Rz. 293
Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung regelmäßig erst mit der Fälligkeit des Anspruches. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt § 198 S. 1 BGB a.F., der ebenfalls von der "Entstehung des Anspruches" sprach, ohne sachliche Änderung der hierzu ergangenen Rechtsprechung fort.[233]
Rz. 294
Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die sofortige Leistung verlangen kann.[234] Die Verjährung beginnt nicht vor Entstehung des Schadens. Der Vermögensschaden muss bereits eingetreten sein, die bloße Gefährdung reicht nicht aus.[235]
Rz. 295
Schadenersatzansprüche sind häufig bereits im Zeitpunkt des Schadenereignisses fällig. Der Umstand, dass die Schadenhöhe noch (z.B. durch sachverständige Ermittlungen und Feststellungen) ausgefüllt werden muss, ändert nichts daran, dass der Schaden als solcher häufig bereits im Schädigungszeitpunkt eingetreten ist. Während bei Sachschäden z.B. im Moment der Fahrzeugkollision bereits die Eigentumsverluste entstanden sind und damit die Schadenhöhe bereits objektiv feststeht (es muss nur noch jemand verwaltungstechnisch diese schriftlich fixieren), bleibt hervorzuheben, dass bei Personenschäden die einzelnen Vermögenseinbußen allerdings erst zu jeweils späteren Zeitpunkten (z.B. spätere Heilbehandlungsmaßnahme, Arbeitsplatzverlust) eintreten können und entsprechend später fällig sind.
Rz. 296
Der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB beginnt schon mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses (Rdn 143; § 2 Rdn 896).[236]
Rz. 297
Die gesetzliche Neuregelung ändert erklärtermaßen nicht die im Schadensrecht entwickelte Rechtsprechung zur Schadenseinheit[237] (Rdn 372). Ein Schaden im Sinne des bisherigen § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist entstanden, wenn die Vermögenslage des Geschädigten sich durch eine unerlaubte Handlung verschlechtert und sich diese Verschlechterung wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen kann nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur drohende, aber nicht unvorhersehbare Folgen beginnen, sobald irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist.[238]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen