Rz. 4

Gemäß § 278 Abs. 1 AO darf die Vollstreckung nach der Aufteilung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden. Die Aufteilung tritt nicht bereits mit dem Wirksamwerden, sondern erst mit der Unanfechtbarkeit der Aufteilungsentscheidung ein. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, folgt aber aus dem systematischen Zusammenhang mit § 277 AO, der die Beschränkung der Vollstreckung bis zur Unanfechtbarkeit der Aufteilungsentscheidung auf Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs beschränkt.[1]

Die Durchführung der Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge bedeutet keine Aufteilung der Gesamtschuld in Teilschulden. Die Gesamtschuld bleibt grundsätzlich bestehen.[2] Die Vollstreckung wird aber gegen jeden Gesamtschuldner der Höhe nach auf den im Aufteilungsbescheid angegebenen anteiligen Steuerbetrag beschränkt.[3] Damit wirkt die Aufteilung wie die teilweise Tilgung der Steuerschuld, die auf den Fortgang der Vollstreckung des noch nicht getilgten Teils der Schuld keinen Einfluss hat.[4] Daher ist kein neues, eingeschränktes Leistungsgebot erforderlich.[5]

 

Rz. 5

Neue Vollstreckungsmaßnahmen dürfen gegen den einzelnen Gesamtschuldner nur noch wegen des auf ihn entfallenden Aufteilungsbetrags ergriffen werden.

Bereits früher getroffene Vollstreckungsmaßnahmen müssen aufgehoben werden, soweit sie über den auf den jeweiligen Gesamtschuldner entfallenden Aufteilungsbetrag[6] hinausgehen. Die Aufhebungspflicht erstreckt sich auch auf die nach § 277 AO getroffenen Sicherungsmaßnahmen. So ist z. B. eine Zwangshypothek hinsichtlich des überschießenden Betrags zu löschen.[7] Darüber hinaus verliert eine vom FA vor dem Aufteilungsantrag, aber nach Einleitung der Vollstreckung erklärte Aufrechnung insoweit ihre Wirkung, als sie den auf den Aufrechnungsgegner entfallenden Aufteilungsbetrag übersteigt.[8]

[1] Allgemeine Ansicht: Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 278 AO Rz. 5; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 278 AO Rz. 3; Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 278 Rz. 2; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 278 Rz. 3; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 278 AO Rz. 1.
[2] Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 268 AO Rz. 9-11; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 278 AO Rz. 1.
[7] Ebenso Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 278 AO Rz. 6; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 278 AO Rz. 5; Drüen in Tipke/Kruse AO/FGO, § 278 AO Rz. 2; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 278 Rz. 3.

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