Rz. 128

Die Kollisionsnorm in Bezug auf die Auseinandersetzung des Güterstandes verweist auf das von den Parteien vereinbarte Recht (freie Rechtswahl), wobei allerdings nur die Wahl unter folgenden Gesetzen besteht (Art. 2590 ZGB):

das Recht des Staates, in dem einer von ihnen zum Zeitpunkt der Wahl den gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit zumindest einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl hat;
das Recht des Staates, in dem sie ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung haben.
 

Rz. 129

Liegt eine Vereinbarung nicht vor, so unterliegt der Güterstand dem Gesetz, das die allgemeinen Ehefolgen bestimmt, und zwar in folgender Abfolge (Art. 2589 ZGB):

dem Gesetz des Staates, in dem die Ehegatten den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
mangels dieses Anknüpfungspunktes dem Gesetz der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten, oder
mangels dieses Anknüpfungspunktes dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde.
 

Rz. 130

Das anwendbare Recht in Sorgerechts- und Kinderschutzsachen wird nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern bestimmt[19] (Art. 2611 ZGB).

In Bezug auf das Unterhaltsrecht sieht das ZGB vor, dass sich das anwendbare Recht nach den Regelungen der Europäischen Union bestimmt (Art. 2612 ZGB).

[19] Ratifiziert von Rumänien durch das Gesetz Nr. 361/2007, veröffentlicht im M. Of. Nr. 895 vom 28.12.2007.

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