Wurde das Wahlrecht zur Krankenversicherung nicht ausgeübt, erfolgt eine Zuweisung des Arbeitnehmers zu der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, erfolgt eine Zuweisung des Arbeitnehmers in Anlehnung an die beiden letzten Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers.

Seit 1.1.2022 bis laufend gelten folgende Zuweisungen der Arbeitnehmer zu einer Krankenkasse:

 
Betriebsnummer-Endziffern Krankenkasse
00-35 Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
36-51 Betriebskrankenkasse (BKK)
[BAHN-BKK, KompetenzCenter Vollstreckung]
52-59 Innungskrankenkasse (IKK)
60-61 KNAPPSCHAFT
62-77 Techniker Krankenkasse (TK)
78-88 BARMER
89-94 DAK-Gesundheit
95-96 KKH – Kaufmännische Krankenkasse
97 – 98 hkk – Handelskrankenkasse
99 HEK – Hanseatische Krankenkasse

Diese Zuordnung wird jährlich in Anlehnung an die zum Stichtag 1.7. im Bereich der allgemeinen Krankenversicherung bestehenden Mitgliedschaften krankenversicherter Arbeitnehmer überprüft. Sie wird durch den GKV-Spitzenverband vorbereitet und den Mitgliedskassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit bekannt gegeben. Die Quotierungsregelung gilt dann für das auf den jeweiligen Stichtag folgende Kalenderjahr.

 
Hinweis

Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung

Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 SGB XI wird beim Summenbeitragsbescheid generell berücksichtigt. Auch hier ist es Aufgabe der Arbeitgeber, ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu dokumentieren.

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