Rz. 52

Der Anspruch gegen den Versicherer auf Zahlung der Entschädigung entsteht mit der Feststellung seiner Leistungspflicht. Das setzt voraus, dass die notwendigen Erhebungen abgeschlossen sind. Ihr Abschluss fällt mit dem Entstehen der Leistungspflicht des Versicherers zeitlich zusammen.

Punkt 12 ABRV wiederholt bzw. verweist auf den Inhalt des § 14 VVG.

 

Rz. 53

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Ist der Anspruch angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang einer Entscheidung des Versicherers in Textform gehemmt (§ 15 VVG). Das VVG enthält keine eigene Verjährungsregelung mehr. Es gelten somit die §§ 194 ff. BGB.[118]

[118] Hinsch-Timm, Das neue VVG, Rn 396 ff.

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