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Die internationale Zuständigkeit bulgarischer Gerichte richtet sich nach der Brüssel IIa-Verordnung.[84] Im autonomen Zivilverfahrensrecht sind bulgarische Gerichte in Ehesachen – soweit der Verordnung kein Vorrang zukommt – dann zuständig, wenn ein Ehegatte die bulgarische Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat (Art. 7 IPRGB).

[84] Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 v. 27.11.2003, ABl EU 2003, Nr. L 338, S. 1.

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