Rz. 275

Die Ansprüche aus dem Hausratsversicherungsvertrag verjährten früher in zwei Jahren. Seit dem 1.1.2008 beträgt die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB drei Jahre.

Gemäß § 15 VVG ist die Verjährung bei gegenüber dem Versicherer angemeldeten Ansprüchen bis zum Eingang von dessen Entscheidung gehemmt. Die Mitteilung, dass "zum jetzigen Zeitpunkt für das Schadensereignis kein Entschädigungsbetrag zur Verfügung gestellt" werden könne, genügt nicht, um die Hemmung zu beenden, ebenso wenig die Unterzeichnung einer Entschädigungsberechnung und die anschließende Zahlung des Versicherers, sofern keine ergänzende ausdrückliche Erklärung – schriftlich, nach dem VVG auch in Textform – erfolgt.[269]

[269] OLG Düsseldorf NVersZ 2000, 239.

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