Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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zfs 09/2017, Beendigung der... / 2 Aus den Gründen:

[5] "… Die Ausführungen des BG vermögen seine Beurteilung, der Klageanspruch sei verjährt, nicht zu tragen." [6] Die Beurteilung des BG, die durch die Anspruchsanmeldung des Landkreises T v. 5.7.2007 ausgelöste Verjährungshemmung habe mit dem Abrechnungsschreiben der Bekl. v. 19.10.2009 ihr Ende gefunden, beruht darauf, dass es an die Entscheidung des VR i.S.d. § 115 Abs. 2 S...mehr

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zfs 09/2017, Beendigung der... / Sachverhalt

Der Kl. nimmt die Bekl. aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) auf die Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Anspruch. Die Bekl. erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kl. – eine Gebietskörperschaft in Bayern – ist Träger der Sozialhilfe. Als solcher erbringt er seit dem 10.8.2012 Sozialhilfeleistungen an den Geschädigten, auf die dieser wegen der gesundheitlichen Folgen ei...mehr

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zerb 9/2017, Anfechtung des... / Aus den Gründen

1. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass die Mutter des Beklagten durch den unentgeltlichen Verzicht auf den Nießbrauch eine Schenkung an den Beklagten erbracht hat (vgl. BGH NJW 2000, 728, 730 = ZEV 2000, 111; OLG Nürnberg ZEV 2014, 37 = MittBayNot 2015, 30; MüKo/Koch, BGB, 7. Aufl., § 516 Rn 8 mwN). Durch die Zuwendung muss zwar eine Verminderung der Vermögenssubstanz ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / A. Einführung

In der praktischen erbrechtlichen Tätigkeit findet der beratende und forensisch tätige Rechtsanwalt immer wieder Bezüge zum Familienrecht, das sich auch in verschiedener Weise auf das Erbrecht auswirken kann. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge geschieht dies in der Praxis über Fragen der Erbteilserhöhung eines Ehegatten entsprechend den § 1931 Abs.1, 3, § 1371 Abs. 1 BGB, a...mehr

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§ 5 Die Auslegung Allgemein... / (6) Erleichterung der Verjährung (§ 309 Nr. 8 lit. b ff BGB)

Rz. 188 § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB erklärt Vertragsbedingungen für unwirksam, durch die von der gesetzlichen Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen Mängeln bei Kaufverträgen über neu hergestellte Bauwerke (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder bei Werken, deren Leistungserfolg weder in der Herstellung oder Veränderung einer Sache besteht (§ 634 lit. a Abs. 1 Nr. 2 BGB), abgewichen wird...mehr

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§ 2 Allgemeines zum AGB-Recht / I. Der materiell-rechtliche Teil des AGB-Rechts

Rz. 2 Mit dem Abschnitt 2 des Zweiten Buches des BGB (Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen) wurde im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes[2] in Verfolgung der Kodifikationsidee der materiell-rechtliche Teil des AGB-Gesetzes (alt) mit den §§ 305–310 BGB als Teil des allgemeinen Privatrechts (das inhaltlich mit dem ...mehr

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§ 5 Die Auslegung Allgemein... / (1) Ausschluss und Verweisung auf Dritte (§ 309 Nr. 8 lit. b aa BGB)

Rz. 139 Nach § 309 Nr. 8 lit. b aa BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen oder über eine Werkleistung die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder v...mehr

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§ 5 Die Auslegung Allgemein... / g) Haftungsausschluss (§ 309 Nr. 7 BGB)

Rz. 102 § 309 Nr. 7 BGB regelt inhaltlich die in AGB zulässige Reichweite eines Haftungsausschlusses durch den Verwender. Nach § 309 Nr. 7 lit. a BGB ist es dem Verwender zunächst untersagt, bei den besonders wichtigen Rechtsgütern Leben, Körper oder Gesundheit die Haftung für eigenes Fehlverhalten auszuschließen oder zu begrenzen. Im Übrigen kann sich der Verwender nach § 3...mehr

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§ 5 Die Auslegung Allgemein... / (5) Ausschlussfrist für Mängelanzeige (§ 309 Nr. 8 lit. b ee BGB)

Rz. 182 § 309 Nr. 8 lit. b ee BGB erklärt solche Vertragsbedingungen für unwirksam, durch die der Verwender dem Vertragspartner für nicht offensichtliche Mängel eine kürzere Ausschlussfrist setzt, als es § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB für die Verjährung des Anspruchs vorsieht. Der Anwendungsbereich des § 309 Nr. 8 lit. b ee BGB erfasst durch die Gleichstellung von Falsch- und Zuw...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / VI. Verjährung

Rz. 286 Das VVG verzichtet weitgehend auf eigene Vorschriften zur Verjährung. Daher gelten nun auch im Versicherungsrecht umfassend die Regelungen des BGB, wie z.B. hinsichtlich des Beginns der Verjährung, der Hemmung und des Neubeginns. Die Verjährungsfrist beträgt somit nunmehr drei Jahre (§ 195 BGB). Rz. 287 Der Beginn der Verjährung setzt Fälligkeit und Kenntnis voraus. Z...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / XI. Verjährung

Rz. 141 Prämienansprüche des Versicherers verjähren – wie alle anderen Ansprüche aus Versicherungsverträgen – gem. § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Prämie fällig war.mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / M. Verjährung, § 14 ARB bzw. Nr. 8 ARB 2012

Rz. 470 Während die ARB 75 eine Regelung der Verjährung des Anspruchs auf Versicherungsschutz nicht enthalten, wird in den ARB 94/2000 die Verjährung in § 14 ARB ausdrücklich geregelt. Die Verjährungsfrist beträgt danach zwei Jahre (wie in § 12 Abs. 1 S. 1 VVG a.F.). Rz. 471 Hinsichtlich des Beginns der Verjährung hat der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung[470] zu den A...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / I. Verjährung

Rz. 304 Im aktuellen VVG ist die Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsvertrag nicht mehr geregelt, so dass nunmehr auch für Ansprüche aus dem Kraftfahrtversicherungsvertrag die allgemeine Regelfrist von drei Jahren nach § 195 BGB gilt. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ist ein Anspruch des V...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 9. Verjährung

Rz. 76 Die ursprünglich unangemessen lange, 30-jährige Verjährungsfrist des BGB wurde durch die Regelung des (alten) § 51b BRAO abgelöst, die einen Verjährungszeitraum von drei Jahren statuierte. Mit Verkürzung der Regelverjährungsfrist auf ebenfalls drei Jahre, wurde § 51b BRAO obsolet und durch das Gesetz zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernis...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / b) Verjährung

Rz. 115 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 195 BGB binnen drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem die Versicherungsleistung fällig geworden ist. In der Pflichtversicherung (vgl. Rdn 139 f.) ist § 115 Abs. 2 VVG zu beachten. Zur Fälligkeit vgl. Rdn 58 f. Rz. 116 Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch können unterschiedlich fällig werden. Weil der A...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / gg) Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung eines Mindestrückkaufswertes und auf Erstattung des Stornoabzugs

Rz. 387 Die Verjährung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Zahlung eines Mindestrückkaufwertes sowie auf Erstattung eines zu Unrecht einbehaltenen Stornoabzugs unterliegt den allgemeinen Regelungen zur Verjährung. Sofern der Anspruch auf Zahlung des Mindestrückkaufswertes vor dem 1.1.2008 entstanden ist, gilt zunächst die fünfjährige Verjährungsfrist beginnend mit dem...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 5. Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung

Rz. 246 Soweit im Versicherungsvertrag nichts Anderes geregelt ist, richtet sich die Fälligkeit nach § 14 Abs. 1 VVG. Danach sind Geldleistungen des Versicherers fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfanges der Leistung notwendigen Erhebungen. Sind diese abgeschlossen und ist damit die Fälligkeit ausgelöst, ist der Versicherer zur Za...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 3. Verjährung

Rz. 215 Nach § 115 Abs. 2 S. 1 VVG unterliegt der Direktanspruch gegen den Versicherer der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer bzw. eine mitversicherte Person (§ 852 BGB, § 14 StVG). Die Verjährung endet spätestens in zehn Jahren von dem Schadenereignis an, § 115 Abs. 2 S. 2 VVG. Ist der Anspruch des Dritten beim ...mehr

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§ 7 Reisegepäckversicherung / 9. Verjährung, Punkt 9

Rz. 149 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Ist der Anspruch angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang einer Entscheidung des Versicherers in Textform gehemmt (§ 15 VVG). Das VVG n.F. enthält keine eigene Verjährungsregelung mehr. Es gelten somit die §§ 194 ff. BGB.[158]mehr

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§ 5 Feuerversicherung / 4. Ausschlussfrist, Verjährung

Rz. 320 Die in § 14 Nr. 3 AFB 87 enthaltene Ausschlussfrist findet sich in dem seit dem 1.1.2008 geltenden VVG nicht wieder und ist unwirksam. B § 20 AFB 2008 entspricht den allgemeinen Regeln der Verjährung. Es wird die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB), ihr Beginn (§ 199 Abs. 1 BGB) und die Hemmung zwischen Anmeldung des Anspruchs und Entscheidung des Versicherers (§...mehr

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§ 8 Reiserücktrittskosten-V... / VIII. Zahlung der Entschädigung, Verjährung, Punkte 12 und 13

Rz. 52 Der Anspruch gegen den Versicherer auf Zahlung der Entschädigung entsteht mit der Feststellung seiner Leistungspflicht. Das setzt voraus, dass die notwendigen Erhebungen abgeschlossen sind. Ihr Abschluss fällt mit dem Entstehen der Leistungspflicht des Versicherers zeitlich zusammen. Punkt 12 ABRV wiederholt bzw. verweist auf den Inhalt des § 14 VVG. Rz. 53 Die Ansprüch...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / F. Verjährung, Klagefrist und Gerichtsstand

I. Verjährung Rz. 304 Im aktuellen VVG ist die Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsvertrag nicht mehr geregelt, so dass nunmehr auch für Ansprüche aus dem Kraftfahrtversicherungsvertrag die allgemeine Regelfrist von drei Jahren nach § 195 BGB gilt. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ist ein A...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Verjährung

Rz. 275 Die Ansprüche aus dem Hausratsversicherungsvertrag verjährten früher in zwei Jahren. Seit dem 1.1.2008 beträgt die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB drei Jahre. Gemäß § 15 VVG ist die Verjährung bei gegenüber dem Versicherer angemeldeten Ansprüchen bis zum Eingang von dessen Entscheidung gehemmt. Die Mitteilung, dass "zum jetzigen Zeitpunkt für das Schadensereignis kein...mehr

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§ 7 Reisegepäckversicherung / XVII. Verjährung und Gerichtsstand, Punkt 19 und 20

Rz. 122 Punkt 20 AVB Reisegepäck 1992/2008 entspricht der Regelung des § 215 VVG. Demnach gilt für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag auch der Wohngerichtsstand des Versicherungsnehmers (vgl. auch Rdn 5). Rz. 123 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Ist der Anspruch angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / T. Verjährung der Versicherungsansprüche (§ 195 BGB)

Rz. 293 Die Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren gem. § 195 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistung fällig geworden ist. Entscheidung ist somit das Jahr der Fälligkeit,[418] nicht das Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. I. Hemmung Rz. 294 Auf die Verjährungsfristen finden die allgemeinen Vorschriften der §...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (4) Verjährung

Rz. 310 Der auf Rückgewähr der Prämien gerichtete bereicherungsrechtliche Anspruch des Versicherungsnehmers entsteht mit Ausübung des Widerspruchsrechts [464] und nicht bereits mit jeder infolge des Widerspruchs ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlung.[465] Erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Versicherungsnehmer verliert der schwebend unwirksame Versicherungsvertrag...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / I. Hemmung

Rz. 294 Auf die Verjährungsfristen finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 203 ff. BGB Anwendung. Ergänzend hierzu bestimmt § 15 VVG, dass die Verjährung hinsichtlich eines angemeldeten Anspruchs gehemmt ist bis zum Eingang der Entscheidung des Versicherers in Textform; es muss sich um eine eindeutige und abschließende Stellungnahme zu Grund und Umfang der Leistungspflich...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / E. Beendigung der Lebensversicherung

Rz. 187 Die Lebensversicherung endet grundsätzlich durch Eintritt des Versicherungsfalls oder durch Ablauf der Versicherung. Darüber hinaus kann der Versicherungsvertrag durch den Versicherer oder den Versicherungsnehmer vorzeitig beendet werden. Im Einzelnen ergeben sich folgende Fälle der Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages. Rz. 188 Beachte Für die Verjährung von ...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / E. Anhang: Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen

Rz. 229 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Hinweis Unbedingt zu beachten sind die jeweils individuellen Abweichungen zum Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung gem. § 4 Ziff. 5 der nachfolgenden "Muster-AVB" für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB siehe Rdn...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) – Stand April 2016

Rz. 186 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Hinweise zum Aufb...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / II. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2014) – Stand 25.3.2014

Rz. 299 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen ...mehr

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§ 18 Transportversicherung / I. DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2011 (DTV-Güter 2000/2011) – Volle Deckung – Stand August 2011

Rz. 265 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden.mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / II. Rechtsprechung

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§ 11 Heilwesenversicherung / 1. Spätschadenrisiko

Rz. 118 Beim Schadensfall im Bereich der Arzthaftung kann zwischen dem (angeblichen) Behandlungsfehler und der Erkennbarkeit des Schadens bzw. der Geltendmachung von Ansprüchen ein jahrelanger Zeitraum liegen. Das zeitliche Auseinanderfallen von Behandlungsmaßnahme und Erkennbarkeit des Schadens bzw. Anspruchsanmeldung wird dann wichtig, wenn nicht für den gesamten Zeitraum ...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 8. Regressansprüche des Versicherers

Rz. 227 Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist, ist er im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander allein verpflichtet (§ 116 Abs. 1 S. 2 VVG). Hinweis Bei Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten, aber Leistungspflicht gegenüber dem geschädigten Dritten gilt § 11...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / Q. Anhang: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) – Stand Juli 2007

Rz. 526 Hinweis Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hat mittlerweile neue überarbeitete Musterbedingungen (ARB 2012) mit dem aktuellen Stand Juni 2017 unverbindlich bekannt gegeben. Die folgenden und die aktuellen Bedingungen sowie weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Die Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versiche...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / III. Wirkung des Forderungsübergangs

Rz. 306 §§ 401 ff. BGB bewirken, dass die Forderungen so übergehen, wie sie beim Versicherungsnehmer gegenüber dem Schädiger bestanden haben, also mit allen Einwendungen, Sicherungsrechten und Fristen. Der Regressanspruch des Kaskoversicherers gegenüber dem Arbeitnehmer, der grob fahrlässig ein versichertes Fahrzeug beschädigt hat, muss somit vor dem Arbeitsgericht geltend g...mehr

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§ 21 Bauleistungsversicherung / I. Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2011) – Version 1.1.2011

Rz. 79 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Abschnitt A § 1 Vers...mehr

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§ 22 Feuer-Betriebsunterbre... / E. Anhang: Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen (FBUB 2010) – Stand 1.4.2014

Rz. 133 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen ...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / b) Vertragsende

Rz. 18 Das Mandat endet mit der Erledigung des dem Anwalt angetragenen Auftrags. Dessen Zeitpunkt lässt sich nicht immer zuverlässig bestimmen,[61] ist allerdings mit der Aufhebung der berufsrechtlichen Verjährung des (alten) § 51b BRAO nicht mehr von Bedeutung. Die Kostenrechnung erlaubt den Schluss, dass jedenfalls der Anwalt den Auftrag als beendet ansieht.[62] Rz. 19 Zulä...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 2. Beratung und Belehrung des Mandanten

Rz. 22 Bestimmend für den Inhalt und den Umfang der Pflichten des Anwaltes ist grundsätzlich das zwischen den Parteien des Anwaltsvertrages Vereinbarte. Eine differenzierte Betrachtung uneingeschränkter, umfassender Mandate und eingeschränkter Mandate ist in jedem Fall angezeigt. Letzteres verpflichtet den Anwalt, sich mit der ihm übertragenen Rechtssache nur in einem konkre...mehr

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§ 4 Wohngebäudeversicherung / F. Anhang: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2010 – Wert 1914) – Fassung 1.1.2013

Rz. 202 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen ...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / b) Feststellungsklage des Geschädigten

Rz. 120 In Ausnahmefällen kann der Geschädigte Feststellungsklage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, wenn dieser seine Eintrittspflicht abgelehnt hat und der Versicherungsnehmer zur Wahrung seiner Rechte nichts unternimmt mit der Folge, dass der Geschädigte (z.B. aufgrund drohender Verjährung des Deckungsanspruches) Gefahr läuft, den Deckungsanspruch als Befriedigung...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / II. Gerichtsstand

Rz. 306 Für die Deckungsklage stehen drei Gerichtsstände zur Verfügung:mehr

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§ 3 Hausratversicherung / E. Anhang: Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2010) – Stand 1.1.2013

Rz. 283 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Rz. 284 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die ak...mehr

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§ 21 Bauleistungsversicherung / II. Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2011) – Version 1.1.2011

Rz. 80 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Ver­sicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Abschnitt A § 1 Ver...mehr

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§ 24 Umweltschadensversiche... / E. Anhang: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (USV) – Stand Februar 2016

Rz. 39 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen B...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / III. Schadenersatzpflicht des Rechtsschutzversicherers bei unberechtigter Deckungsablehnung

Rz. 522 Gelegentlich ist der Versicherungsnehmer finanziell nicht in der Lage oder bereit, ohne die Rechtsschutzdeckung die zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, z.B. eine Klageerhebung bei drohender Verjährung oder eine Berufungseinlegung. Wenn es wegen einer solchen Fristversäumnis zu einem endgültigen Anspruchsverlust kommt, stellt sich die Frage einer H...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (1) Allgemeines

Rz. 304 Auch wenn der Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, kommt in Einzelfällen ein Erlöschen des Widerspruchsrechts aufgrund von Verwirkung, unzulässiger Rechtsausübung oder Verjährung in Betracht. Rz. 305 Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er seinen Versicherungsvertrag vor Widerspruch ...mehr

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§ 5 Feuerversicherung / F. Anhang: Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – gleitende Neuwertversicherung (AFB 2010 – gleitende Neuwertversicherung) – Version 1.4.2014

Rz. 350 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen ...mehr