Rz. 14

Vollstreckungsmaßnahmen, die das FA unter Missachtung der Vollstreckungsbeschränkung trifft, sind rechtswidrig, aber nicht nichtig. Der betroffene Gesamtschuldner muss daher gegen die entsprechenden Maßnahmen Einspruch einlegen und erforderlichenfalls einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[1] stellen. Der Einspruch ist auch gegeben, wenn das FA nach Unanfechtbarkeit des Aufteilungsbescheids die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen aufhebt, die gegenüber dem jeweiligen Gesamtschuldner zur Sicherung des Steueranspruchs ergangen waren, aber den auf ihn entfallenden Teil der Steuerschuld übersteigen. Vorläufiger Rechtsschutz kann in diesem Fall durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung[2] begehrt werden.

 

Rz. 15

Gegen einen Bescheid, der die Durchbrechung der Vollstreckungsbeschränkung ausspricht, sind Einspruch[3] und Anfechtungsklage[4] gegeben.

Ist der Aufteilungsbescheid nach § 268 AO unanfechtbar, ist die Vollstreckungsbehörde durch Einspruch und Klage gegen den Ergänzungsbescheid nach § 278 Abs. 2 AO nicht gehindert, den Zuwendungsempfänger bis zur Höhe des gemeinen Werts der Zuwendungen im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch zu nehmen. § 277 AO, der die vorläufige Beschränkung der Vollstreckung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Aufteilungsbescheid vorsieht, gebietet keine Vollstreckungsbeschränkung für den Zeitraum bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über die Minderung der Vollstreckungsbeschränkung.[5] Der Zuwendungsempfänger hat allerdings die Möglichkeit, Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 Abs. 2 AO bzw. § 69 FGO zu beantragen.

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