Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Gerichtsstandsvereinbarungen

Rz. 218 Art. 4 EU-UnterhaltsVO ermöglicht Gerichtsstandsvereinbarungen. So können nach Art. 4 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO die Parteien vereinbaren, dass das folgende Gericht oder die folgenden Gerichte eines Mitgliedstaates zur Beilegung von zwischen ihnen bereits entstandenen oder künftig entstehenden Streitigkeiten betreffend Unterhaltspflichten zuständig ist bzw. sind:mehr

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Slowakische Republik / 2. Drittstaaten

Rz. 78 Die internationale Zuständigkeit der Gerichte in den Sachen der elterlichen Sorge bzw. Unterhaltsansprüche bezüglich Drittstaaten richtet sich grundsätzlich nach den zwischenstaatlichen Verträgen und Abkommen. Zu diesen gehört insbesondere das Haager Abkommen über Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung und Zusammenarbeit im Bereich der Elternr...mehr

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Slowenien / 4. Haftung

Rz. 28 Die Ehegatten haften solidarisch mit dem Gesamtgut und dem jeweiligen Sondervermögen für jene Verbindlichkeiten, für die nach den allgemeinen Vorschriften[33] beide Ehegatten haften, für Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtgut entstehen,[34] sowie für jene Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte für den laufenden Bedarf der Familie eingeht (sog. "gemeinsc...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Das schwedische internationale Privatrecht bezüglich des Eherechts ist im Gesetz 1904:26 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft (IÄL), ferner für Ehen der Staatsangehörigen der Staaten des Nordischen Rates in der Verordnung 1931:429 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft (NÄF) g...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Vereinbarungen über den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten

Rz. 150 Auch diesbezüglich besteht weitgehende Ähnlichkeit mit der Situation in der FBiH (vgl. Rdn 88). Allerdings bestehen Unterschiede beim Erlöschen der nachehelichen Unterhaltspflicht. So wird in der RS beispielsweise die Begründung einer anderweitigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Beendigungsgrund genannt. Außerdem wird in der RS die Unterhaltsverpflichtun...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Entscheidungen über die güterrechtlichen Folgen der Scheidung

Rz. 321 Art. 36 ff. EUGüVO (siehe Rdn 10, 199) sehen die gegenseitige Anerkennung von nach dem 29.1.2019 in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung ergangenen Entscheidungen mit güterrechtlichem Gegenstand vor. Das gilt dann auch für Klagen, die gem. Art. 69 Abs. 3 EUGüVO unter Zugrundelegung des vor Anwendbarkeit geltenden nationalen IPR entschieden wurden. Vor ...mehr

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Dänemark / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 123 Die Europäische Ehe- und Sorgerechtsverordnung (Brüssel IIa- bzw. EheVO 2003, vorstehend unter § 1 Rdn 9 ff.) gilt für Dänemark nicht. Nach § 223a RPL kann der Justizminister Bestimmungen (als Ausführungsregelungen zu internationalen Abkommen[85] oder aus sonstigen Gründen[86]) festlegen, wonach rechtskräftigen ausländischen gerichtlichen oder administrativen Entsche...mehr

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Frankreich / 3. Das internationale Güterrecht

Rz. 124 Frankreich beteiligt sich an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des Güterrechts sowie des Güterrechts für eingetragene Lebenspartnerschaften, so dass für Frankreich für nach dem 29.1.2019 geschlossene Ehen bzw. Lebenspartnerschaften bzw. im Fall von nach dem 29.1.2019 getroffenen Rechtswahlvereinbarungen die EU-Verordnungen über die Zuständigkeit, das anzuwend...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Struktur der Verordnungen

Rz. 94 In ihrer Systematik (Struktur) folgen die in sechs Kapitel untergliederten EU-Güterrechtsverordnungen (EUGüVO/EUPartVO) der EuErbVO:[159]mehr

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Niederlande / VII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 134 Zum Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen siehe § 2 Rdn 249 ff. in diesem Werk (vgl. auch Rdn 17 f., 53). Das Kollisionsrecht der Ehetrennung ist seit dem 1.1.2012 in Art. 10:54 ff. BW geregelt, neben dem Übereinkommen vom 1.6.1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (Inkrafttreten: 24.8.1975) und dem Luxemburger Übereinkommen vom 8.9.1967 über d...mehr

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Frankreich / 3. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 238 Für die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile gilt in Frankreich im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten die Verordnung des Rates Nr. 2201/2003 (EUEheVO 2003 oder Brüssel IIa-VO). Zur Anerkennung von Privatscheidungen nach der Verordnung vgl. "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 3 ff. in diesem Werk. Rz. 239 Im Übrigen ist – soweit nicht internationale Übereinkommen, insbeso...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Örtlicher (räumlicher) Anwendungsbereich

Rz. 104 Die VOen gelten nach ihrem Art. 70 Abs. 2 in den Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen (oder sich noch beteiligen werden): Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden (vgl. Erwägung...mehr

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Litauen / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 35 In Litauen sind die Kollisionsnormen nicht einheitlich geregelt, sondern in mehreren Rechtsquellen zu finden. Kollisionsnormen bezüglich des Eherechts sind im Zivilgesetzbuch[21] sowie durch bilaterale Rechtshilfeabkommen und internationale Konventionen geregelt. Soweit für Familienrechtsangelegenheiten internationale bzw. bilaterale Abkommen anwendbar sind, gelten di...mehr

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Slowakische Republik / VI. Kollisionsrecht der Ehewirkungen

Rz. 38 Im Sinne des § 21 Abs. 1 IPRG richten sich die persönlichen [5] und vermögensrechtlichen [6] Verhältnisse der Ehegatten nach dem Recht des Staates, dessen Angehörigkeit die Ehegatten besitzen. Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so richten sich diese Verhältnisse nach dem slowakischen Recht. Die vertragliche Gestaltung des Ehegüterrechts wird nach...mehr

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Bulgarien / III. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 79 Die internationale Zuständigkeit bulgarischer Gerichte richtet sich nach der Brüssel IIa-Verordnung.[84] Im autonomen Zivilverfahrensrecht sind bulgarische Gerichte in Ehesachen – soweit der Verordnung kein Vorrang zukommt – dann zuständig, wenn ein Ehegatte die bulgarische Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat (Art. 7 IPRGB).mehr

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Frankreich / bb) Voreheliche und auf unentgeltlichen Zuwendungen lastende Verbindlichkeiten

Rz. 76 Alle vorehelichen Verbindlichkeiten sind gem. Art. 1410 CC rein persönliche Schulden. Das Gleiche gilt für Schulden, die den Erwerb aus Erbfolge, Vermächtnis oder Schenkung belasten. Gläubiger können wegen dieser Schulden gem. Art. 1411 Abs. 1 CC grundsätzlich nur in das Eigengut vollstrecken. Jedoch haben sie auch Zugriff auf die Vermögenserträge und Einkünfte des be...mehr

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Slowakische Republik / 1. Europäische Union

Rz. 76 Die Brüssel II bis-Verordnung regelt die internationale gerichtliche Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Verfahren über die elterliche Verantwortung. Nach der Verordnung wird die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes festgelegt. Die Verordnung beinhaltet jedoch auch abweichende Regelungen der Gerichtszuständigkeit (z....mehr

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Serbien / V. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 61 Eine förmliche Anerkennung aller ausländischen Urteile ist nach Art. 86 Abs. 1 IPR-Gesetz erforderlich. Dasselbe gilt für Scheidungsurteile. Rz. 62 Eine ausländische Gerichtsentscheidung wird nicht anerkannt, wenn das Gericht oder ein sonstiges Organ der Republik Serbien in der betreffenden Angelegenheit ausschließlich zuständig ist. Eine ausschließliche Zuständigkeit ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Inkrafttreten

Rz. 345 Das Übereinkommen war für die Bundesrepublik Deutschland am 1.4.1987 im Verhältnis zu Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der ehemaligen Tschechoslowakei, der Türkei und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten.[448] Es galt später zudem im Verhältnis zu Spanien (seit dem 1.9.1987),[449] Dänemark ...mehr

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Bulgarien / 2. Unterhaltsrecht

Rz. 101 Im autonomen Kollisionsrecht handeln Art. 87 und Art. 88 IPRGB von Unterhalt, wobei Letzterer den Regelungsgegenstand des Unterhaltsstatuts bestimmt. Seit dem 18.6.2011 bestimmt sich das Unterhaltsstatut gem. Art. 15 EU-UnterhaltsVO[103] nach den Vorschriften des HUP[104] für alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs. Das HUP geht A...mehr

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Ungarn / b) Anerkennungsverfahren

Rz. 113 Ein besonderes gerichtliches Anerkennungsverfahren ist zwar möglich,[102] jedoch nicht obligatorisch. Es gilt der Grundsatz der ipso iure Anerkennung. [103] Die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung wird vom Gericht bzw. der sonstigen Behörde selbst geprüft, in dessen bzw. deren Verfahren die Frage der inländischen Rechtswirkungen der ausländischen En...mehr

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Rumänien / VIII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 128 Die Kollisionsnorm in Bezug auf die Auseinandersetzung des Güterstandes verweist auf das von den Parteien vereinbarte Recht (freie Rechtswahl), wobei allerdings nur die Wahl unter folgenden Gesetzen besteht (Art. 2590 ZGB):mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 426 Der Anwendungsbereich des HKEntfÜ erfasst nur Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind (vgl. Art. 4 S. 2 HKEntfÜ) und die sich gem. Art. 4 S. 1 HKEntfÜ unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückbehalten in einem Vertragsstaat gewöhnlich (i.S. ihres Daseinsmittelpunkts)[568] aufgehalten haben[569] (womit grundsätzlich ein Aufenthalt von sechs Monaten erforderlich ist)...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Verfahren

Rz. 430 Macht eine Person, Behörde oder sonstige Stelle geltend, ein Kind sei unter Verletzung des Sorgerechts entführt oder zurückbehalten worden, so kann sie sich gem. Art. 8 Abs. 1 HKEntfÜ aufgrund eines Antrags nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 HKEntfÜ (unter Anführung bestimmter Tatsachen und Beifügung von Schriftstücken) entweder an die für den gewöhnlichen Aufenthalt des...mehr

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Kroatien / V. Kollisionsrecht der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 102 Eine gesonderte Kollisionsvorschrift für die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft enthält Art. 39 IPR-Gesetz. Demnach ist für die Begründung und Beendigung der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in der Republik Kroatien kroatisches Recht anwendbar. Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen verweist Art. 40 Abs. 3 IPR-Gesetz auf die EU...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / A. Grundlagen

Rz. 1 Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als erste rechtsverbindliche internationale Menschenrechtskodifikation wurde am 4.11.1950 in Rom unterzeichnet. Heute sind alle 44 Mitglieder des Europarats Vertragsstaaten der EMRK (da in der Praxis die Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK eine Voraussetzung für den Beitritt zum Europarat ist, vgl. Art. 3 der Satzung...mehr

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§ 2 Deutsches International... / Literaturtipps

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Österreich / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 75 Die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe werden – mit Ausnahme des Ehegattenunterhalts,[110] des Ehenamens (siehe Rdn 80) und des Ehegüterrechts (siehe Rdn 81) – nach § 18 IPRG angeknüpft. Zum unmittelbaren Regelungsgegenstand des § 18 IPRG zählen etwa die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Pflicht zur Treue und zum gemeinsamen Wohnen, die Beistandspf...mehr

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Schweiz / IV. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 114 Da die Ehegatten während der Ehe eine wirtschaftliche Gemeinschaft bilden (vgl. Art. 163 ZGB), besteht bei einer vorübergehenden Auflösung des gemeinsamen Haushalts i.S.v. Art. 175 f. ZGB regelmäßig eine volle gegenseitige Unterstützungspflicht (vgl. Rdn 34). Eine solche rechtfertigt sich mit dem Eintritt der Scheidung nicht mehr. Gemäß den seit der Scheidungsrechtsr...mehr

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Serbien / I. Materielles Recht

Rz. 1 Die Verfassung der Republik Serbien[1] (im Folgenden: Vfg.) legt die Grundprinzipien des Familienrechts fest. Dies sind die folgenden Grundsätze:mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Internationale Zuständigkeit

Rz. 94 Da die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO bzw. EUEheVO 2003) keine Scheidungsfolgen – mit Ausnahme der Regelung der elterlichen Verantwortung – umfasst, ist für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit betreffend die finanziellen Scheidungsfolgen vorrangig noch die EU-UnterhaltsVO,[122] i.Ü. das autonome Recht Englands maßgeblich. Rz. 95 Ob eine Unte...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 158 Die Rom III-VO gilt nach Art. 1 Abs. 1 für die Ehescheidung (nicht jedoch für eine Privatscheidung)[249] und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (wobei im Hinblick auf diese Begrifflichkeiten ein Gleichklang mit Art. 1 Abs. 1 lit. a EUEheVO 2003 [siehe Rdn 11] intendiert ist)[250] in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Rz. 159...mehr

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Großbritannien: England und... / IV. Internationale Zuständigkeit

Rz. 47 Die internationale Zuständigkeit englischer Gerichte in Scheidungssachen ergibt sich in den meisten Fällen derzeit noch aus der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vom 27.11.2003 ("Brüssel IIa-VO" bzw. "EUEheVO 2003").[68] Für...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Eigenart des Internationalen Familienrechts

Rz. 1 Die Geltung des Rechts ist territorial beschränkt. Der deutsche Richter ist an die Bundesverfassung und deutsches Gesetzesrecht gebunden. Deutsches Recht hingegen hat jenseits der Landesgrenzen keine Wirkung. Diese Territorialität des Rechts, würde man sie absolut durchführen, würde in der Praxis bei grenzüberschreitenden Sachverhalten jedoch zu unzuträglichen Folgen f...mehr

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Tschechische Republik / 1. Güterrechtlicher Ausgleich

Rz. 63 Die Errungenschaftsgemeinschaft der Ehegatten erlischt u.a. mit Auflösung der Ehe, im Falle der Scheidung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, dessen Umfang sich nach gesetzlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen in einem geschlossenen Ehevertrag (vgl. Rdn 19 f., 32 f.) richtet, muss auseinandergesetzt werden. Bei der Bestimmun...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 9. Bestimmung und Aufgaben der Zentralen Behörden

Rz. 257 Jeder Mitgliedstaat bestimmt nach Art. 49 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch die EU-UnterhaltsVO übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Er unterrichtet gem. Art. 49 Abs. 3 EU-UnterhaltsVO die Kommission im Einklang mit Art. 71 EU-UnterhaltsVO über die Bestimmung der Zentralen Behörde. Rz. 258 Art. 50 EU-UnterhaltsVO bestimmt die allgemeinen A...mehr

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Spanien / III. Scheidung

Rz. 61 Die Scheidung (Divorcio) ist nach Art. 85 CC einer der Gründe, durch die die Ehe ohne Rücksicht auf die Form und den Zeitpunkt ihrer Eingehung aufgelöst wird – neben Tod oder Todeserklärung eines Ehegatten. Wie das Recht der Separación wurde auch das der Divorcio durch das Reformgesetz Nr. 15/2005 grundlegend geändert. Auf das Vorliegen besonderer Scheidungsgründe, wi...mehr

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Ukraine / Literaturtipps

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Dänemark / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 118 Die Brüssel IIa-Verordnung [75] gilt für Dänemark nicht.[76] Hingegen hat Dänemark mit Art. 3 Abs. 2 des Abkommens zwischen der EG und dem Königreich Dänemark über die gerichtlichen Zuständigkeiten und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen am 19.10.2005 völkerrechtlich vereinbart,[77] dass die EuGGVO (Brüssel I-VO) auch für u...mehr

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Kroatien / 1. Kindesunterhalt

Rz. 71 Der eheliche Kindesunterhalt ist in den Art. 288 ff. FamG geregelt. Kindesunterhalt ist gem. Art. 283 Abs. 1 FamG immer vorrangig. Stiefkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt (Art. 283 Abs. 4 FamG). Kindesunterhalt kann auch rückwirkend (als Schadensersatz) verlangt werden, und zwar bis zu fünf Jahre nach Entstehen des jeweiligen Teilanspruchs (Art. 289 Abs. 3 Fam...mehr

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Türkei / VII. Das elterliche Sorgerecht

Rz. 159 Die elterliche Sorge wird während der Ehe von beiden Elternteilen gleichberechtigt ausgeübt. Bei Trennung oder Scheidung kann das Gericht die alleinige elterliche Sorge auf ein Elternteil übertragen (Art. 336 türkZGB). Rz. 160 Das Gericht hört nach Möglichkeit die Eltern und ggf. den Vormund an und regelt mit dem Scheidungs- oder Trennungsurteil die Rechte der Eltern ...mehr

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Türkei / II. Unterhalt

Rz. 138 Das Gericht trifft von Amts wegen nach Eröffnung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens die während der Dauer des Verfahrens notwendigen Maßnahmen, die insbesondere für Unterkunft, Lebensunterhalt und Verwaltung der Vermögen von Ehegatten und für Pflege und Schutz der Kinder erforderlich sind (Art. 169 türkZGB). Rz. 139 Dieses Recht auf Unterhalt wird weder im Urtei...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Begriffsbestimmungen

Rz. 212 Im Sinne der EU-UnterhaltsVO bezeichnet nach deren Art. 2 der Begriffmehr

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Slowenien / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 15 Das FamGB verwendet den Begriff "Vermögensregime der Ehegatten". Nach der Legaldefinition des Art. 63 umfasst es alle Vorschriften, die die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten und im Verhältnis zu Dritten regeln. Rz. 16 Untereinander können die Ehegatten alle Rechtsgeschäfte schließen, die sie auch mit anderen Personen schließen können (Art. 64 Abs. 1). Betref...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Zuständigkeit

Rz. 25 Die EUEheVO 2003 regelt u.a. die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit, wenn in derselben Rechtssache mehrere Gerichte in verschiedenen EU-Staaten angerufen werden. Rz. 26 Zuständigkeitsregelungen für die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe finden sich in:mehr

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Polen / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 87 Zur Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen siehe in diesem Werk § 1 Quellen des europäischen und internationalen Familienrechts, Brüssel IIa-Verordnung (§ 1 Rdn 3 ff.). In Polen gilt seit 24.6.1996 das Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Scheidungen und Trennungen von Tisch und Bett (siehe in diesem Werk Quellen des europäischen und internationalen Fam...mehr

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Serbien / II. Prozessrecht

Rz. 3 Das FamG regelt sechs spezielle Verfahren, in denen Streitigkeiten im Bereich der Familienbeziehungen beigelegt werden:mehr

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Österreich / 3. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 238 Die internationale Zuständigkeit bei der elterlichen Verantwortung, somit auch bei der Obsorge, richtet sich primär nach der Brüssel IIa-VO (Art. 8 ff. i.V.m. Art. 2 Nr. 7 Brüssel IIa-VO). Rz. 239 Die Brüssel IIa-VO verdrängt hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit das KSÜ,[367] wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU (außer D...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Anerkennung

Rz. 138 Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen im Güterrecht werden nach Art. 36 Abs. 1 der VOen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Eine Entscheidung wird nach Art. 37 der VOen nur dann nicht anerkannt (Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung), wenn einer der folgenden (abschließend norm...mehr

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§ 2 Deutsches International... / d) Autonomes (Gesetzes-)Recht

Rz. 20 Der Rest des autonomen internationalen Familienrechts in Deutschland ist überwiegend im EGBGB enthalten. Insbesondere die Art. 13–24 EGBGB decken nahezu alle Bereiche des Familienrechts ab. Hinzu kommen Art. 10 EGBGB (Name) und Art. 11 EGBGB (Form) sowie die allgemeinen Lehren des Kollisionsrechts in den Art. 3–6 EGBGB. Die jetzige Fassung des internationalen Familien...mehr