Rz. 801

 

Hinweis

Siehe auch § 2 Rdn 937 ff.

 

Rz. 802

Zur Vermeidung einer Feststellungsklage kann der Ersatzpflichtige eine urteilsersetzende Erklärung – auch im Rahmen eines Prozessvergleiches[771] – abgeben. Die verjährungsrechtlichen Konsequenzen entsprechen denen eines Feststellungsurteils (§ 2 Rdn 938).[772]

 

Rz. 803

Der Haftpflichtversicherer handelt dabei auch als Bevollmächtigter seiner (mit-)versicherten Personen (aufgrund der sich aus den Versicherungsbedingungen [z.B. § 10 Abs. 5 AKB a.F., § 5 Nr. 7 AHB][773]) ergebenden Vollmacht (§ 2 Rdn 456 ff.). Es sollte zur Vermeidung von Missverständnissen allerdings ausdrücklich klargestellt werden, dass Erklärungen (auch) namens der versicherten Person(en) nur im Rahmen der Deckung abgegeben werden.

 

Rz. 804

Erklärungen müssen eindeutig formuliert sein. Mögliche Schwierigkeiten einer Auslegung dürfen nicht zulasten des Geschädigten gehen und berechtigen daher zur Feststellungsklage.[774]

[771] OLG Nürnberg v. 1.3.2002 – 6 U 3175/01 (Wird in einem Prozessvergleich ausdrücklich festgehalten, dass ein Verdienstausfallschaden in den folgenden Jahren gesondert abgerechnet werden soll, kann hierin ein ein Feststellungsurteil ersetzendes Anerkenntnis liegen, sofern dadurch die Erhebung einer angedrohten Feststellungsklage vermieden werden sollte).
[772] Jahnke/Burmann-Lemcke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 6 Rn 645.
[773] Bedenklich OLG Nürnberg v. 21.11.2000 – 1 U 2923/00 – VersR 2002, 499, wonach der private Haftpflichtversicherer ausdrücklich daraufhin weisen muss, wenn er verbindlich für die versicherte Person eine Erklärung (konkret: urteilersetzendes Anerkenntnis) abgeben will.
[774] OLG Nürnberg v. 21.11.2000 – 1 U 2923/00 – VersR 2002, 499.

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