Rz. 1
Die Verfassung der Republik Serbien[1] (im Folgenden: Vfg.) legt die Grundprinzipien des Familienrechts fest. Dies sind die folgenden Grundsätze:
▪ | der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter, |
▪ | der Grundsatz des besonderen sozialen und staatlichen Schutzes der Familie, |
▪ | der Grundsatz der freien Entscheidung bei der Geburt von Kindern und |
▪ | der Grundsatz der gesetzlichen Regelung der Ehe und der Beziehungen in Ehe und Familie. |
Diese Grundsätze sind gesetzlich weiter konkretisiert worden, vor allem im Familiengesetz[2] aus dem Jahr 2005 (im Folgenden: FamG), als Hauptrechtsquelle für alle mit der Ehe verbundenen rechtlichen Fragen in der Republik Serbien (Artikel ohne Gesetzesangabe bezeichnen im Folgenden die Vorschriften des FamG).
Rz. 2
Das für Fragen des IPR maßgebliche Gesetz ist das Gesetz über die Lösung von Konflikten zwischen Gesetzen mit Vorschriften anderer Länder[3] (im Folgenden: IPR-Gesetz). Für Fragen des Ausländerrechts ist das Ausländergesetz[4] (im Folgenden: AuslG) maßgeblich. Das Staatsangehörigkeitsrecht ist durch das Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien[5] (im Folgenden: StAnG) geregelt.
Steuerliche Fragen sind durch das Gesetz über die Eigentumssteuer[6] (im Folgenden: EigStG) und das Gesetz über die Steuer auf das Einkommen der Bürger[7] (im Folgenden: EinStG) reguliert.
Das Gesetz über die Renten- und Invalidenversicherung[8] (im Folgenden: RentenG) und das Gesetz über die Krankenpflichtversicherung[9] (im Folgenden: KrankenVG) sind für die Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung und die gesetzliche Krankenversicherung maßgeblich.
Andere Gesetze[10] finden auch teilweise Anwendung in Familienangelegenheiten.
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