Rz. 522

Gelegentlich ist der Versicherungsnehmer finanziell nicht in der Lage oder bereit, ohne die Rechtsschutzdeckung die zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, z.B. eine Klageerhebung bei drohender Verjährung oder eine Berufungseinlegung. Wenn es wegen einer solchen Fristversäumnis zu einem endgültigen Anspruchsverlust kommt, stellt sich die Frage einer Haftung des Rechtsschutzversicherers, falls die Deckungsablehnung unberechtigt war.

 

Rz. 523

Der BGH hat in einer jüngsten Entscheidung[511] ausdrücklich bestätigt, dass grundsätzlich eine Haftung des Rechtsschutzversicherers aus positiver Vertragsverletzung (inzwischen § 280 Abs. 1 BGB) auch hinsichtlich des Schadens in Betracht kommt, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann. Allerdings ist stets zu prüfen, inwieweit ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers gem. § 254 BGB vorliegt. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzversicherer rechtzeitig auf den drohenden Rechtsverlust hingewiesen hat, z.B. durch die frühzeitige Mitteilung, dass eine Berufungseinlegung auf eigenes Kostenrisiko des Versicherungsnehmers nicht erfolgen wird.[512]

[511] BGH VersR 2006, 830 unter Fortführung von BGH r+s 2000, 244.
[512] Vgl. BGH VersR 2006, 830, 832.

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