Rz. 8

Steuerabzugsbeträge (LSt, KapESt) und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind nach § 276 Abs. 3 AO in die Aufteilung einzubeziehen. Für die getrennte Festsetzung ist dabei allein der formale Akt maßgebend. Sie ist z. B. dann gegeben, wenn die Festsetzung der Vorauszahlungen im Zusammenhang mit einer Einzelveranlagung eines der beiden zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ist.[1] Dies gilt auch in dem Normalfall, dass die Steuerabzugsbeträge vor Stellung des Aufteilungsantrags einbehalten oder die getrennt festgesetzten Vorauszahlungen vor diesem Zeitpunkt gezahlt worden sind. Vorauszahlungen werden vor allem in den Fällen getrennt festgesetzt, in denen die letzte Veranlagung der Ehegatten nach § 26a EStG einzeln durchgeführt worden ist oder in denen bei den letzten Veranlagungen der jetzigen Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 EStG für die Wahl zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung noch nicht erfüllt waren. Keine getrennte Festsetzung ist gegeben, wenn die Vorauszahlungen nach dem Maßstab der Zusammenveranlagung nur auf der Grundlage der Einkünfte eines Gesamtschuldners festgesetzt werden oder der Vorauszahlungsbescheid nur einem der Gesamtschuldner bekannt gegeben worden ist.[2]

 

Rz. 9

Mit der Einbeziehung der nicht mehr rückständigen Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzten Vorauszahlungen in den aufzuteilenden Betrag und ihrer individuellen Anrechnung[3] will das Gesetz sicherstellen, dass diese Leistungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entrichtung nur demjenigen Gesamtschuldner zugutekommen, auf dessen Rechnung sie entrichtet wurden. Die dem § 276 Abs. 3 AO zugrunde liegende Wertung hätte es zwar nahe gelegt, auch für andere Zahlungen, die eindeutig von einem Gesamtschuldner stammen (z. B. Zahlungen eines Gesamtschuldners auf die gemeinsamen Vorauszahlungen), eine entsprechende Regelung zu treffen. Das Gesetz hat den Anwendungsbereich des Abs. 3 aber eindeutig auf Beträge beschränkt, die bereits im Festsetzungs- bzw. Anmeldungsstadium einem der Gesamtschuldner individuell zugeordnet sind. Eine ausdehnende Auslegung ist wegen dieser klaren Begrenzung nicht zulässig. Auf zusammen festgesetzte Vorauszahlungen ist daher § 272 AO anzuwenden.

 

Rz. 10

Die Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzten Vorauszahlungen sind in die Aufteilung einzubeziehen. Eine Aufteilung ausschließlich solcher Beträge findet also nicht statt. Bestehen keine Steuerrückstände, so können die genannten Beträge auch nicht in eine Aufteilung einbezogen werden. Deswegen lässt sich in Erstattungsfällen nach Einbehaltung von LSt aus §§ 268ff. AO auch nichts für die Erstattungsberechtigung ableiten.[4]

[2] Ebenso Hessisches FG v. 19.8.1985, 12 K 154/81, EFG 1985, 592.
[3] § 276 Abs. 6 AO; vgl. Rz. 14.
[4] Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 268–280 AO Rz. 4.

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