Wurde das Wahlrecht zur Krankenversicherung nicht ausgeübt, erfolgt eine Zuweisung des Arbeitnehmers zu der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, erfolgt eine Zuweisung des Arbeitnehmers in Anlehnung an die beiden letzten Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers.
Seit 1.1.2022 bis laufend gelten folgende Zuweisungen der Arbeitnehmer zu einer Krankenkasse:
Betriebsnummer-Endziffern | Krankenkasse |
---|---|
00-35 | Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) |
36-51 | Betriebskrankenkasse (BKK) [BAHN-BKK, KompetenzCenter Vollstreckung] |
52-59 | Innungskrankenkasse (IKK) |
60-61 | KNAPPSCHAFT |
62-77 | Techniker Krankenkasse (TK) |
78-88 | BARMER |
89-94 | DAK-Gesundheit |
95-96 | KKH – Kaufmännische Krankenkasse |
97 – 98 | hkk – Handelskrankenkasse |
99 | HEK – Hanseatische Krankenkasse |
Diese Zuordnung wird jährlich in Anlehnung an die zum Stichtag 1.7. im Bereich der allgemeinen Krankenversicherung bestehenden Mitgliedschaften krankenversicherter Arbeitnehmer überprüft. Sie wird durch den GKV-Spitzenverband vorbereitet und den Mitgliedskassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit bekannt gegeben. Die Quotierungsregelung gilt dann für das auf den jeweiligen Stichtag folgende Kalenderjahr.
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 SGB XI wird beim Summenbeitragsbescheid generell berücksichtigt. Auch hier ist es Aufgabe der Arbeitgeber, ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu dokumentieren.
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