Rz. 6

Da die Aufteilung auf eine Beschränkung der Vollstreckung gerichtet ist, lässt das Gesetz die Antragstellung nur zu, wenn und solange eine Vollstreckung möglich ist.[1] § 269 Abs. 2 S. 1 AO legt fest, dass der Antrag frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden kann. § 269 Abs. 2 S. 2 AO bestimmt, ab wann die Antragstellung nicht mehr möglich ist.

[1] Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 9.

3.1 Frühester Zeitpunkt (Abs. 2 S. 1)

 

Rz. 7

Nach § 269 Abs. 2 S. 1 AO kann der Aufteilungsantrag frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebotes gestellt werden. Unter einem Leistungsgebot ist nach § 254 Abs. 1 S. 1 AO die Aufforderung zur Leistung zu verstehen. Das Leistungsgebot ist neben der Fälligkeit der Leistung Voraussetzung für die Vollstreckung. Diese darf erst beginnen, wenn seit der Aufforderung zur Leistung mindestens eine Woche verstrichen ist. Bei der Steuerfestsetzung wird das Leistungsgebot regelmäßig mit dem Steuerbescheid verbunden.[1] Daher ist die Stellung des Aufteilungsantrags regelmäßig ab Bekanntgabe des Steuerbescheids zulässig.[2]

 

Rz. 8

Ein vor der Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellter Aufteilungsantrag ist unzulässig und unwirksam. Die Unzulässigkeit wird nicht durch eine spätere Bekanntgabe des Leistungsgebots geheilt.[3] Unter besonderen Umständen kann das FA einen vorzeitig gestellten Aufteilungsantrag im Rahmen seines Vollstreckungsermessens aber zum Anlass nehmen, die einzelnen Gesamtschuldner nur auf Teilbeträge in Anspruch zu nehmen.[4] Unabhängig davon kann ein offensichtlich nur aus Unkenntnis oder aufgrund eines Versehens zu früh gestellter Antrag nach § 89 AO zu der Anregung Anlass geben, die Antragstellung zu gegebener Zeit zu wiederholen.[5] In dem Hinweis des FA, dass ein Aufteilungsantrag erst nach dem Leistungsgebot gestellt werden kann, liegt jedoch keine Zusage, einem späteren Aufteilungsantrag stattzugeben.[6]

[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rz. 5; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 9; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 10.
[3] H. M.; vgl. z. B. Schlücking, DStR 1985, 142; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 10; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 269 Rz. 5; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO § 269 AO Rz. 11; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rz. 5; BayLfSt v. 11.3.2019, S 0520.1.1-1/13 St 43, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1, Tz. 3.3.; a. A. FG Hamburg v. 11.7.2003, II 218/02, EFG 2004, 753.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 10; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rz. 5.
[5] Ebenso Schlücking, DStR 1985, 142; vgl. auch Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 268 AO Rz. 9.

3.2 Vollständige Tilgung (Abs. 2 S. 2)

 

Rz. 9

Sind die rückständigen Steuern getilgt, ist der Antrag auf Aufteilung grundsätzlich unzulässig[1], da er seinen Zweck, die Vollstreckung zu beschränken, nicht mehr erfüllen könnte. Dabei ist es gleichgültig, welcher Gesamtschuldner die Schuld getilgt hat und ob dies durch Zahlung oder Aufrechnung[2] geschehen ist. Der Umstand, dass Steuerabzugsbeträge oder getrennt festgesetzte Vorauszahlungen entrichtet wurden, die nach § 276 Abs. 3 in die Aufteilung "einzubeziehen" wären, lässt für sich allein keine Aufteilung der Steuerschuld zu.[3] Etwas anderes gilt, wenn nur noch Säumniszuschläge, Zinsen oder Verspätungszuschläge rückständig sind. Da diese nach § 276 Abs. 4 AO zu der rückständigen Steuer "gehören", können sie auch für sich allein Gegenstand einer Aufteilung sein.[4]

Ein zulässiger Antrag wird durch spätere Aufrechnung oder Verrechnung gegenüber dem anderen Gesamtschuldner nicht unzulässig.[5]

 

Rz. 10

Wird der Aufteilungsantrag allerdings nach Einleitung der Vollstreckung[6] gestellt, so wirkt er auf den Zeitpunkt der Einleitung zurück. Zwischenzeitliche Zahlungen hindern dann die Aufteilung nicht, sondern sind nach § 276 Abs. 6 AO auf die Aufteilungsbeträge anzurechnen, sodass sich möglicherweise Erstattungsansprüche ergeben können.

Ist eine Aufteilung wegen Tilgung der rückständigen Steuer nicht mehr zulässig, so kann ein Ausgleich nur zivilrechtlich bewirkt werden. Im Rahmen einer solchen internen Auseinandersetzung sind die Aufteilungsvorschriften der §§ 268 bis 280 AO entsprechend anwendbar.[7]

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