Rz. 287
Entstanden ist der Schaden, wenn durch die Verletzungshandlung eine Verschlechterung der Vermögenslage des Verletzten eintritt, ohne dass dabei bereits feststehen muss, dass der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig ist. Das bloße Risiko eines Vermögensnachteiles reicht nicht aus.[224]
Rz. 288
Die Verjährung beginnt nicht vor Entstehung des Schadens. Der Vermögensschaden muss bereits eingetreten sein, die bloße Gefährdung reicht nicht aus.[225]
Rz. 289
Entstehung meint den Zeitpunkt, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann.[226]
Rz. 290
Ein Schadensersatzanspruch ist auch dann entstanden, wenn noch nicht alle Einzelheiten des Schadensumfangs, insbesondere die bezifferbare Höhe, bekannt sind.[227] Bei Ansprüchen, die mangels genauer Kenntnis noch nicht beziffert werden können, ist eine Feststellungsklage zur Hemmung der Verjährung zumutbar.[228] Siehe auch Rdn 375 ff.
Rz. 291
Entstehung i.S.v. § 199 BGB bedeutet letztlich die Fälligkeit[229] (§ 271 BGB) eines Ersatzanspruches und setzt § 198 S. 1 BGB a.F. fort. Die Verjährung bei Körperverletzungen beginnt für den gesamten Schaden bereits mit der schädigenden Handlung und nicht erst mit der Schadenentstehung;[230] der Schaden stellt eine Einheit dar. Erfasst werden alle Schadenfolgen, deren Eintritt im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenkenntnis nur als möglich voraussehbar war.[231] Die volle Übersehbarkeit des Umfanges und der Höhe des Schadens ist für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich. Der Grundsatz der Schadenseinheit (Rdn 372) beruht auf den Geboten der Rechtsklarheit und -sicherheit; hieraus folgt, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz nur in eng begrenzten Fällen akzeptabel sind.[232]
(1) Spätschaden
Rz. 292
Zum Spätschaden siehe § 2 Rdn 1156 ff.
(2) Fälligkeit
Rz. 293
Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung regelmäßig erst mit der Fälligkeit des Anspruches. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt § 198 S. 1 BGB a.F., der ebenfalls von der "Entstehung des Anspruches" sprach, ohne sachliche Änderung der hierzu ergangenen Rechtsprechung fort.[233]
Rz. 294
Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die sofortige Leistung verlangen kann.[234] Die Verjährung beginnt nicht vor Entstehung des Schadens. Der Vermögensschaden muss bereits eingetreten sein, die bloße Gefährdung reicht nicht aus.[235]
Rz. 295
Schadenersatzansprüche sind häufig bereits im Zeitpunkt des Schadenereignisses fällig. Der Umstand, dass die Schadenhöhe noch (z.B. durch sachverständige Ermittlungen u...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen