Rz. 369
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt wie § 852 Abs. 1 BGB a.F. voraus, dass ein Schaden überhaupt schon entstanden ist. Gerade der Schadenseintritt ist das Ereignis, von dem an der Geschädigte mit Ersatzansprüchen und hierfür laufenden Fristen rechnen muss.[318] Die rechtliche Möglichkeit einer Feststellungsklage bestimmt nicht schon den Zeitpunkt der Schadenentstehung; erst zukünftiger Schaden ist i.S.v. § 198 S. 1 BGB noch nicht entstanden.[319]
Rz. 370
Auch grob fahrlässige Unkenntnis schadet ab dem 1.1.2002.[320]
a) Schadenseinheit
Rz. 371
Rz. 372
Nicht erforderlich ist die Kenntnis vom Umfang des Schadens und seiner einzelnen Schadenfolgen. Der Schaden ist eine Einheit: Die Verjährungsfrist beginnt für den gesamten Schaden – auch hinsichtlich künftiger Beeinträchtigungen – mit dem Eintritt des Schadenereignisses.
Rz. 373
Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist der Eintritt der ersten Schadensfolge. Treten später weitere Folgen hinzu, beginnt die Verjährung nicht von neuem.
Rz. 374
Für außerhalb dieser Schadenseinheit liegende Schadenfolgen verbleibt es bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, d.h. für den Beginn der Verjährung eines auf Ersatz solcher Schäden gerichteten Anspruchs kommt es auf den Kenntnisstand des Geschädigten selbst an.
b) Schadenausmaß
Rz. 375
Die Kenntnis vom Schaden ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis vom Umfang des Schadens.[321] Geht es um den Ersatz eines Personenschadens, reicht die Kenntnis aus, dass ein (irgendein) Personenschaden entstanden ist. Ausreichende Tatsachenkenntnis ist i.d.R. gegeben, wenn der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Umstände gegen eine bestimmte Person eine Schadenersatzklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung der sich bietenden Sachlage so viel Erfolgsaussicht hat, dass die Erhebung zumindest zumutbar erscheint[322] (siehe auch die Fußnote zu Rdn 289, 339). Die Kenntnis des Verletzten vom Schaden muss sich auch darauf erstrecken, dass er selbst geschädigt ist und daher als Inhaber einer Schadenersatzforderung in Betracht kommt.[323]
Rz. 376
Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Schadens im Allgemeinen. Alle Schadenfolgen, deren Eintritt im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenkenntnis nur als möglich voraussehbar war, werden dabei umfasst.[324] Die volle Übersehbarkeit des Umfanges und der Höhe des Schadens ist für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich. Der Grundsatz der Schadenseinheit beruht auf den Geboten der Rechtsklarheit und -sicherheit; hieraus folgt, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz nur in eng begrenzten Fällen akzeptabel sind.[325]
Rz. 377
Für die Beurteilung der möglichen Voraussehbarkeit kommt es nicht stets auf die Sicht des Geschädigten an; entscheidend kann auch die Sicht medizinischer Fachkreise (z.B. bei HWS-Problematiken[326]) sein. Nur Schadenfolgen, die im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis vom Schaden auch für Fachleute nicht voraussehbar sind, werden von der Schadenseinheit nicht erfasst.[327]
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