Rz. 171

Die Frist läuft für

Für den größten Teil der kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüche sind kürzere Fristen von 2 Jahren vorgesehen (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), die auch nicht erst mit Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis beginnen, sondern schon mit Lieferung der Sache oder Abnahme des Werks (§ 438 Abs. 2 BGB und § 634a Abs. 2 BGB). Im Fall der Arglist ist es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 3 BGB und § 634a Abs. 3 BGB) geblieben.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjährten nach dem unverändert gebliebenen § 12 Abs. 1 VVG a.F. (bis 31.12.2001) in 2 Jahren bzw. in 5 Jahre bei Lebensversicherungen. § 12 Abs. 1 VVG a.F. ist ohne spezialgesetzliche Entsprechung im ab 1.1.2008 geltenden VVG; es gilt § 195 BGB.

Der Rückgriff des vorleistenden Versicherers bei Versicherungsschutzversagung unterliegt der 2-Jahresfrist des § 3 Nr. 11 S. 1 PflVG a.F.[127]

§ 3 Nr. 11 S. 1 PflVG a.F. ist ohne spezialgesetzliche Entsprechung im ab 1.1.2008 geltenden VVG; es gilt § 195 BGB.

[127] BGH v. 24.10.2007 – IV ZR 30/06 – r+s 2008, 63 (§ 3 Nr. 11 PflVG a.F. gilt sowohl für den originären Regressanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB wie auch den Anspruch aus übergegangenem Recht nach § 426 Abs. 2 BGB).

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