Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Vollstreckung zur Nachtzeit

Rz. 2 Eine Vollstreckung zur Nachtzeit hat grundsätzlich zu unterbleiben. Durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle v. 17.12.1997[1] wurde der Begriff der Nachtzeit nach der ZPO, auf die in § 289 AO Bezug genommen wird, einheitlich für das ganze Jahr neu bestimmt auf die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3 Durchführung der weiteren Vollstreckung

3.1 Verfügungsrecht des Vollstreckungsschuldners Rz. 5 Die Erlangung des Sicherungsrechts bewirkt für den Vollstreckungsschuldner zunächst nicht, dass er an einer Verfügung über den Gegenstand gehindert wäre.[1] Eine rechtliche Bindung ergibt sich erst aufgrund der Verwertungsmaßnahmen, da dann eine Verstrickung eintritt. Der Vollstreckungsschuldner darf also auch nach der Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Rz. 2 § 323 AO trifft eine Regelung ausschließlich für die Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Dies ist ein auf eine Geldleistung gerichteter Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Ferner muss die Vollstreckung wegen der Geldforderung nach dem Wortlaut der Bestimmung in das unbewegliche Vermögen erfolgen. Für eine solche Vollstreckung kommen in Betracht: bei Grundstück...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 321 AO war § 371 RAO.[1] Inhaltlich stimmt die Norm überein mit §§ 857–863 ZPO,[2] die für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht verschiedene Teilaspekte des § 321 AO regeln. In § 321 Abs. 7 AO werden dabei §§ 858–863 ZPO für sinngemäß anwendbar erklärt. Inhaltlich regelt § 321 AO die Vollstreckung in alle geldwerten Rechte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen

1 Allgemeines Rz. 1 § 306 AO ist ohne Vorbild in der RAO.[1] Auch in der ZPO findet sich keine entsprechende Vorschrift.[2] § 306 AO leitet sich unmittelbar aus den vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten her, die sich nach dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen v. 26.2.1959 ergeben.[3] Eine wesentliche praktische Bedeutung kommt dieser Vorschrift allerdings nicht zu. Fina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 323 AO war § 373 RAO.[1] Eine entsprechende Regelung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es nicht. Ausführungen zur Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger finden sich auch in Abschn. 47 VollstrA.[2] § 323 AO hat lediglich deklaratorischen Charakter, da der Norminhalt letztlich bereits aus der Systematik des Vollstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 289 Zeit der Vollstreckung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 337 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 758a Abs. 4 ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 289 AO finden sich in Abschn. 10 VollzA.[3] Abschn. 10 Abs. 3 VollzA a. F., der bei der Nachtzeit zwischen Winter- und Sommerhalbjahr differenzierte, ist durch d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 286 Vollstreckung in Sachen

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 286 AO war § 348 RAO.[1] §§ 808, 809 ZPO sind die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht.[2] Ergänzende Ausführungen finden sich in Abschn. 34ff. VollstrA [3] sowie Abschn. 42–46 VollzA.[4] Die Norm regelt die Art und Weise der Pfändung beweglicher Sachen durch den Vollziehungsbeamten. Im Einzelnen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3.4 Entstehung der Sicherungshypothek und Fortsetzung der Vollstreckung

Rz. 43 Nach § 867 Abs. 1 S. 2 ZPO entsteht die Hypothek mit der Eintragung, allerdings nur, wenn die zu sichernde Forderung besteht und vollstreckbar ist.[1] Ist der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Antragstellung zwar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, ist aber diese Eintragung unrichtig, so kann die Hypothek nicht entstehen. Ein gutgläubiger Rechtserwerb gem....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen

Rz. 3 Weitere Schutzzeiten bilden nach § 289 AO die Sonntage und die allgemeinen gesetzlichen Feiertage.[1] Nicht vom Schutz des § 289 AO umfasst werden damit die Samstage.[2] Welche Feiertage geschützt sind, regelt sich dabei nach Bundesrecht und ergänzend durch das jeweilige Landesrecht. Im ganzen Bundesgebiet sind Feiertage Neujahr, Karfreitag und Ostermontag, Tag der Arb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10.2 Alleinerbe

Rz. 44 Die Stellung des Alleinerben in Bezug auf den Nachlass ist ein tatsächliches Verhältnis, das deshalb nicht gepfändet werden kann (s. Rz. 3). Die Vollstreckung ist nur in einzelne Nachlassgegenstände möglich.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.2 Handelsgeschäft, Unternehmen, Betrieb

Rz. 49 Das gewerbliche Unternehmen (Handelsgeschäft, Betrieb) ist die Gesamtheit der damit verbundenen Rechte und Sachen. Als Ganzes ist es nicht pfändbar, sondern die Vollstreckung kann nur in einzelne Sachen oder Rechte erfolgen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Pfändung durch Inbesitznahme – § 286 Abs. 1 AO

Rz. 2 § 286 Abs. 1 AO ist der Grundtatbestand der Vollstreckung in Sachen. Diese werden grundsätzlich dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte sie in seinen Besitz nimmt. 2.1 Begriff der beweglichen Sache Rz. 3 § 286 AO gilt, wie sich aus der Stellung der Norm in der AO ergibt, nur für die Vollstreckung in bewegliche Sachen[1] Sachen sind nach § 90 BGB körperliche Gegens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Verwertungsrecht der Vollstreckungsbehörde

Rz. 6 Die Erlangung des Sicherungsrechts gibt der Finanzbehörde noch kein Recht zur Verwertung des Vermögensgegenstands. Mit dem Sicherungsrecht erwirbt die Finanzbehörde zunächst nur einen Rang. Erst mit dem Pfändungspfandrecht entsteht bei einer Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Verwertungsrecht. Bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen folgt das Verwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 321 AO war § 371 RAO.[1] Inhaltlich stimmt die Norm überein mit §§ 857–863 ZPO,[2] die für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht verschiedene Teilaspekte des § 321 AO regeln. In § 321 Abs. 7 AO werden dabei §§ 858–863 ZPO für sinngemäß anwendbar erklärt. Inhaltlich regelt § 321 AO die Vollstreckung in alle geldwerten Rechte, die nicht d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4 Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde

Rz. 4 Wenn eine schriftliche oder elektronische Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorliegt, kann auch zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag eine Vollstreckungshandlung vorgenommen werden. Eine richterliche Anordnung ist für diese Erlaubnis nicht erforderlich. Zuständig ist innerhalb der Vollstreckungsbehörde deren Leiter.[1] Hierbei entscheidet die Vollstreckungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Ersatzteile inländischer Luftfahrzeuge

Rz. 3 § 306 Abs. 1 bestimmt Besonderheiten für die Vollstreckung in Ersatzteile inländischer Luftfahrzeuge. Der Begriff des Ersatzteils ist dabei in § 68 LuftRG definiert. Es sind dies alle zu einem Luftfahrzeug gehörenden Teile, Triebwerke, Luftschrauben, Funkgeräte, Bordinstrumente, Ausrüstungen sowie Teile dieser Gegenstände und andere Gegenstände, die zum Einbau in Luftf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.5 Anteile an einer Partenreederei (Altfälle)

Rz. 36 Das Anteilsrecht an der Partenreederei[1] ist (war) die Schiffspart. Die Pfändung erfolgt gem. § 321 Abs. 7 AO entsprechend § 858 ZPO, wobei die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt. § 858 ZPO regelt Einzelheiten der Vollstreckung in einen Schiffspart, die sich aus den Besonderheiten der Partenreederei ergeben.[2] Die Vollstreckung erfo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 323 AO war § 373 RAO.[1] Eine entsprechende Regelung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es nicht. Ausführungen zur Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger finden sich auch in Abschn. 47 VollstrA.[2] § 323 AO hat lediglich deklaratorischen Charakter, da der Norminhalt letztlich bereits aus der Systematik des Vollstreckungsrechts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4 Duldungspflicht des Erwerbers

Rz. 7 Der Erwerber der belasteten Sache hat, da es hier einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb nicht gibt, den Vollstreckungsgegenstand, belastet mit dem Sicherungsrecht, erworben. Mit diesem Erwerb ist der Erwerber zwar nicht zur Erfüllung der Schuld des Vollstreckungsschuldners verpflichtet. Er ist aber nach § 1147 BGB verpflichtet, die Vollstreckung in den belasteten Verm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 5 Folgen eines Verstoßes

Rz. 6 Fehlt es an der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis, die Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder Feiertag vorzunehmen, und erfolgt trotzdem eine Vollstreckung, ist die Vollstreckungshandlung zwar anfechtbar, aber nicht nichtig.[1] Wird die Erlaubnis zur Vollstreckung nicht vorgezeigt, braucht der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.1 Negative Abgrenzung

Rz. 3 Die Bestimmung der "anderen Vermögensrechte", für deren Pfändung § 321 AO anwendbar ist, erfolgt nach dem Wortlaut der Bestimmung durch negative Abgrenzung: § 321 AO ist eine Vorschrift, die dem Bereich der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen zugeordnet ist. Daraus folgt, wie auch § 321 Abs. 1 AO hervorhebt, dass Rechte, die nach § 321 AO zu pfänden sind, nicht de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 2 Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung des Vollstreckungsgläubigers[1] in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners kann in Geldforderungen[2], in Sachforderungen[3] und in alle anderen Vermögensrechte erfolgen. Grundlage für die Vollstreckung in die anderen Vermögensrechte sind zunächst auch insoweit die in §§ 309ff. AO getroffenen Regelungen. § 321 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 286 AO war § 348 RAO.[1] §§ 808, 809 ZPO sind die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht.[2] Ergänzende Ausführungen finden sich in Abschn. 34ff. VollstrA [3] sowie Abschn. 42–46 VollzA.[4] Die Norm regelt die Art und Weise der Pfändung beweglicher Sachen durch den Vollziehungsbeamten. Im Einzelnen betreffen di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 306 AO ist ohne Vorbild in der RAO.[1] Auch in der ZPO findet sich keine entsprechende Vorschrift.[2] § 306 AO leitet sich unmittelbar aus den vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten her, die sich nach dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen v. 26.2.1959 ergeben.[3] Eine wesentliche praktische Bedeutung kommt dieser Vorschrift allerdings nicht zu. Finanzgerichtlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.2 Anteile an einer offenen Handelsgesellschaft/EWIV/Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 31 Die OHG ist letztlich eine Sonderform der GbR für Zwecke des Handelsrechts. Sofern das HGB keine Sonderregelung vorsieht, gelten die Bestimmungen des BGB.[1] Die Ausführungen zur GbR gelten deshalb entsprechend für die OHG.[2] Der Anteil am Gesellschaftsvermögen – nicht an den einzelnen Vermögensgegenständen – ist nach § 321 AO pfändbar. Die Pfändung umfasst nur die G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3 Einzelrechtsnachfolge

Rz. 4 Wichtig ist es zu beachten, dass in § 323 AO nur der Fall geregelt wird, in dem der Gegenstand im Weg der Einzelrechtsnachfolge auf den Erwerber übergegangen ist. Vollzieht sich der Eigentumserwerb hingegen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge, also insbesondere in Erb- und Umwandlungsfällen, tritt der Gesamtrechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtstel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Verfügungsrecht des Vollstreckungsschuldners

Rz. 5 Die Erlangung des Sicherungsrechts bewirkt für den Vollstreckungsschuldner zunächst nicht, dass er an einer Verfügung über den Gegenstand gehindert wäre.[1] Eine rechtliche Bindung ergibt sich erst aufgrund der Verwertungsmaßnahmen, da dann eine Verstrickung eintritt. Der Vollstreckungsschuldner darf also auch nach der Begründung des Sicherungsrechts das Eigentum an de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.1 Anteile an einer BGB-Gesellschaft

Rz. 30 Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)[1] sind gesamthänderisch am Gesellschaftsvermögen beteiligt.[2] Über diesen Anteil und über seinen Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen darf der Gesellschafter nach § 719 BGB grundsätzlich nicht verfügen. Durch § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 859 Abs. 1 ZPO wird jedoch die Pfändung des Anteils am Gese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2 Erlangung des Sicherungsrechts im Vollstreckungsweg

Rz. 3 § 323 AO betrifft nur den Fall, dass die Sicherungsrechte des Vollstreckungsgläubigers im Weg der Vollstreckung erlangt worden sind. Die Bestimmung gilt aber auch für die Arresthypothek nach § 324 AO.[1] Keine Anwendung findet § 323 AO nach dem ausdrücklichen Wortlaut hingegen, wenn das Sicherungsrecht aufgrund eines Rechtsgeschäfts erworben worden ist.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 337 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 758a Abs. 4 ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 289 AO finden sich in Abschn. 10 VollzA.[3] Abschn. 10 Abs. 3 VollzA a. F., der bei der Nachtzeit zwischen Winter- und Sommerhalbjahr differenzierte, ist durch die Änderung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Ersatzteile ausländischer Luftfahrzeuge

Rz. 6 Für Ersatzteile ausländischer Luftfahrzeuge verweist § 306 Abs. 2 AO auf § 306 Abs. 1 AO, sodass grundsätzlich dieselben Regelungen wie für die Vollstreckung in Ersatzteile inländischer Luftfahrzeuge Anwendung finden. Allerdings ist § 106 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 LuftRG anzuwenden, was zur Folge hat, dass sich Besonderheiten hinsichtlich der Festsetzung des Mindestgebots u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.4 Anteile an einer stillen Gesellschaft

Rz. 35 Die stille Gesellschaft ist nach § 230 HGB die Beteiligung an dem Handelsgewerbe eines anderen.[1] Dies kann ein einzelkaufmännisches Unternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft sein. Ein Gesellschaftsvermögen gibt es nicht. Pfändbar ist jedoch der Anspruch des "Stillen" auf den Gewinnanteil und das Auseinandersetzungsguthaben[2] Die Kündigung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2 Andere Vermögensrechte

2.2.1 Negative Abgrenzung Rz. 3 Die Bestimmung der "anderen Vermögensrechte", für deren Pfändung § 321 AO anwendbar ist, erfolgt nach dem Wortlaut der Bestimmung durch negative Abgrenzung: § 321 AO ist eine Vorschrift, die dem Bereich der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen zugeordnet ist. Daraus folgt, wie auch § 321 Abs. 1 AO hervorhebt, dass Rechte, die nach § 321 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2 Gegenstand der Pfändung

2.1 Voraussetzungen Rz. 2 Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung des Vollstreckungsgläubigers[1] in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners kann in Geldforderungen[2], in Sachforderungen[3] und in alle anderen Vermögensrechte erfolgen. Grundlage für die Vollstreckung in die anderen Vermögensrechte sind zunächst auch insoweit die in §§ 309ff. AO getroffenen R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.4 Pfändbarkeit

Rz. 8 § 321 AO setzt ferner voraus, dass das Vermögensrecht pfändbar ist.[1] Wegen der Beispiele für pfändbare Vermögensrechte s. Rz. 15ff.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10.4 Nacherbenrecht

Rz. 46 Nach dem Tod des Erblassers erlangt der Nacherbe ein Recht auf Anfall der Erbschaft.[1] Dieses Anwartschaftsrecht ist nach § 321 AO pfändbar.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11 Gewerbliche Rechte

5.11.1 Firma, Warenzeichen, Verbandszeichen Rz. 48 Die Firma ist nach § 17 Abs. 1 HGB der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt. Der Firmenname ist untrennbar mit dem Handelsgeschäft verbunden, sodass er nicht selbstständig pfändbar ist. Gleiches gilt für das eingetragene Warenzeichen[1] und für Verbandszeichen.[2] 5.11.2 Handelsgeschäft, Unternehmen, Betri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.6 Urheberrecht

Rz. 53 Die Urheberrechte an Werken der Lit., Wissenschaft und Kunst sind nach § 321 AO pfändbar, soweit sich aus den §§ 112–119 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nichts Abweichendes ergibt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.2 Wiederkaufsrechte

Rz. 17 Das Recht auf einen Wiederkauf gem. §§ 456ff. BGB ist grundsätzlich übertragbar. Es ist damit auch nach § 321 Abs. 1 AO pfändbar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9 Anteilsrechte an Gesellschaften, Genossenschaften und Gemeinschaften

5.9.1 Anteile an einer BGB-Gesellschaft Rz. 30 Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)[1] sind gesamthänderisch am Gesellschaftsvermögen beteiligt.[2] Über diesen Anteil und über seinen Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen darf der Gesellschafter nach § 719 BGB grundsätzlich nicht verfügen. Durch § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 859 Abs. 1 ZPO wird ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10 Rechtsstellung des Erben

5.10.1 Künftige Erbenstellung Rz. 43 Die Rechtsstellung des künftigen Erben oder Vermächtnisnehmers begründet kein pfändbares Anwartschaftsrecht.[1] Der Nachlassanteil ist allerdings auch dann bereits pfändbar, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist. Wird die Erbschaft später ausgeschlagen, wird die Pfändung unwirksam.[2] Gleiches gilt bei einer Pfändung eines An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5 Beispiele pfändbarer Rechte

5.1 Anwartschaftsrechte Rz. 15 Das Anwartschaftsrecht ist das Recht auf Verschaffung des Eigentums an einer Sache.[1] Es ist nur dann pfändbar, wenn die Sache selbst gepfändet werden kann.[2] Ein Anwartschaftsrecht besteht in dem Moment, in dem der Berechtigte eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die nicht mehr vom freien Willen des Veräußerers abhängig ist. Es kann si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.4 Dauerwohn- und -nutzungsrechte

Rz. 23 Dauerwohnrechte und Dauernutzungsrechte nach § 31 WEG sind übertragbar und damit auch nach § 321 AO pfändbar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2 Anwendungsbereich

2.1 Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen Rz. 2 § 323 AO trifft eine Regelung ausschließlich für die Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Dies ist ein auf eine Geldleistung gerichteter Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Ferner muss die Vollstreckung wegen der Geldforderung nach dem Wortlaut der Bestimmung in das unbewegliche Vermögen erfolgen. Für eine solche V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3 Pfändung

3.1 Pfändungsverfügung Rz. 9 Die Pfändung der anderen Vermögensrechte i. S. d. § 321 AO erfolgt durch Pfändungsverfügung.[1] In dieser ist das gepfändete Recht so zu beschreiben, dass es unzweifelhaft identifiziert werden kann. Dem Drittschuldner – soweit ein solcher vorhanden ist (s. Rz. 10) – ist zu verbieten (Arrestatorium), aufgrund dieses Rechts an den Vollstreckungsschu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4 Verwertung

Rz. 12 Die Verwertung der "anderen Vermögensrechte" i. S. d. § 321 AO erfolgt durch Einziehung[1] oder in anderer Weise.[2] 4.1 Einziehung Rz. 13 Die Verwertung durch Einziehung nach § 314 AO kommt nur bei den Rechten in Betracht, bei denen nach dem Inhalt des Rechts die Auswechslung des Gläubigers möglich ist.[1] Können nur bestimmte Personen das Recht ausüben, so muss der Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5 Dienstbarkeiten

5.5.1 Grunddienstbarkeiten Rz. 20 Die Grunddienstbarkeit[1] ist Bestandteil des Grundstücks und damit nicht selbstständig pfändbar.[2] Auch die Ausübung kann nicht selbstständig übertragen werden.[3] 5.5.2 Nießbrauch Rz. 21 Der Nießbrauch[1] ist ein unveräußerliches Recht, dessen Ausübung allerdings ausdrücklich übertragbar ist.[2] Eine Pfändung nach § 321 Abs. 3 AO kommt desha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Begriff der beweglichen Sache

Rz. 3 § 286 AO gilt, wie sich aus der Stellung der Norm in der AO ergibt, nur für die Vollstreckung in bewegliche Sachen[1] Sachen sind nach § 90 BGB körperliche Gegenstände, die selbstständig und gegen andere Gegenstände abgegrenzt sind.[2] Diese Sachen müssen für eine Anwendung des § 286 AO beweglich sein, sodass Grundstücke und Grundstücksbestandteile keine Sachen i. S. d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2 Gewahrsam

Rz. 5 Vollstreckt werden darf zwar nur in das Eigentum des Vollstreckungsschuldners. Bei Verstoß hiergegen ist die Pfändung zwar wirksam, der Eigentümer kann jedoch sein Recht im Weg der Drittwiderspruchsklage nach § 262 AO geltend machen.[1] Der Vollziehungsbeamte braucht aber nicht zu prüfen, wer Eigentümer ist.[2] Er kann alle Sachen im Gewahrsam des Schuldners pfänden un...mehr