Rz. 257

Jeder Mitgliedstaat bestimmt nach Art. 49 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch die EU-UnterhaltsVO übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Er unterrichtet gem. Art. 49 Abs. 3 EU-UnterhaltsVO die Kommission im Einklang mit Art. 71 EU-UnterhaltsVO über die Bestimmung der Zentralen Behörde.

 

Rz. 258

Art. 50 EU-UnterhaltsVO bestimmt die allgemeinen Aufgaben der Zentralen Behörden: Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen, insbesondere durch den Austausch von Informationen, und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Mitgliedstaaten, um die Ziele der EU-UnterhaltsVO zu verwirklichen. Zudem suchen sie, soweit möglich, nach Lösungen für Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieser Verordnung auftreten. Die Zentralen Behörden ergreifen weiterhin Maßnahmen, um die Anwendung der EU-UnterhaltsVO zu erleichtern und die Zusammenarbeit untereinander zu stärken. Hierzu wird das mit der Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen genutzt.

 

Rz. 259

Besondere Aufgaben der Zentralen Behörden sind nach Art. 51 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO die Hilfeleistung bei Anträgen nach Art. 56 EU-UnterhaltsVO (siehe Rdn 254 ff.), indem sie insbesondere

diese Anträge übermitteln und entgegennehmen (lit a) bzw.
Verfahren bezüglich dieser Anträge einleiten oder die Einleitung solcher Verfahren erleichtern (lit. b).
 

Rz. 260

In Bezug auf diese Anträge treffen die Zentralen Behörden gem. Art. 51 Abs. 2 EU-UnterhaltsVO alle angemessenen Maßnahmen, um

Prozesskostenhilfe zu gewähren oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu erleichtern, wenn die Umstände es erfordern (lit. a);
dabei behilflich zu sein, den Aufenthaltsort der verpflichteten oder der berechtigten Person ausfindig zu machen, insbesondere in Anwendung der Art. 61, 62 und 63 EU-UnterhaltsVO (lit. b);
die Erlangung einschlägiger Informationen über das Einkommen und, wenn nötig, das Vermögen der verpflichteten oder der berechtigten Person einschließlich der Belegenheit von Vermögensgegenständen zu erleichtern, insbesondere in Anwendung der Art. 61, 62 und 63 EU-UnterhaltsVO (lit. c);
gütliche Regelungen zu fördern, um die freiwillige Zahlung von Unterhalt zu erreichen, wenn angebracht durch Mediation, Schlichtung oder ähnliche Mittel (lit. d);
die fortlaufende Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen einschließlich der Zahlungsrückstände zu erleichtern (lit. e);
die Eintreibung und zügige Überweisung von Unterhalt zu erleichtern (lit. f);
unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 die Beweiserhebung, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, zu erleichtern (lit. g);
bei der Feststellung der Abstammung Hilfe zu leisten, wenn dies zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen notwendig ist (lit. h);
Verfahren zur Erwirkung notwendiger vorläufiger Maßnahmen, die auf das betreffende Hoheitsgebiet beschränkt sind und auf die Absicherung des Erfolgs eines anhängigen Unterhaltsantrags abzielen, einzuleiten oder die Einleitung solcher Verfahren zu erleichtern (lit. i); bzw.
unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 die Zustellung von Schriftstücken zu erleichtern (lit. j).
 

Rz. 261

Die Aufgaben, die nach Art. 51 EU-UnterhaltsVO der Zentralen Behörde übertragen sind, können in dem vom Recht des betroffenen Mitgliedstaates vorgesehenen Umfang von öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtungen oder anderen der Aufsicht der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates unterliegenden Stellen wahrgenommen werden (Art. 51 Abs. 3 EU-UnterhaltsVO). Der Mitgliedstaat teilt der Kommission gem. Art. 71 EU-UnterhaltsVO die Bestimmung solcher Einrichtungen oder anderen Stellen sowie deren Kontaktdaten und Zuständigkeit mit.

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