 1121, 1122 BGB indes nicht, wenn eine Enthaftung dieser Gegenstände eingetreten ist[2]; für die Pfändung von Früchten vgl. § 294 AO. Zubehör des Grundstücks.[3] Dies sind nach den Bestimmungen d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.1 Wesen - Akzessorietät

Rz. 24 Die im Weg der Vollstreckung nach § 322 i. V. m. § 867 ZPO zwangsweise eingetragene Sicherungshypothek (Zwangshypothek) ist ihrem Charakter nach eine Sicherungshypothek i. S. v. § 1184 Abs. 1 BGB.[1] Sie ist stets eine Buchhypothek[2] und im Grundbuch besonders als Sicherungshypothek zu bezeichnen.[3] Rz. 25 Die Sicherungshypothek ist streng akzessorisch, d. h. von dem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.4 Grundstücksgleiche Rechte

Rz. 13 Die für Grundstücke geltenden Bestimmungen finden auch Anwendung für verschiedene Rechte an Grundstücken. Für die Vollstreckung in diese Rechte bestimmt § 870 ZPO, dass auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für die die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden ...mehr