Rz. 296

Der zur Klagefrist (§ 12 Abs. 3 VVG a.F.) geltende Grundsatz, dass auch eine Teilklage zur Fristwahrung ausreicht, ist nicht auf die Verjährungsunterbrechung anwendbar.[424]
Die Hemmung gem. § 15 VVG entfällt, wenn der Versicherungsnehmer sechs Jahre nach Einreichung eines unvollständigen Unfallberichts untätig bleibt.[425]
[424] OLG Hamm r+s 2007, 314.
[425] OLG Saarbrücken, 5 U 157/08, VersR 2009, 105.

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