Rz. 470

Während die ARB 75 eine Regelung der Verjährung des Anspruchs auf Versicherungsschutz nicht enthalten, wird in den ARB 94/2000 die Verjährung in § 14 ARB ausdrücklich geregelt. Die Verjährungsfrist beträgt danach zwei Jahre (wie in § 12 Abs. 1 S. 1 VVG a.F.).

 

Rz. 471

Hinsichtlich des Beginns der Verjährung hat der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung[470] zu den ARB 75 klargestellt, dass es in der Rechtsschutzversicherung keinen einheitlichen Anspruch auf Versicherungsschutz gibt, der als solcher verjähren könnte. Vielmehr ist von § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. auszugehen. "Verlangt" werden kann hiernach eine Leistung, sofern der Anspruch fällig ist. Der Kostenbefreiungsanspruch in der Rechtsschutzversicherung wird nach § 2 Abs. 2 ARB 75 fällig, sobald der Versicherungsnehmer wegen Kosten in Anspruch genommen wird. Erst dann ist eine auf Kostenbefreiung gerichtete Leistungsklage möglich und zur Unterbrechung der Verjährung nötig. Im Rahmen einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung kann der Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf Zahlung von Kosten in Anspruch genommen werden (die Kosten der Berufung können erst Jahre nach dem Abschluss der ersten Instanz fällig werden). Für diese verschiedenen Ansprüche laufen nach BGH unterschiedliche Verjährungsfristen, deren Beginn sich jeweils nach § 2 Abs. 2 ARB 75 richtet.

 

Rz. 472

 

Hinweis

In konsequenter Umsetzung der vorgenannten Rechtsprechung führt nach einer jüngsten Entscheidung des BGH[471] die Anforderung eines Vorschusses durch den Rechtsanwalt (§ 9 RVG) insoweit zum Beginn der Verjährung, so dass bei nicht vollständigem Ausgleich des angeforderten Vorschusses durch den Rechtsschutzversicherer der nicht ausgeglichene Betrag verjährt. Folge ist, dass bei der späteren Endabrechnung nur noch die Differenz zwischen dem seinerzeit angeforderten Vorschuss und der tatsächlich entstandenen Vergütung geltend gemacht werden kann. Diese einschneidende Folge gilt es in der Praxis bei Vorschusskürzungen durch den Rechtsschutzversicherer zu beachten, da sich der Rechtsschutzversicherer bei erst Jahre später erfolgender Endabrechnung hinsichtlich des gekürzten Betrages auf Verjährung berufen kann!

 

Rz. 473

Zu der Frage, wann der Anspruch auf Sorgeleistung, der dem Versicherungsnehmer neben dem wesentlich wichtigeren Schuldbefreiungsanspruch zusteht, verjährt, musste der BGH nicht Stellung nehmen. Er wird fällig, sobald sich für den Versicherungsnehmer die Notwendigkeit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss.[472]

 

Rz. 474

Die Hemmungsregelung des § 12 Abs. 2 VVG a.F. gilt auch im Rahmen der Rechtsschutzversicherung.

 

Rz. 475

Die Regelung der Verjährung gem. § 14 ARB 94 ist eine andere. Die Verjährungsfrist beträgt unverändert zwei Jahre (§ 12 Abs. 1 S. 1 VVG a.F., § 14 Abs. 1 S. 1 ARB 94). Die Verjährung beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers eingeleitet werden, die Kosten auslösen können (§ 14 Abs. 1 S. 2 ARB 94). Solche Maßnahmen sind vor allem die Beauftragung des Rechtsanwaltes (durch den Versicherungsnehmer oder durch den Rechtsschutzversicherer) oder die Einleitung gerichtlicher Schritte durch den Versicherungsnehmer (ohne Rechtsanwalt). Die Verjährungsregelung gem. § 14 Abs. 1 ARB 94 ist für den Versicherungsnehmer unvorteilhaft:

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer erleidet am 1.3.1999 einen Verkehrsunfall. Am 1.4.1999 schaltet er zur Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche einen Rechtsanwalt ein. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 ARB beginnt somit am 1.1.2000 die Verjährungsfrist (lässt man eine Hemmung gem. § 14 Abs. 2 ARB einmal außer Betracht). Die Verjährung würde am 31.12.2002 enden. Anfang Januar 2003 will der Versicherungsnehmer Schadenersatzklage erheben. Der Anspruch auf Versicherungsschutz wäre verjährt.

 

Rz. 476

Da die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 2 ARB zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. abweicht, war sie gem. § 15 a VVG a.F. unwirksam.[473] Dementsprechend galt statt § 14 Abs. 1 S. 2 ARB 94 die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F., was den Beginn der Verjährung betrifft. Entsprechend der oben erwähnten Entscheidung des BGH wäre statt auf § 2 Abs. 2 ARB 75 auf § 5 Abs. 2 a ARB abzustellen. Die Verjährung der einzelnen, evtl. zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werdenden Schuldbefreiungsansprüche des Versicherungsnehmers würde also beginnen, sobald der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat (dann Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers). Legt man § 14 Abs. 1 S. 2 ARB in dieser Weise aus, besteht zwischen der Verjährungsregelung gemäß ARB 75 und § 14 Abs. 1 ARB kein Unterschied.

 

Rz. 477

Die Verjährung wurde in den ARB 2000 neu geregelt. Alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjährten danach in zwei Jahren (§ 14 Abs. 1 ...

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