Rz. 212

Im Sinne der EU-UnterhaltsVO bezeichnet nach deren Art. 2 der Begriff

"Entscheidung" eine von einem Gericht eines Mitgliedstaates in Unterhaltssachen erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten. Für die Zwecke der Kapitel VII und VIII der EU-UnterhaltsVO bezeichnet der Begriff "Entscheidung" auch eine in einem Drittstaat erlassene Entscheidung in Unterhaltssachen (Nr. 1);
"gerichtlicher Vergleich" einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich in Unterhaltssachen (Nr. 2);
"öffentliche Urkunde" ein Schriftstück in Unterhaltssachen, das als öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und durch eine Behörde oder eine andere hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist (Nr. 3 lit. a); oder eine mit einer Verwaltungsbehörde des Ursprungsmitgliedstaates geschlossene oder von ihr beglaubigte Unterhaltsvereinbarung (Nr. 3 lit. b);
"Ursprungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen, der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen oder die öffentliche Urkunde ausgestellt worden ist (Nr. 4);
"Vollstreckungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung der Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde betrieben wird (Nr. 5);
"ersuchender Mitgliedstaat" den Mitgliedstaat, dessen Zentrale Behörde einen Antrag nach Kapitel VII der EU-UnterhaltsVO übermittelt (Nr. 6);
"ersuchter Mitgliedstaat" den Mitgliedstaat, dessen Zentrale Behörde einen Antrag nach Kapitel VII der EU-UnterhaltsVO erhält (Nr. 7);
"Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 2007" einen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen ("Haager Übereinkommen von 2007"), soweit dieses Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Staat anwendbar ist (Nr. 8);
"Ursprungsgericht" das Gericht, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat (Nr. 9);
"berechtigte Person" jede natürliche Person, der Unterhalt zusteht oder angeblich zusteht (Nr. 10);
"verpflichtete Person" jede natürliche Person, die Unterhalt leisten muss oder angeblich leisten muss (Nr. 11).
 

Rz. 213

Im Sinne der EU-UnterhaltsVO schließt nach deren Art. 2 Abs. 2 der Begriff "Gericht" auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit in Unterhaltssachen ein, sofern diese Behörden ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör garantieren und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz haben, vor Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und eine mit einer Entscheidung eines Gerichts zu der gleichen Angelegenheit vergleichbare Rechtskraft und Wirksamkeit haben. Die betreffenden Verwaltungsbehörden sind in Anhang X der EU-UnterhaltsVO aufgelistet.

 

Rz. 214

Im Sinne der Art. 3, 4 und 6 EU-UnterhaltsVO tritt der Begriff "Wohnsitz" nach Art. 2 Abs. 3 EU-UnterhaltsVO in den Mitgliedstaaten, die diesen Begriff als Anknüpfungspunkt in Familiensachen verwenden, an die Stelle des Begriffs "Staatsangehörigkeit".

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