Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (1) Altes Recht

Rz. 61 Das alte Recht kommt, da sich der Unfall nach dem 31.12.2001 ereignete, gar nicht erst zur Anwendung.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (1) Vergleich der Systeme

(a) Altes Recht Rz. 69 Legt man das alte Recht zugrunde, gilt zunächst eine – um 1 Jahr längere[48] – Frist von 4 Jahren (§ 197 BGB a.F.), und zwar auch bei Vorliegen eines Feststellungsurteils (§ 218 Abs. 2 BGB a.F.). Weiter verschiebt § 201 BGB a.F. den Fristbeginn weg vom Zeitpunkt des Schadeneintritts (15. des laufenden Monates) hin zum Jahresultimo.[49] Rz. 70 Beispiel 5...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / e) Tatsächliche Veränderungen

Rz. 382 Ändert sich die Höhe wiederkehrender Leistungen wegen äußerer Umstände, die unabhängig vom Schadenereignis und seiner Folgen eintreten (z.B. Einkommenssteigerungen, Auflösung einer zweiten Ehe), beginnt für den zusätzlichen Teil des Schadenersatzes eine neue Verjährungsfrist.[329]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / I. Verjährungsfristen

Rz. 136 Das frühere Verjährungsrecht kannte viele unterschiedliche Fristen für ähnliche oder gleiche Tatbestände, wobei die Frist regelmäßig an der Rechtsnatur des Anspruches anknüpfte. Mit der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 war allgemein eine Simplifizierung des "fast barock zu nennenden Formenreichtums"[99] der zuvor geltenden Verjährungsfristen zwischen 6 Wochen und 30 J...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / b) § 199 BGB

Rz. 286 Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, wenn (kumulativ) aa) Entstehung Rz. 287 Entstanden ist der S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (3) Zuwiderhandlung

Rz. 298 Soweit der Anspruch auf ein Unterlassen gerichtet ist, ist – in unveränderter Fortführung von § 198 S. 2 BGB a.F.[239] – anstelle der Fälligkeit auf die Zuwiderhandlung abzustellen (§ 199 Abs. 5 BGB).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (f)1. 1.2001–31.12.2001

Rz. 86 Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB wird die kürzere 3-jährige Verjährungsfrist des neuen Rechtes ab dem 1.1.2002 gerechnet, etwaige Schäden aus dem Jahre 2001 verjähren demnach mit dem Ablauf des 31.12.2004. Rz. 87 Soweit die 4-Jahresfrist des alten Rechtes eine Frist darüber hinaus setzt, ist diese wegen Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB unbeachtlich.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / cc) Richtiger Gesprächspartner/Anspruchsgegner

Rz. 496 Hinweis Zu unbefugten Gesprächsteilnehmern, falschen Beklagten und Zustellungsbevollmächtigten siehe Rdn 736 ff. Zur Kenntniszurechnung bei Vertretung siehe Rdn 391 ff.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (3) § 204 Abs. 3 BGB

Rz. 610 Nach § 204 Abs. 3 BGB finden auf die 3-Monatsfrist des § 204 Abs. 1 Nr. 9, 12, 13 BGB die Vorschriften über die Hemmung bei höherer Gewalt (§ 206 BGB), die Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen (§ 210 BGB) und die Ablaufhemmung in Nachlassfällen (§ 211 BGB) entsprechende Anwendung. Rz. 611 Hinsichtlich der Fälle des § 204 Abs. 1 Nr. 12, 13 BGB entspricht dies ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / I. Sinn und Zweck

Rz. 1 Allein der Zeitablauf kann unabhängig vom Parteiwillen kraft Gesetzes die Rechtslage verändern, und zwar 1. Schuldnerschutz Rz. 2 Die Geltendmachung der Verjährung ist vor allem ein Recht des Schuldners, das aus dem Verhal­ten des...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (d)1. 1.1999–31.12.1999

Rz. 82 Die Schäden aus der Zeit vom 1.1.1999–31.12.1999 verjährten unter Zugrundelegung alten Rechtes am 31.12.2003. Nach neuem Recht verjähren sie mit Ablauf des 31.12.2002. Rz. 83 Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB gilt, dass das Fristende auf den 31.12.2003 fällt.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / aa) Formalien

Rz. 489 Die gesetzliche Neuregelung sieht ausdrücklich[450] davon ab, Beginn und Ende der Verhandlungen besonders zu beschreiben oder eine Schriftform generell festzulegen, da die Art und Weise, wie über streitige oder zweifelhafte Ansprüche verhandelt werden könne, so vielgestaltig ist, dass sie sich einer weitergehenden Regelung entzieht. Rz. 490 Spezialvorschriften (wie § ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (h)1. 1.2003–31.12.2003

Rz. 90 Der im Verlaufe des Jahres entstehende Verdienstausfall verjährt mit Ablauf des 31.12.2006.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / gg) Dauerschuldverhältnis

Rz. 39 Hinweis Siehe auch Rdn 65 ff., Rdn 172, Rdn 650 ff. Rz. 40 Ein Schadenersatzverhältnis ist ein (gesetzliches) Schuldverhältnis. Dieses kann bei regelmäßigen Leistungsverpflichtungen auch als Dauerschuldverhältnis aufgefasst werden. Rz. 41 Zum Verjährungsrecht bei wiederkehrenden Leistungen siehe Rdn 65 ff.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / III. Kenntnis

Rz. 323 § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in demmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / cc) Kein Anspruch auf Verzichtserklärung

Rz. 215 Auf die Abgabe eines Verjährungsverzichtes (erst recht nicht auf einen unbefristeten Verzicht) bestand (und besteht auch heute) kein Rechtsanspruch. Rz. 216 Wird kein Verzicht abgegeben, muss die Sicherung über eine (Feststellungs- oder Leistungs-)Klage oder klageersetzende vertragliche Erklärungen erfolgen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / a) Recht bis 31.12.2001

Rz. 164 Das frühere Recht (vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) kannte eine Vielzahl abweichender, gesetzlich gegenüber der Regelverjährung verkürzter Verjährungsfristen. Verkürzte Verjährungsfristen sahen die Gesetze u.a. in folgenden Fällen vor: aa) 6 Monate Rz. 165 Die Frist läuft fürmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (a) Altes Recht

Rz. 43 Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) begann die 3-jährige Verjährungsfrist mit positiver Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Frist endet exakt 36 Monate ab dem auf die Kenntnisnahme folgenden Tag (§§ 187 ff. BGB), also am 20.5.2002, 24:00 h.[27]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / b) Zahlungen

Rz. 459 Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB).[409] Zahlungen nach Verjährungseintritt führen allerdings nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung des bereits verjährten Anspruches; der Anspruch bleibt einredebe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / 4. § 193 BGB

Rz. 264 Hinweis Siehe ergänzend Rdn 210; § 3 Rdn 211. Rz. 265 § 193 BGB – Sonn- und Feiertag; Sonnabend Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feier...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (2) § 204 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB

Rz. 601 Gerät das Verfahren infolge einer Vereinbarung oder dadurch in Stillstand (Ruhen des Verfahrens), dass es nicht betrieben wird, tritt nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB an die Stelle der Erledigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Diese Vorschriften führen § 211 Abs. 2, 212a–215, 220 BG...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / 1. Rechtsnachfolge

Rz. 406 Hinweis Siehe auch Rdn 121; zum Vertreter siehe Rdn 391 ff. Rz. 407 Die Ansprüche von Geschädigtem und Rechtsnachfolger bestehen rechtlich selbstständig nebeneinander[355] und können von daher auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren.[356] Weitere Besonderheiten gelten, wenn der Rechtsübergang erst nach dem Unfallzeitpunkt erfolgt. Rz. 408 Wechselt der zuständig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / bb) Schwebende Verhandlung

Rz. 491 Schweben zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, ist die Verjährung gehemmt bis eine der verhandelnden Parteien die Fortsetzung der Verhandlung ablehnt (§ 203 BGB). Die Hemmung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien ist möglich ungeachtet der Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / bb) Anforderungen

Rz. 617 Hinweis Siehe auch Rdn 588 ff., 635 ff., 714 f. Rz. 618 Die Klage muss rechtzeitig und wirksam [595] erhoben sein. Rz. 619 Eine unwirksame Klage kann (im Gegensatz zur unzulässigen, aber hemmenden Klage)[596] nicht als Klage i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB angesehen werden.[597] Rz. 620 Die Hemmung der Verjährung kann trotz unwirksamer öffentlicher Zustellung der Klageschr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / dd) Umfang

Rz. 522 Die Anmeldung nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. bezieht sich auf alle in Betracht kommenden Ersatzansprüche (u.a. auf konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung), sofern keine Anhaltspunkte für einen anderen Erklärungswillen bestehen.[483] Rz. 523 Regelmäßig will ein Geschädigter, der seine Ansprüche bei dem Versicherer des Schadensersatzpfl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (b) Vertrauensbeseitigung

Rz. 238 Der geschaffene Vertrauenstatbestand konnte jederzeit wieder beseitigt werden, und zwar auch bei einem "zeitlich unbeschränkt" abgegebenen Verzicht.[181] Es hatte sich allerdings um eine für den Erklärungsempfänger deutliche Erklärung zu handeln, die den Vertrauenstatbestand beseitigt.[182] Rz. 239 Diese Rechtslage gilt unverändert weiter, soweit Verjährungsverzichte ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (3) Verfügungsberechtigte Person, Wissensvertretung

Rz. 424 Hinweis Siehe auch Rdn 348 ff., 391 ff. Rz. 425 Sind innerhalb einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadenfalles zuständig, kommt es für den Beginn der Verjährung auf den Kenntnisstand der Bediensteten der für Regresse zuständigen Stelle an.[374] Das gilt auch dann, wenn Bedienstete der Leistungsabteilung aufgrund innerbehördlicher ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / bb) Arbeitsverwaltung, Sozialhilfeträger

Rz. 431 Zum Forderungsübergang auf Arbeitsverwaltung [386] und SHT [387] ist die Rechtsprechung des BGH[388] zu beachten, wonach die Forderung bereits dann übergeht, wenn mit Leistungen dieser Träger nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ernsthaft zu rechnen ist; auf den Kenntnisstand des Geschädigten kommt es dann nicht an. Rz. 432 In diesem Zusammenhang füh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / bb) Drittleistungsträger

Rz. 348 Grob fahrlässige Unkenntnis schadet auch Drittleistungsträgern (z.B. Sozialversicherung, Sozialhilfeträger, beamtenrechtlicher Dienstherr). Nachdem in der Gesetzesbegründung auch das Vertrauen in das Nichtverfolgen von Ansprüchen (u.a. auch mit Blick auf die stark verkürzte Verjährung eines möglichen Gesamtschuldnerausgleiches) und die Dispositionsfreiheit des Schade...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / IV. Spezialrechtliche Normen

Rz. 830 § 15 StVG – Verwirkung 1Der Ersatzberechtigte verliert die ihm aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. 2Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / aa) Grob fahrlässige Unkenntnis

Rz. 344 Auch grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger setzt die Verjährung in Lauf. Die Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. hatte die grob fahrlässige Unkenntnis generell nicht in den Verjährungslauf einbezogen und nur die missbräuchliche Nichtkenntnis der verlangten Kenntnis gleichgesetzt (siehe Rdn 328 f.). Eine Schadenersatzforderung verjährte ohne positive Kenn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / 1. Historie

Rz. 13 Drei europarechtliche Richtlinien (zum Kaufrecht,[16] zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr[17] sowie zum elektronischen Geschäftsverkehr[18]) zwangen den deutschen Gesetzgeber, bis zum 31.12.2001 Teile des Schuldrechtes zu ändern. Diese europarechtlichen Vorgaben wurden zum Anlass genommen, auch noch weitere Teile des Schuldrechts zu überarbeiten und ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (b) Untätigkeit

Rz. 532 Ein schriftlicher Bescheid wird nicht durch Untätigkeit des Anspruchsberechtigten über einen längeren Zeitraum ("Einschlafen") überflüssig.[496] Die bloße Untätigkeit des Anspruchstellers während eines längeren Zeitraumes berechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Anspruchsteller billigerweise nicht ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / 2. Konstitutives Anerkenntnis

Rz. 789 Das konstitutive (schuldbegründende) Anerkenntnis (§ 781 BGB) schafft einen neuen, vom Unfallereignis unabhängigen neuen und selbstständigen Schuldgrund.[758] Es ersetzt ein Urteil.[759] Rz. 790 Die Angabe eines nur allgemein bezeichneten Schuldgrundes schließt zwar die Annahme eines selbstständigen Schuldanerkenntnisses nicht aus.[760] Im Zweifel kann aber nicht von ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / 5. Pactum de non petendo (Stillhalteabkommen)

Rz. 270 Ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo), das auch stillschweigend[209] geschlossen sein kann, führte bereits nach § 202 Abs. 1 BGB a.F. zur Hemmung.[210] Im seit dem 1.1.2002 geltenden Recht ist aufgrund Parteivereinbarung eine Verlängerung der Verjährungsfrist mit Hemmungswirkung möglich. Das pactum de non petendo zählt der Gesetzgeber ausdrücklich zu den Par...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / II. Änderungen durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz

Rz. 12 Mit der am 1.1.2002 in ihren wesentlichen Bestandteilen in Kraft getretenen Schuldrechtsreform[15] hat der Gesetzgeber vor allem dem BGB ein neues Gesicht verschafft, hinter dem sich – bezogen auf die Personenschadenregulierung – aber viel Altbekanntes verbirgt. Geändert wurden u.a. das Leistungsstörungsrecht und das Verjährungsrecht. Die vor allem für die Vertragshaf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / 2. Arglisteinrede

Rz. 760 Hinweis Siehe ergänzend Rdn 235 ff. Rz. 761 Ähnlich wie beim Stillhalteabkommen können auch andere Parteierklärungen geeignet sein, den Anspruchsberechtigten von einer Klage abzuhalten und zunächst noch weitere Aktivitäten (z.B. Sammelbesprechung mit Drittleistungsträger[733] oder Regulierungsverhandlung) zuvor abzuwarten. Auch in diesen Fällen wird man eine hemmende ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / bb) 2 Jahre

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / ff) Wechsel des Streitgegenstandes

Rz. 667 Wechselt der Streitgegenstand (z.B. bei Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem oder übergegangenem Recht), kann der nunmehr verfolgte Anspruch verjährt sein.[649]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (3) "Alte" Verzichtserklärungen

Rz. 259 Vor dem 1.1.2002 abgegebene Individualerklärungen oder Globalverzichte (z.B. im Rahmen von Teilungsabkommen) waren unwirksam und nur unter dem Aspekt von Treu und Glauben zu beachten. Da diese Erklärung nicht nur schwebend unwirksam war, trat auch mit dem 1.1.2002 keine Heilung dieser Unwirksamkeit ein. Rz. 260 Die Unwirksamkeit vor dem 1.1.2002 abgegebener Erklärunge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / 1. Deklaratorisches Anerkenntnis

Rz. 784 Ein deklaratorisches (kausales, schuldbestätigendes) Anerkenntnis unterbricht die laufende Verjährungsfrist. Rz. 785 Ein solches Anerkenntnis begründet keine vom Schuldgrund losgelöste Verpflichtung, sondern will das vermeintlich vorhandene Schuldverhältnis – insgesamt oder in einzelnen Punkten – lediglich bestätigen und dem Streit der Parteien oder einer Ungewissheit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (3) Ergebnis

Rz. 54 Grob fahrlässiges Verhalten schadet dem M auch in bereits am 1.1.2002 existenten Haftpflichtfällen. Die Verjährungsfrist beginnt dann mit dem 1.1.2002 zu laufen, wenn bereits vor dem 1.1.2002 von grob fahrlässiger Unkenntnis auszugehen ist.[30] Ab dem 1.1.2005 steht der Verjährungseinwand der Forderung von M entgegen.[31] Rz. 55 Praktische Relevanz besteht neben dem Ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (3) § 199 Abs. 2–5 BGB

Rz. 183 § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen (1) … (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung od...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / 3. Kenntnis vom Schaden

Rz. 369 § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt wie § 852 Abs. 1 BGB a.F. voraus, dass ein Schaden überhaupt schon entstanden ist. Gerade der Schadenseintritt ist das Ereignis, von dem an der Geschädigte mit Ersatzansprüchen und hierfür laufenden Fristen rechnen muss.[318] Die rechtliche Möglichkeit einer Feststellungsklage bestimmt nicht schon den Zeitpunkt der Schadenentstehung; erst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / 5. Vertragliche Ersetzung eines Urteiles

Rz. 801 Hinweis Siehe auch § 2 Rdn 937 ff. Rz. 802 Zur Vermeidung einer Feststellungsklage kann der Ersatzpflichtige eine urteilsersetzende Erklärung – auch im Rahmen eines Prozessvergleiches[771] – abgeben. Die verjährungsrechtlichen Konsequenzen entsprechen denen eines Feststellungsurteils (§ 2 Rdn 938).[772] Rz. 803 Der Haftpflichtversicherer handelt dabei auch als Bevollmä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / II. Allgemeiner Fristbeginn

Rz. 278 Ob ein Anspruch letztlich noch durchgesetzt werden kann, wird neben der Länge der Verjährungsfrist entscheidend durch deren Beginn bestimmt. Kurze Fristen, anknüpfend an subjektiven Faktoren (z.B. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Fakten), können letztlich zeitlich später zur Rechtsbeeinträchtigung führen als lange Fristen, die nur an objektiven Kriterien (wie b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / b) Kenntnisfähigkeit des Verletzten

Rz. 384 Es kommt zunächst auf die Kenntnis des direkt und unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen (d.h. des unmittelbar Verletzten bzw. Hinterbliebenen) an. Rz. 385 Bei schweren Kopfverletzungen kann die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis des Verletzten für den Unfallzeitpunkt nicht nur durch den Zustand völliger Bewusstlosigkeit ausgeschlossen sein, sondern u.U...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / b) Recht ab 1.1.2002

Rz. 139 § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Rz. 140 Das Schuldrechtmodernisierungsgesetz setzt, anknüpfend an § 852 Abs. 1 BGB a.F., die regelmäßige Verjährungsfrist auf 3 Jahre (§ 195 BGB), kombiniert mit einem Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium (§ 199 Abs. 1 BGB). Rz. 141 Die im Interesse des Gläubigers liegende Ankn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / cc) § 204 Abs. 2 BGB

Rz. 597 § 204 Abs. 2 BGB enthält allgemeine Bestimmungen zur Beendigung der Hemmung durch rechtsverfolgende Maßnahmen nach § 204 Abs. 1 BGB. Rz. 598 Die Hemmung dauert während des gesamten jeweiligen Verfahrens der in § 204 Abs. 1 BGB genannten Rechtsverfolgungsmaßnahmen an. Diese Regelung ersetzt § 211 Abs. 1 BGB a.F. und die vergleichbaren bzw. auf § 211 Abs. 1 BGB a.F. ver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / 4. Wechselwirkung

Rz. 824 Zwischen dem Zeitmoment und dem Umstandsmoment besteht insofern eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf (im Rahmen des Zeitmoments) umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände (im Rahmen des Umstandsmoments) sind.[797] Rz. 825 Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen...mehr