Rz. 61

Eine förmliche Anerkennung aller ausländischen Urteile ist nach Art. 86 Abs. 1 IPR-Gesetz erforderlich. Dasselbe gilt für Scheidungsurteile.

 

Rz. 62

Eine ausländische Gerichtsentscheidung wird nicht anerkannt, wenn das Gericht oder ein sonstiges Organ der Republik Serbien in der betreffenden Angelegenheit ausschließlich zuständig ist. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der Republik Serbien in Ehesachen ist bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen kein Hindernis, wenn

die Anerkennung dieser Entscheidung von einem Staatsangehörigen der Republik Serbien beantragt wird und
sich der Beklagte der Anerkennung nicht widersetzt (Art. 89 IPR-Gesetz).
 

Rz. 63

Eine ausländische Gerichtsentscheidung wird nicht anerkannt, wenn ein Gericht oder ein sonstiges Organ der Republik Serbien eine rechtskräftige Entscheidung in derselben Angelegenheit getroffen hat oder wenn eine andere ausländische Gerichtsentscheidung in derselben Angelegenheit in der Republik Serbien bereits anerkannt wurde (Art. 90 IPR-Gesetz).

 

Rz. 64

Eine ausländische Gerichtsentscheidung wird nicht anerkannt, wenn sie gegen den ordre public verstößt (Art. 91 IPR-Gesetz).

 

Rz. 65

Eine ausländische Gerichtsentscheidung wird im Prinzip nicht anerkannt, wenn keine Gegenseitigkeit besteht. Das Fehlen von Gegenseitigkeit ist kein Hindernis für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils sowie für die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Gerichtsentscheidung, welche durch einen serbischen Staatsangehörigen beantragt ist. Das Bestehen einer Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 92 IPR-Gesetz).

 

Rz. 66

Das Anerkennungsverfahren wird durch den Antrag des zugelassenen Antragstellers auf Anerkennung eingeleitet. Dem Antrag muss Folgendes beigefügt sein:

das Original oder eine ordnungsgemäß legalisierte Abschrift der Entscheidung;
die offizielle Übersetzung der Entscheidung ins Serbische;
der Rechtskraftvermerk (mit Übersetzung).
 

Rz. 67

Der Antrag wird unabhängig von der örtlichen Gerichtsbarkeit einem sachlich zuständigen Gericht (Höheres Gericht) vorgelegt, das im nichtstreitigen Verfahren über den Antrag entscheidet.

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