Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 5 Verjährung / (2) Verfügungsberechtigte Behörde

Rz. 422 Regresszuständig sind solche Behörden, denen Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadenersatzansprüchen zukommt, und zwar unter Beachtung behördlicher Zuständigkeitsverteilung.[372] Rz. 423 Hat der Leistungsträger die Durchführung seiner Leistungsaufgaben einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen, ist allein die Kenntnis ...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Rechtsnachfolger

Rz. 213 Hinweis Siehe auch Rdn 440 ff. (Teilungsabkommen), Rdn 446 f. Rz. 214 Verjährungsverzichtserklärungen, die der Schuldner nur im Verhältnis zum Rechtsvorgänger abgegeben hat, wirken grundsätzlich nicht zugunsten des Rechtsnachfolgers.[158]mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Fristenlauf

Rz. 757 Es besteht keine Verpflichtung für den ersatzpflichtigen Schuldner (bzw. dessen Haftpflichtversicherer), den Verletzten auf einen bevorstehenden/drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen.[729]mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Rechtssicherheit

Rz. 10 Motiv des Zusammenspiels von Rechtsverlust (Beeinträchtigung von Durchsetzbarkeit oder Bestand ­eines Rechts) und Rechtserhalt (z.B. Rechtshängigkeit einer Klage) ist, dass der Schuldner oder Rechtsgegner nach einer bestimmten Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob das Recht verfolgt wird oder nicht. Besonders deutlich wird dies am Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Anmeldung

Rz. 514 Es bedarf der Anmeldung durch den Geschädigten. Es reicht daher nicht aus, wenn nur der Haftpflichtversicherer von sich den Geschädigten anschreibt, ohne dass dieser seinerseits Ansprüche rechtzeitig geltend macht.[476] Rz. 515 Die Schadenanzeige des Versicherungsnehmers ist nicht als Anmeldung i.S.v. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. zu werten.[477] Rz...mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Schriftliche Entscheidung

Rz. 527 Es besteht ein grundsätzliches Schutzbedürfnis des Geschädigten an einer schriftlichen Entscheidung. Das Erfordernis der Schriftlichkeit (Textform, § 126b BGB) in § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. beruht auf der Notwendigkeit, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Entscheidung des Versicherers zu verdeutlichen.[489] Ein strenger Maßs...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) Nachforschung

Rz. 330 Unterlässt der Geschädigte (Gleiches gilt für Rechtsnachfolger, z.B. SHT[261]) oder sein Vertreter (insbesondere Rechtsvertreter) zumutbare Nachforschungen (siehe dazu Rdn 391 ff.), wird Kenntnis ab demjenigen Zeitpunkt fingiert, in dem er tatsächlich hätte Kenntnis erlangen können.[262] Das kommt in der Praxis allerdings nur ausnahmsweise zum Tragen. Rz. 331 Es beste...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht

Rz. 23 Für Haftpflichtfälle, die ihren Ursprung erst in Ereignissen nach dem 31.12.2001 finden, gilt ausschließlich das neue, durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffene, Verjährungsrecht. Rz. 24 Für ältere, vor dem 1.1.2002 begründete, Haftpflichtfälle enthält Art. 229 § 6 EGBGB die verjährungsrechtlichen Übergangsbestimmungen nach dem Vorbild von Art. 169 EGBGB[...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) Beamtenrechtlicher Dienstherr

Rz. 436 Bis zum Erwerb der beamtenrechtlichen Stellung verbleibt häufig der Geschädigte selbst noch Inhaber der Schadenersatzforderungen. Er ist dann Rechtsvorgänger des Dienstherrn, sodass seine Handlungen (wie Abfindung, Fristversäumnis) auch den Regress des Dienstherrn ausschließen. Rz. 437 Die beamtenrechtliche Beihilfe ist Rechtsnachfolgerin (siehe § 2 Rdn 1052) einer ge...mehr

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§ 5 Verjährung / VII. Anerkenntnis

Rz. 783 Beim "Schuldanerkenntnis" (im sprachlichen Sinne) sind drei rechtliche Ausprägungen zu unterscheiden:[753]mehr

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§ 5 Verjährung / dd) Fristverlängerung

Rz. 33 Als weitere Ausnahme von der Grundregel (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB) bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB für den Fall, dass die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht länger ist als nach den bisherigen Vorschriften, es dann bei der kürzeren Frist des alten Rechts verbleibt. Rz. 34 Diese Vorschrift, die weder in Art. 169 EGBGB noch in Art. 231 § 6 EGBGB ein...mehr

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§ 5 Verjährung / c) Spätschaden

Rz. 378 Hinweis Einzelheiten zum Spätschaden siehe § 2 Rdn 1130 ff. Rz. 379 Die volle Übersehbarkeit des Umfanges und der Höhe des Schadens ist, da der Schaden eine Einheit darstellt, für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich. Es genügt, wenn bei allgemeiner Kenntnis vom Schaden Spätfolgen als möglich voraussehbar waren. Nur für Spätfolgen, die nicht voraussehbar waren, we...mehr

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§ 5 Verjährung / ee) 30 Jahre

Rz. 177 § 197 BGB – 30-jährige Verjährungsfrist (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,mehr

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§ 5 Verjährung / e) Eheähnliche Verhältnisse

Rz. 577 Auf Nicht-Ehen (§ 11 EheG) und ehe- oder familienähnliche Verhältnisse ist § 204 BGB nicht anzu­wenden.[554] Rz. 578 Der Bundesrat[555] hielt es für angezeigt, die Hemmung auf ehe- und familienähnliche Verhältnisse auszudehnen, um einer die Erstreckung wohl eher kritisch betrachtenden Tendenz in der Rechtsprechung[556] entgegenzuwirken. Gesetzlich umgesetzt wurde der ...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Vertragliche Ansprüche ab 1.1.2002

Rz. 142 Für vertragliche Ansprüche, die zuvor je nach Vertragstyp und Anspruchsart zwischen 6 Wochen und 30 Jahren verjährten, gilt eine einheitliche Frist von 3 Jahren, beginnend mit Ende desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dazu gehören u.a.:mehr

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§ 5 Verjährung / I. Altfall vor dem 1.1.2002

Rz. 275 Auch für Schadenfälle, die sich vor dem 1.1.2002 ereigneten, gilt ab dem 1.1.2002 das neue Verjährungsrecht unter Beachtung der Übergangsvorschriften, u.a. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Rz. 276 Die 3-Jahresfrist (§ 195 BGB) ist nur dann ab dem 1.1.2002 zu berechnen, wenn der Ersatzgläubiger in diesem Zeitpunkt (Sylvester 2001) gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von se...mehr

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§ 5 Verjährung / 6. Anerkenntnis und Deckungssumme

Rz. 805 Hinweis Zu Besonderheiten bei beschränkter Haftung und unzureichender Deckung (Versicherungssumme, Mindestversicherungssumme) siehe § 1 Rdn 84 ff., § 3 Rdn 99 ff. sowie § 2 Rdn 951 ff. Rz. 806 Das Anerkenntnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine Haftungs-/Zahlungsbegrenzung dahin zu verstehen, dass es nur im Rahmen der geset...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Umfang

Rz. 595 Der Umfang der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bzw. des im Mahnverfahren geltend gemachten Begehrens bestimmt. Zu einer Verjährungshemmung führt ein Mahnbescheid nur, wenn und soweit er hinreichend individualisiert ist (Rdn 681). Rz. 596 Bei Schadensersatzansprüchen erstreckt sich die Hemmung nicht...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Beginn

Rz. 279 § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in demmehr

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§ 5 Verjährung / b) Rückgriff

Rz. 188 Bei sozialrechtlichen Verträgen kann nach der Rechtsprechung des BSG[136] auf die Vorschriften des BGB, die im Sozialrecht bei fehlender oder unvollständiger Regelung analog angewendet werden können, nur insoweit zurückgegriffen werden, als näher stehende Regelungen nicht vorhanden sind.[137]mehr

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§ 5 Verjährung / c) § 200 BGB

Rz. 301 § 200 BGB – Beginn anderer Verjährungsfristen 1Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Rz. 302 § 200 BGB enthält einen Auffangtatbestand für Verjährungsfristen,[241] die oh...mehr

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§ 5 Verjährung / 5. Beweis

Rz. 826 Beweisschwierigkeiten, denen der Schuldner ausgesetzt ist, wenn der Gläubiger nach längerer Zeit Ansprüche geltend macht, vermögen den Verwirkungseinwand grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.[801] Rz. 827 Die Beweisnot eines Schuldners führt grundsätzlich nicht dazu, dass hieraus ein Rückschluss auf dessen Vertrauensschutz gezogen werden kann.[802] Rz. 828 Anderes kann...mehr

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§ 5 Verjährung / II. Falsche Beteiligte

Rz. 736 Hinweis Siehe auch Rdn 366, 496, 588 ff., 592 und Rdn 621, 661 f., 714. Zur Kenntniszurechnung bei Vertretung siehe Rdn 391 ff. Rz. 737 Nicht nur im Zusammenhang mit der Vertretung ist zu berücksichtigen, dass nur der Kontakt zum "richtigen" Gesprächsteilnehmer, Anspruchsgegner, Beklagten bzw. Zustellungsbevollmächtigten auch die Konsequenzen für den Anspruchsbestand ...mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Widerrufsvergleich, anderweitiges Verfahren

Rz. 503 Ein vor Gericht abgeschlossener Widerrufsvergleich hemmt den Verjährungslauf bis zur Erklärung des Widerrufs.[471] Rz. 504 Soll einvernehmlich ein anderweitiger Prozess abgewartet werden, führt dieses zur Hemmung bis zum Abschluss des Verfahrens.[472] Es kann auch ein pactum de non petendo vorliegen (dazu Rdn 270 ff.). Es sollte klargestellt sein, ob das Abwarten sich...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Ansprechpartner

Rz. 755 Hinweis Siehe auch Rdn 366, 736 ff. Rz. 756 Teilt ein vermeintlicher Haftpflichtversicherer dem Geschädigten auf dessen Schadensmeldung mit, er sei für die Bearbeitung des Schadenfalles zuständig und unterlässt er die Mitteilung sich später ergebender Zweifel an seiner Zuständigkeit als Haftpflichtversicherer, ist er dem Geschädigten aus dem Aspekt der Vertrauenshaftu...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) Feststellungsklage

Rz. 625 Hinweis Siehe § 3 Rdn 23 ff. Rz. 626 § 256 ZPO – Feststellungsklage (1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Schuldner

Rz. 7 Verjährungsrecht ist vor allem ein Anwendungsfall des Schuldnerschutzes.[11] Rz. 8 Der Schuldner soll vor Nachteilen geschützt werden, die der Zeitablauf u.a. auch für die Abwehr unbegründeter Ansprüche mit sich bringt (Beweisnot durch Verlust von Beweismitteln, insbesondere Belegen; aber auch personale Verschlechterung, weil Zeugen nicht mehr namhaft gemacht werden kön...mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Neues Recht

Rz. 93 Legt man das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht zugrunde läuft ebenfalls die Regelfrist, die aber nur noch 3 Jahre ab Jahresultimo beträgt.[52]mehr

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§ 5 Verjährung / a) Personendaten des Schädigers

Rz. 357 Kenntnis von der Person des Schädigers hat der Verletzte erst dann, wenn er dessen Namen und Anschrift kennt.[301] Ausreichend ist, wenn der Geschädigte, den ja eine Erkundigungspflicht trifft, Umstände erfährt, die ohne nennenswerte Mühe zur Feststellung von Name und Anschrift des Schädigers führen.[302] Rz. 358 Es muss ihm die Möglichkeit eröffnet sein, gegen eine b...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Schadenausmaß

Rz. 375 Die Kenntnis vom Schaden ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis vom Umfang des Schadens.[321] Geht es um den Ersatz eines Personenschadens, reicht die Kenntnis aus, dass ein (irgendein) Personenschaden entstanden ist. Ausreichende Tatsachenkenntnis ist i.d.R. gegeben, wenn der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Umstände gegen eine bestimmte Person eine Schadene...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Grundsatz

Rz. 429 Bestand die Sozialversicherung im Unfallzeitpunkt noch nicht, muss sich der SVT die bis zum Forderungsübergang erworbene Kenntnis des Verletzten anrechnen lassen.[381] Er ist dann Rechtsnachfolger des Verletzten, wobei der Verletzte (= Rechtsvorgänger) auf den Bestand der Forderung (z.B. durch Abfindung, Fristversäumung) einwirken darf und kann. Erfolgt der Forderung...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Umstandsmoment

Rz. 821 Für eine Verwirkung ist der Zeitablauf, während dem der Anspruchsberechtigten über einen längeren Zeitraum dem Anspruchsgegner gegenüber untätig bleibt, nur eine von mehreren Voraussetzungen. Rz. 822 Neben das Zeitmoment tritt das Umstandsmoment: Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertig...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Missbräuchliche Nichtkenntnis

Rz. 328 Soweit § 199 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. BGB auf positive Kenntnis abstellt, entspricht dieses unverändert § 852 BGB a.F., so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung unverändert übernommen und fortgeführt wird. Eine Schadenersatzforderung konnte ohne positive Kenntnis des Geschädigten von den nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen Umständen nur verjähren, wenn der Verl...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Verjährungsverzicht

Rz. 929 Hinweis Zu Einzelheiten § 5 Rdn 220 ff., 249 ff. Rz. 930 Die Erklärung gegenüber einem Ersatzberechtigten, man "verzichte auf die Einrede der Verjährung wie bei einem Anerkenntnisurteil", ist im Zweifel als vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils zu werten.[800] Rz. 931 Wird ein Verjährungsverzicht abgegeben, sollte diese Erklärung allerdings auch nicht weite...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Schadenseinheit

Rz. 1158 Hinweis Siehe auch § 5 Rdn 371. Rz. 1159 Der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden stellt sich verjährungsrechtlich nicht als Summe einzelner selbstständiger, nicht zusammenhängender Schäden, sondern als Einheit dar, die alle Folgezustände umfasst, die im Zeitpunkt der Erlangung allgemeinen Wissens um den Schaden überhaupt nur als möglich vorau...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Feststellungsinteresse

Rz. 933 Hinweis Siehe ergänzend § 3 Rdn 10 f., 46 ff. Rz. 934 Das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage fehlt zwar nicht, weil der Ersatzpflichtige für längere Zeit einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgegeben hat.[804] Rz. 935 Das Feststellungsinteresse entfällt jedoch, wenn die mit einer Feststellungsklage erzielbaren Rechtswirkungen auch durch ein auß...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / aa) Feststellungsinteresse

Rz. 46 Eine Feststellungsklage ist nach § 256 ZPO nur zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (sog. Feststellungsinteresse) besteht. Das Feststellungsinteresse muss als Prozessvoraussetzung grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen.[40] Die später gewonnene Erkenntnis, dass Folgeschäden nicht mehr zu gewärtigen sind, fü...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Außerhalb Schadenseinheit

Rz. 1163 Für Schadenfolgen, die außerhalb dieser Schadenseinheit liegen, verbleibt es bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Für den Beginn der Verjährung eines Anspruches auf Ersatz solcher Schäden ist der Kenntnisstand des Geschädigten selbst maßgeblich.[1055] Das gilt bei mehreren, zeitlich auseinander fallenden Spätfolgen auch hinsichtlich der zuletzt eingetretenen selbst dann, wen...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Anerkenntnis

Rz. 466 Hinweis Siehe auch § 5 Rdn 456 ff. Rz. 467 Die Zahlung des Haftpflichtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zulasten des Versicherungsnehmers auch für den Teil der Ansprüche dar, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt.[426] Gleiches gilt im Verhältnis des Versicherers zu den mitve...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Kein Ultimobeginn

Rz. 1164 Für das Schadenersatzrecht setzt nicht mehr das Schadenereignis bzw. der Tag, an dem die erforderliche Kenntnis erlangt wird, den Startpunkt, sondern stets das Jahresende. I.d.R. fallen Entstehung und Fälligkeit des Anspruches zusammen; die gesetzliche Neuregelung will aber auch die bestehende Rechtsprechung zu Spätschäden fortgesetzt wissen.[1057] lässt dann aber o...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Spätschaden

Rz. 899 Hinweis Die Spätschadenproblematik ist zusammenfassend dargestellt in Rdn 1135. Rz. 900 Anhand einer Vorprüfung zeigt sich manchmal recht schnell, ob – abgesehen insbesondere vom Kausalitätsnachweis – überhaupt noch ein Anspruch in Frage kommen kann (siehe im Detail Rdn 1145 ff.):mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Vollmacht

Rz. 456 Der Haftpflichtversicherer handelt bei Vergleichsabschlussmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Formulierungsvorschlag

Rz. 941 Als prozessvermeidende Erklärung kann beispielsweise folgender Text Verwendung finden (Die Variablen sind in Klammer < … > gesetzt):[812] Rz. 942 Übersicht 2.19: Vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils Mit der Wirkung eines am <1.7.2017 [813] > rechtskräftigen[814] Feststellungsurteils wird im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme [815] anerkannt, <Frau Alexan...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / aa) Sozialversicherung

Rz. 29 SVT erwerben nach § 116 SGB X erst mit der Abführung des ersten (freiwilligen oder pflichtigen) Sozialversicherungsbeitrages vom Geschädigten die Forderungen.[27] Bis dahin ist der unmittelbar Verletzte Anspruchsinhaber. Er kann über diese Ansprüche auch endgültig, und auch zum Nachteil eines Rechtsnachfolgers, verfügen. Rz. 30 Da die Vergabe einer Versichertennummer k...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / b) Rechtskrafterstreckung

Rz. 76 Hinweis Siehe zur Verjährung § 5 Rdn 632 ff., 636 ff.; zum Forderungsübergang siehe Rdn 125 ff. aa) Schadenvolumen Rz. 77 Die Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils die Ersatzpflicht sämtlicher materieller Schäden aus dem Unfallereignis betreffend beantwortet nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ersatzpflichtige Schäden ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / h) Zurechnung des Verhaltens Dritter

Rz. 659 Grundsätzlich ist auf die Erklärungen und Kenntnisse des direkt und unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen (d.h. des unmittelbar Verletzten bzw. Hinterbliebenen) abzustellen. Rz. 660 Soweit dieser (Betroffene) einen Vertreter mit der Verfolgung seiner Rechte beauftragt hat (z.B. Anwalt; siehe auch §§ 85 Abs. 2,[535] 233 ZPO[536]), kommt es im Verhältnis zum Schaden...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / G. Abänderung

Rz. 1062 Abänderung bzw. Anpassung eines Abfindungsvergleiches kann ausnahmsweise in Betracht kommen in folgenden Fällen:mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Vorweggenommener Innenausgleich

Rz. 720 In der Praxis verlangen SVT häufig von vornherein nur die ihnen im Innenverhältnis zum weiteren Sozialleistungsträger zustehende Quote am gesamten Schadenersatzanspruch.[587] Soweit allerdings Sozialleistungen nur von einem Träger erbracht werden, steht diesem der insoweit kongruente Ersatzanspruch allein als Einzelgläubiger zu.[588] Rz. 721 Häufig (gerade bei der Abw...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Aktualisierung

Rz. 59 Anlässlich der Prüfung der Anspruchsberechtigung ist zu ermitteln und in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren,mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Vorbehalt in der Abfindungserklärung

Rz. 926 Hinweis Siehe im Einzelnen § 5 Rdn 767 ff. Rz. 927 Der Abfindungsvergleich beendet (spätestens) die Verjährungshemmung, die mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG (§ 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.) begonnen hatte. Der Schadenersatzanspruch kann also 3 Jahre nach Zahlung des Vergleichsbetrages trotz der Vorbehaltsabfindungserklärung verjähren. Rz. 9...mehr