Rz. 1

§ 280 AO regelt die Änderung und Berichtigung von Aufteilungsbescheiden. Abs. 1 legt die Voraussetzungen fest, unter denen Aufteilungsbescheide geändert werden können. Abs. 2 schließt nach Beendigung der Vollstreckung die Änderung oder Berichtigung des Aufteilungsbescheids nach § 129 AO aus.

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