Rz. 6

Steuerbescheide sind an die Personenvereinigung selbst zu richten und Bescheide, welche sich an den Gesellschafter richten, sind an diesen zu richten.[1] Die rechtsfähige Personengesellschaft als Steuerschuldner ist daher Inhaltsadressat.

Für die Vollstreckung in das Vermögen einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen diese erforderlich, aber auch ausreichend.[2] § 267 AO soll insoweit den Zugriff auf das (Sonder-)Vermögen der jeweiligen Personenvereinigungen ermöglichen, das regelmäßig einer gesamthänderischen Bindung unterliegt. Vollstreckungsmasse ist daher auch ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Ein darüber hinausgehender Zugriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter oder der Mitglieder wegen Steuerschulden der Gesellschaft ermöglicht § 267 AO nicht.[3]

Die Personenvereinigung wird hierdurch Vollstreckungsschuldner i. S. d. § 253 AO. Aus einem vollstreckbaren Verwaltungsakt gegen einen oder alle Gesellschafter kann umgekehrt auch nicht in das Sondervermögen der Personenvereinigung vollstreckt werden.

[2] BFH v. 11.2.1987, II R 103/84, BStBl II 1987, 325; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 267 AO Rz. 4; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 267 AO Rz. 3; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 267 Rz. 3; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 267 Rz. 2.
[3] Müller-Zeller, in Gosch, AO/FGO, § 267 AO Rz. 5; Holzner, in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, Beck OK, § 267 AO Rz. 26.

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