Rz. 5

Die Vorschrift gilt für nicht rechtsfähige Gebilde, die als solche steuerpflichtig sind. Voraussetzung ist daher stets, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt als solches steuerpflichtig und somit Steuerschuldner sein kann. Insoweit ist zwischen der Steuerpflicht und der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden. Unabhängig von der lange zweifelhaften Rechtsfähigkeit einer GbR[1] konnte diese aufgrund der Vorgaben des materiellen Steuerrechts für Zwecke der Körperschafts- oder Gewerbesteuer[2], Grunderwerbsteuer[3] oder der Umsatzsteuer[4] steuerpflichtig und somit auch Steuerschuldner sein.[5] Maßgeblich für die Steuerpflicht – und damit die Steuerrechtsfähigkeit – ist allein das materielle Steuerrecht nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen. In diesem Fall bedarf es für die Vollstreckung ausschließlich eines Steuerbescheids nebst Leistungsgebot gegen die Gesellschaft.

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