Rz. 789
Das konstitutive (schuldbegründende) Anerkenntnis (§ 781 BGB) schafft einen neuen, vom Unfallereignis unabhängigen neuen und selbstständigen Schuldgrund.[758] Es ersetzt ein Urteil.[759]
Rz. 790
Die Angabe eines nur allgemein bezeichneten Schuldgrundes schließt zwar die Annahme eines selbstständigen Schuldanerkenntnisses nicht aus.[760] Im Zweifel kann aber nicht von einem abstrakten Schuldanerkenntnis ausgegangen werden, wenn auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird.[761]
Rz. 791
Ein Ersatzverpflichteter will ohne weiteres kein konstitutives Anerkenntnis abgeben. Seine Erklärung ist vielmehr – jedenfalls ohne konkrete deutliche anderslautende Anhaltspunkte – allenfalls als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten. Auch die vertragliche Ersetzung eines Urteiles (z.B. in Form eines außergerichtlichen Vergleiches[762]) bedeutet nicht die Schaffung eines eigenständigen Schuldgrundes.[763] Ein konstitutives Anerkenntnis ist in der Praxis unüblich und daher die seltene Ausnahme (die bereits von daher vom sich hierauf Berufenden zu beweisen ist).[764]
Rz. 792
Der Abschluss eines Vergleiches hat i.d.R. keine schuldumschaffende Wirkung.[765] Auch wird durch einen Vergleich die für den ursprünglichen Anspruch maßgebende Verjährungsfrist nicht geändert.[766] Durch einen Vergleich wird das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht etwa in der Weise umgestaltet, dass die alte Forderung untergeht und eine neue Forderung an ihre Stelle tritt. Vielmehr besteht grundsätzlich das alte Rechtsverhältnis unverändert fort, sofern von den Parteien nicht erklärtermaßen etwas anderes vereinbart wurde.[767] Ein abweichender Parteiwille könnte dann anzunehmen sein, wenn zur Zeit des Vergleichsabschlusses der Anspruch einer Partei bereits verjährt war; dann kann sich aus den Umständen der übereinstimmende Wille der Parteien ergeben, das Vertragsverhältnis neu zu regeln und durch Erfüllung neuer Verpflichtungen einvernehmlich zu beenden.[768]
Rz. 793
Das konstitutive Anerkenntnis bedarf im Gegensatz zum deklaratorischen der Schriftform.
Rz. 794
Die laufende Anerkennung von Forderungen auf Erstattung der Aufwendungen für ein Unfallopfer kann insoweit konstitutiv wirken als sie den Anspruch des Gläubigers auf Ersatz zukünftiger Schäden von der Verjährungseinrede des Schuldners befreit.[769]
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