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Alle vorehelichen Verbindlichkeiten sind gem. Art. 1410 CC rein persönliche Schulden. Das Gleiche gilt für Schulden, die den Erwerb aus Erbfolge, Vermächtnis oder Schenkung belasten. Gläubiger können wegen dieser Schulden gem. Art. 1411 Abs. 1 CC grundsätzlich nur in das Eigengut vollstrecken. Jedoch haben sie auch Zugriff auf die Vermögenserträge und Einkünfte des betreffenden Ehegatten, auch wenn diese dem Gesamtgut zuzurechnen sind. Eine generelle Haftung des Gesamtgutes besteht ausnahmsweise gem. Art. 1411 Abs. 2 CC, wenn Eigen- und Gesamtgut unentwirrbar vermischt sind. Im Falle der Vollstreckung in das Gesamtgut entstehen gem. Art. 1412 CC Ausgleichsansprüche gegen das Eigengut.

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