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Die internationale Zuständigkeit bulgarischer Gerichte richtet sich nach der Brüssel IIa-Verordnung.[84] Im autonomen Zivilverfahrensrecht sind bulgarische Gerichte in Ehesachen – soweit der Verordnung kein Vorrang zukommt – dann zuständig, wenn ein Ehegatte die bulgarische Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat (Art. 7 IPRGB).
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