Rz. 431
Zum Forderungsübergang auf Arbeitsverwaltung[386] und SHT[387] ist die Rechtsprechung des BGH[388] zu beachten, wonach die Forderung bereits dann übergeht, wenn mit Leistungen dieser Träger nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ernsthaft zu rechnen ist; auf den Kenntnisstand des Geschädigten kommt es dann nicht an.
Rz. 432
In diesem Zusammenhang führte der BGH[389] aus, dass
Zitat
in allen Fällen, in denen ein Forderungsübergang auf Träger von Sozialleistungen in Frage kommt, ein Vertrauen des Schädigers darauf nicht schutzwürdig ist, die Verjährungsfrist werde auch ohne Kenntnis der maßgeblichen Stellen zu laufen beginnen.
Rz. 433
Die Verjährungsfristen werden nicht nur durch eigenes Handeln des SHT beeinflusst, sondern auch durch Maßnahmen im Verhältnis zum unmittelbar Verletzten selbst. Trotz Forderungsüberganges auf den SHT verbleibt dem Geschädigten die Ermächtigung, vom Schädiger die Ersatzleistung einzufordern (Nachrang der Sozialhilfe) (siehe § 2 Rdn 1033 ff.).
Rz. 434
Ein rechtskräftiges, vom Geschädigten erstrittenes Feststellungsurteil wirkt ebenso wie ein urteilsersetzendes Anerkenntnis für und gegen auch den SHT.[390] Ein Schuldanerkenntnis gegenüber einem Verletzten gilt zugunsten des SHT.[391]
Rz. 435
Für den Lauf der Verjährung gegenüber dem SHT kommt es nicht auf den (i.d.R. recht frühen) Kenntnisstand des Geschädigten an, sondern (zur Vermeidung einer Schlechterstellung des SHT gegenüber einem SVT) auf die Kenntnis des beim SHT regressbefugten Sachbearbeiters.[392]
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