Rz. 296
▪ | Der zur Klagefrist (§ 12 Abs. 3 VVG a.F.) geltende Grundsatz, dass auch eine Teilklage zur Fristwahrung ausreicht, ist nicht auf die Verjährungsunterbrechung anwendbar.[424] |
▪ | Die Hemmung gem. § 15 VVG entfällt, wenn der Versicherungsnehmer sechs Jahre nach Einreichung eines unvollständigen Unfallberichts untätig bleibt.[425] |
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