Rz. 35

In Litauen sind die Kollisionsnormen nicht einheitlich geregelt, sondern in mehreren Rechtsquellen zu finden. Kollisionsnormen bezüglich des Eherechts sind im Zivilgesetzbuch[21] sowie durch bilaterale Rechtshilfeabkommen und internationale Konventionen geregelt. Soweit für Familienrechtsangelegenheiten internationale bzw. bilaterale Abkommen anwendbar sind, gelten diese Regelungen vorrangig. Die gesetzlichen nationalen Kollisionsnormen werden nur dann angewandt, wenn internationale bzw. bilaterale Abkommen nicht anwendbar sind bzw. keine Regelungen getroffen wurden. Die nationalen Regelungen sind gegenüber den bilateralen Abkommen subsidiär. Die bilateralen Abkommen gelten außerdem vorrangig vor internationalen Konventionen. Zurzeit gelten in Litauen bilaterale Rechtshilfeabkommen mit folgenden Ländern: Russische Föderation, Weißrussland, Estland, Lettland, Polen, Moldawien, Ukraine, Kasachstan, Usbekistan, USA, China, Aserbaidschan und Armenien.

Zu beachten ist, dass die Verordnung (EU) 2016/1103 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (im Folgenden: EUGüVO) in Litauen keine Anwendung findet.

 

Rz. 36

Soweit keine bilateralen oder internationalen Abkommen Anwendung finden, gelten die nationalen Kollisionsnormen der Art. 1.27 und 1.28 ZGB. Gemäß Art. 1.27 ZGB findet auf die persönlichen Verhältnisse zwischen den Ehepartnern das Recht des Staates des ständigen Wohnsitzes Anwendung. Ebenfalls wird der Vermögensrechtsstatus gem. Art. 1.28 ZGB durch das Recht des Staates des ständigen Wohnsitzes bestimmt. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen ständigen Wohnort, so werden weitere Ausnahmenregelungen durch die bereits genannten Artikel des ZGB bestimmt.

[21] Erster Teil, Vierter Abschnitt, Anwendbares Recht für die Familienrechtsverhältnisse, Art. 1.24–1.36 ZGB; Lietuvos Respublikos civilinio kodekso patvirtinimo, įsigaliojimo ir įgyvendinimo įstatymas, Žin. 2000, Nr. VIII-1864.

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