Rz. 784
Ein deklaratorisches (kausales, schuldbestätigendes) Anerkenntnis unterbricht die laufende Verjährungsfrist.
Rz. 785
Ein solches Anerkenntnis begründet keine vom Schuldgrund losgelöste Verpflichtung, sondern will das vermeintlich vorhandene Schuldverhältnis – insgesamt oder in einzelnen Punkten – lediglich bestätigen und dem Streit der Parteien oder einer Ungewissheit entziehen.[754]
Rz. 786
Das deklaratorische Anerkenntnis bedarf keiner Form.
Rz. 787
Auch wenn das deklaratorische Anerkenntnis ein Vertrag ist, gilt nicht die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, sondern die jeweils anzuwendende kürzere Verjährungsfrist.[755] Ein Vergleich, der ein schuldbestätigendes Anerkenntnis enthält, hat keine schuldumschaffende Wirkung, sondern nur deklaratorischen Charakter, welcher an der Verjährungsfrist von 3 Jahren dem Grunde nach nichts ändert.[756]
Rz. 788
Das deklaratorische Anerkenntnis bewirkt, dass dem Schadenersatzpflichtigen aus dem Grundverhältnis alle (tatsächlichen und rechtlichen) Einwendungen und Einreden abgeschnitten werden, die er bei Abgabe seiner Erklärung kannte oder mit denen er rechnen musste.[757] Es ist ihm aber nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass eine Schuld überhaupt entstanden ist.
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