Rz. 8

Die Aufteilung setzt den Antrag eines Gesamtschuldners voraus. Eine Aufteilung von Amts wegen ist nicht zulässig.[1] Im Ergebnis kann die Finanzbehörde jedoch das gleiche Ergebnis herbeiführen, indem sie jeden der Gesamtschuldner nur in Höhe des Betrags in Anspruch nimmt, der sich bei einer Aufteilung ergeben würde.[2]

Der Antrag kann von jedem Gesamtschuldner gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse an der Aufteilung hat.[3] Das ist nicht nur dann der Fall, wenn ihm die Vollstreckung droht oder er eine Aufrechnung verhindern will[4], sondern auch dann, wenn er die Anrechnung von Zahlungen gem. § 276 Abs. 3 oder Abs. 6 S. 1 AO und damit eine Erstattung gem. § 276 Abs. 6 S. 2 AO erreichen will.[5] Der Antrag kann auch von einem Gesamtschuldner gestellt werden, dem gegenüber die Steuer nicht in voller Höhe festgesetzt worden ist.[6]

Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehegatten ist, bereits vor oder außerhalb einer ­Nachlassverwaltung oder einer Nachlassinsolvenz eine Aufteilung der Steuern beantragen, um die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten im Hinblick auf die Möglichkeit einer Vollstreckungsbeschränkung nach § 1990 BGB zuverlässig feststellen zu lassen.[7]

In Insolvenzfällen steht dem Insolvenzverwalter das Antragsrecht für den Insolvenzschuldner zu.[8] Hinsichtlich des insolvenzfreien Vermögens steht das Antragsrecht weiterhin dem Insolvenzschuldner zu.[9]

Da im Aufteilungsbescheid nur einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern entschieden werden kann, ist den übrigen Gesamtschuldnern unter den Voraussetzungen des § 91 AO rechtliches Gehör zu gewähren. Der Inhalt des Antrags ist ihnen dabei zur Kenntnis zu geben.[10]

 

Rz. 9

Grundsätzlich ist das FA nicht verpflichtet, die Gesamtschuldner auf die Möglichkeit des Aufteilungsverfahrens hinzuweisen. Ist die Stellung des Aufteilungsantrags allerdings offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben, so ist die Finanzbehörde nach § 89 AO verpflichtet, die Stellung eines Antrags anzuregen.[11] Dies gilt nicht nur gegenüber Gesamtschuldnern, die unerfahren und steuerlich nicht beraten sind.[12] Die Hinweispflicht besteht vielmehr auch bei einer Vertretung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.[13] Auch im finanzgerichtlichen Verfahren entspricht es der pflichtgemäßen Verfahrensförderung, wenn das Gericht einen nicht vertretenen Beteiligten auf die Möglichkeit der Aufteilung der Steuerschuld hinweist.[14]

Hat das FA seine Hinweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so berührt das die Wirksamkeit von Vollstreckungsmaßnahmen nicht. Es kann jedoch geboten sein, die beim Hinzudenken der Aufteilung zu Unrecht beigetriebene Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO zu erstatten.[15]

[1] Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 268 Rz. 12.
[2] Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 268 Rz. 6; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGHO, § 268 AO Rz. 14; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 268 AO Rz. 12.
[6] FG Baden-Württemberg v. 1.7.1994, 9 K 67/94, EFG 1995, 59; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGHO, § 268 AO Rz. 12; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 268 AO Rz. 14; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 268 AO Rz. 15.
[8] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 268 Rz. 11; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 268 Rz. 14; BayLfSt v. 11.3.2019, S 0520.1.1-1/13 St 43, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1, Tz. 3.2.
[9] BayLfSt v. 11.3.2019, S 0520.1.1-1/13 St 43, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1, Tz. 3.2.
[10] BayLfSt v. 11.3.2019, S 0520.1.1-1/13 St 43, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1, Tz. 3.2.
[11] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 268 AO Rz. 13; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 15; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 268 AO Rz. 13; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 268 AO Rz. 19; Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 268 Rz. 12.
[12] So aber Schlücking, DStR 1985, 142.

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