Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / c) Hemmung der Verjährung bei unterlassener Ausschlagung

Rz. 317 § 2332 Abs. 2 BGB stellt klar, dass die Verjährung nicht dadurch gehemmt ist, dass der Pflichtteilsanspruch erst nach Ausschlagung der Erbschaft (oder eines Vermächtnisses) geltend gemacht werden kann. Nach Meinung in der Literatur hemmt eine vor Ausschlagung erhobene Klage die Verjährung nur, wenn die Ausschlagung spätestens bis zur letzten mündlichen Verhandlung er...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 7. Verjährung bei nicht anerkannter Vaterschaft

Rz. 326 Nach § 1600d Abs. 4 BGB besteht ein materiell-rechtliches Verbot, familien- und erbrechtliche Ansprüche im Verhältnis zwischen Vater und Kind bzw. auch gegenüber einem Dritten bis zur Rechtskraft des die nichteheliche Vaterschaft feststellenden Beschlusses geltend zu machen. Klagt der Pflichtteilsberechtigte daher vor Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft auf d...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 9. Verjährung bei treuwidrigem Verhalten (§ 242 BGB)

Rz. 331 Nach Ansicht des OLG Düsseldorf[515] kann sich der Erbe nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, wenn er bzw. der überlebende Ehepartner als Rechtsvorgänger es unterlassen hat, eine letztwillige Verfügung des Erblassers, die eine Regelung für den Schlusserbfall enthielt, zur Eröffnung zu geben. In der genannten Entscheidung hatten die Eltern ein Testament errich...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / b) Die Verjährung im Rahmen der Stufenklage

Rz. 221 Auch wenn im Rahmen einer Stufenklage zunächst nur ein unbezifferter Leistungsantrag gestellt wird, ist die Verjährung grundsätzlich gehemmt. Dies gilt so lange, bis die die Leistung vorbereitenden Hilfsansprüche erfüllt worden sind.[364] Die Hemmung endet jedoch nicht sofort mit der Erfüllung der Hilfsansprüche. Dem Kläger steht insoweit eine angemessene Frist zur Ü...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 10. Verjährung bei nachträglicher Kenntniserlangung

Rz. 332 Nach Ansicht der Rechtsprechung kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht darauf an, dass der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis über den beim Erbfall vorhandenen Nachlass und dessen Wert hat.[517] Dies gilt auch dann, wenn der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte erst nachträglich (nach Ablauf der Verjährung) Kenntnis von der Zugehörigkeit eines Gegenstands z...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 3. Verjährung

Rz. 65 Der Hauptanspruch selbst unterliegt mit Ausnahme des § 2329 BGB der allgemeinen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Da nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Gläubiger auch von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangen muss, ist für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erforderlich, dass er von einem Sachverhalt erfährt, der erhebliche Anhaltspunkte für die Ent...mehr

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§ 13 Das anwaltliche Mandat... / 5. Verjährung des Schadensersatzanspruchs

Rz. 51 Für die Anwaltshaftung gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB. Die allgemeinen Verjährungsregelungen führen unter Umständen zu langen Verjährungsfristen, da Voraussetzung für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist, dass der Auftraggeber die die Ansprüche begründenden Umstände und die Person des Schuldners kennt oder ohne grob...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / b) Verjährung beim minderjährigen Pflichtteilsberechtigten

Rz. 307 Für den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig ist, ist zu unterscheiden, ob der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend zu machen ist oder gegenüber einem Dritten. Ist der überlebende Elternteil Pflichtteilsschuldner, dann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs nicht ...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 5. Hemmung und Neubeginn der Verjährung

a) Hemmung und Neubeginn Rz. 312 Die §§ 203 bis 213 BGB regeln die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung. Rz. 313 Nach § 212 BGB führen nur das Anerkenntnis und die Vollstreckungsmaßnahme zum Neubeginn der Verjährung. Alle anderen Umstände sind nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz Hemmungstatbestände und in den § 204 BGB eingeflossen. Rz. 314 Gemäß § 209...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / aa) Geltendmachung trotz Verjährung

Rz. 55 Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2332 BGB) steht der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nicht entgegen.[77] In diesem Fall genügt das bloße Verlangen der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs jedoch nicht. Der Erbe hat nämlich die Möglichkeit, sich entweder auf die Einrede der Verjährung zu berufen oder den Anspruch trotz der Möglichkeit der Zahlungsv...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / d) Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen (§ 203 BGB)

Rz. 318 Gerade die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen erstreckt sich erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum hinweg. Da dem Pflichtteilsanspruch als reinem Geldanspruch die Bewertung des Nachlasses zugrunde liegt und diese i.d.R. streitig ist, wird seitens der Parteien oftmals über einen längeren Zeitraum hinweg über die erstellten Gutachten verhandelt. Nach § 20...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 6. Verjährung des Auskunftsanspruchs

Rz. 325 Auch die Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB).mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 2. Verjährung des Auskunftsanspruchs

Rz. 165 Nach der Reform des Erb- und Verjährungsrechts unterliegt der Auskunftsanspruch nunmehr ebenfalls der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB.[291] Insoweit soll es zu einem Gleichlauf zwischen Haupt- und Hilfsanspruch kommen.[292] Davor galt für den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB nicht die dreijährige Verjährungsfrist des § 2332 BGB a.F.; es galt aber der Grun...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / a) Hemmung und Neubeginn

Rz. 312 Die §§ 203 bis 213 BGB regeln die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung. Rz. 313 Nach § 212 BGB führen nur das Anerkenntnis und die Vollstreckungsmaßnahme zum Neubeginn der Verjährung. Alle anderen Umstände sind nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz Hemmungstatbestände und in den § 204 BGB eingeflossen. Rz. 314 Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, ...mehr

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§ 13 Das anwaltliche Mandat... / a) Verjährungsfristen

Rz. 54 Auch bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen hat der Rechtsanwalt die Pflicht, die Verjährungsfristen zu überprüfen und wenn notwendig, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.[52] Allgemein gilt, dass der Rechtsanwalt in Fällen, in denen ein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zu verjähren droht und zur Hemmung der Verjährung bereits Klage a...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / a) Grundlagen

Rz. 85 Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind von dem Erwerb des Erben als Nachlassverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten aus dem geltend gemachten Pflichtteil abzugsfähig. Weitere Regelungen zum genauen Zeitpunkt sowie zur Bewertung finden sich in § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG nicht. Dennoch wird zu Recht aus der Erwähnung der Geltendmachung des Pflichtteils abgeleitet, dass die Pf...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 2. Verjährungsbeginn

Rz. 297 Der ordentliche Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch (nach § 2325 BGB) verjähren innerhalb von drei Jahren. Nach § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fa...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 1. Allgemeines

Rz. 295 Nach dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts gilt seit 1.1.2010 auch für den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) grundsätzlich die Regelverjährung von drei [460] Jahren (§ 195 BGB).[461] Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB gilt hinsichtlich der Dauer die Verjährungsfrist des § 195 BGB (R...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / V. Verfahrensfragen

Rz. 289 Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Beweislast für die fehlende Verpflichtung des Erben der Pflichtteilsberechtigte, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt.[736] Dagegen hat der Pflichtteilsberechtigte zu beweisen, dass der später Beschenkte i.S.v. § 2329 Abs. 3 BGB nicht verpflichtet ist.[737] Rz. 290 Die Verjährung des Anspruchs nach § 2329 ...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / VII. Pflichtteilsgeltendmachung gegenüber einer in Gründung befindlichen Stiftung

Rz. 112 Unentgeltliche Zuwendungen an eine Stiftung unterliegen nach der Entscheidung des BGH[206] unstreitig der Pflichtteilsergänzung,[207] wobei bereits das Entstehen des Anspruchs auf die Zuwendung ausreicht.[208] Schwierigkeiten bereiten in der Praxis dabei die Fälle, in denen der Erblasser das Stiftungsgeschäft noch selbst vorgenommen hat, die Gründung der Stiftung abe...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / II. Klageantrag

Rz. 276 Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben nach § 2325 BGB ist grundsätzlich ein Zahlungsantrag zu stellen. Wird seitens der Erben im Prozess die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses geltend gemacht, kann der Pflichtteilsergänzungsberechtigte den Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den verschenkten Gegenstand nach § 2329 BGB umstellen, wenn ...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / e) Neubeginn durch Anerkenntnis oder Vollstreckungsmaßnahme

Rz. 323 Im Falle eines Anerkenntnisses durch den Schuldner (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungsmaßnahme (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB) kommt es zu einem Neubeginn der Verjährung. Nach § 212 Abs. 1 BGB bewirkt der Neubeginn, dass der bereits abgelaufene Verjährungszeitraum nicht beachtet wird und die Verjährungsfrist von Neuem ...mehr

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§ 4 Der Pflichtteilsrestans... / IV. Annahme des Vermächtnisses (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB)

Rz. 23 Die Annahme kann erst nach Eintritt des Erbfalls erklärt werden. Eine besondere Form ist auch hierfür nicht erforderlich,[43] weshalb sie auch konkludent erfolgen kann.[44] Wird vom Pflichtteilsberechtigten das Vermächtnis eingefordert oder aber stillschweigend entgegengenommen, so kann hierin eine schlüssige Annahme liegen.[45] Dies gilt aber nicht, wenn der Testamen...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / A. Das Pflichtteilsrecht

Rz. 1 Das gesetzliche Pflichtteilsrecht soll den nächsten Angehörigen des Verstorbenen einen Mindestwert am Nachlass sichern, den der Erblasser grundsätzlich einseitig nicht beseitigen kann, soweit nicht ausnahmsweise Gründe für eine Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegen (§§ 2333 ff., 2345 Abs. 2 BGB). Dies geschieht nach dem BGB aber nur durch einen...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / III. Zahlungsklage gegen den Erben und Feststellungsklage gegen den Beschenkten

Rz. 280 Ist der Erbe nicht zugleich der beschenkte Dritte und stellt sich dies erst im Prozess gegen den Erben nach § 2325 BGB heraus, so kann der Pflichtteilsberechtigte die Klage nicht umstellen. Er muss dann gegen den Beschenkten grundsätzlich einen weiteren Prozess auf Herausgabe des verschenkten Gegenstands zum Zwecke der Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 2329 BGB ...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / b) Unterschiedlicher Verjährungsbeginn bei ordentlichem Pflichtteil und Ergänzungspflichtteil

Rz. 303 Kompliziert wird die Situation dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte sowohl einen ordentlichen Pflichtteilsanspruch als auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat und er bezüglich beider Ansprüche zu unterschiedlichen Zeitpunkten von seiner Berechtigung erfährt. Hier stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Verjährung beginnt. Hat der Pflichtteilsberechtig...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / II. Obligatorische Güteverhandlung und außergerichtliche Konfliktbeilegung

Rz. 15 Nach § 278 ZPO ist in erster Instanz (Eingangsgerichte Amtsgericht und Landgericht) eine obligatorische Güteverhandlung durchzuführen.[28] Die Institutionalisierung des Schlichtungsgedankens war im Rahmen der ZPO-Reform ein zentrales Thema.[29] Einer Güteverhandlung bedarf es allerdings dann nicht, wenn bereits ein außergerichtlich erfolgloser Schlichtungsversuch (z.B....mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / VI. Sonstige Regelungen

Rz. 42 Zur Sicherung der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs gewährt § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch.[57] Rz. 43 Die Berücksichtigung von Vorempfängen und sonstiger Leistungen ergibt sich aus den §§ 2315, 2316 BGB. Die Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Auflagenbegün...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / II. Haftung des zuletzt Beschenkten

Rz. 289 Nach § 2329 BGB haftet für den Pflichtteilsergänzungsanspruch grundsätzlich der zuletzt Beschenkte. Hat der Erblasser mehrere Personen beschenkt, so muss der Ergänzungsberechtigte zunächst gegen den zuletzt Beschenkten vorgehen. Aus prozessualer Sicht stellt sich dann das Problem der Verjährung des Anspruchs gegen die vorrangig Beschenkten, insbesondere dann, wenn si...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / c) Aufschiebend bedingter Pflichtteilsverzicht

Rz. 17 Bei einem entgeltlichen Pflichtteilsverzicht ist die Vereinbarung eines aufschiebend bedingt durch die Erbringung der Abfindungsleistung wirksamen Pflichtteilsverzichts an sich die geeignetste Lösung, um das Austauschverhältnis zu sichern. Gefahr droht dieser sinnvollen Gestaltung jetzt u.U. durch die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Angebot auf Abschluss eines Pfli...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 6. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 328 Der Pflichtteil ist Geldforderung. Er kann aber frühestens ein Jahr nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden, § 765 Abs. 1 ABGB. Eine Abfindung in Nachlassgegenständen erfordert das Einvernehmen von Erben und Pflichtteilsberechtigtem. Neu eingeführt durch die Erbrechtsreform 2015 ist die Möglichkeit der Pflichtteilsstundung. Diese kann auf testamentarische A...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / I. Allgemeines zu den Auskunftsansprüchen

Rz. 125 Der Pflichtteilsberechtigte kann grundsätzlich eine vom Zahlungsanspruch getrennte Auskunftsklage hinsichtlich der Höhe und des Umfangs des Nachlasses erheben.[230] Dies wird der Pflichtteilsberechtigte dann tun, wenn die Gefahr einer Verjährung nicht gegeben ist oder wenn der Pflichtteilsschuldner auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet bzw. eine Verj...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / V. Beweislast, Verfahrensfragen

Rz. 195 Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen muss der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich selbst darlegen und beweisen, dass der betreffende Gegenstand zum fiktiven Nachlass gehört und dass es sich um eine (zumindest gemischte) Schenkung handelt,[542] also dass der Leistung des Erblassers keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Hierzu steht ihm ein Auskunfts-...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / II. Rechtsnatur

Rz. 5 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein selbstständiger, außerordentlicher Pflichtteilsanspruch,[8] der neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch steht und von dessen Bestehen unabhängig ist.[9] Diese rechtliche Selbstständigkeit zeigt sich besonders deutlich daran, dass der Ergänzungsanspruch auch dem Pflichtteilsberechtigten zusteht, der die Erbschaft ausgeschla...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 1. Allgemeines

Rz. 219 Der sicherste Weg der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist die prozessuale Vorgehensweise durch Erhebung einer Stufenklage (§ 254 ZPO). Dies insbesondere dann, wenn sich Verjährungsprobleme stellen könnten und wenn aller Voraussicht nach auch tatsächlich ein Zahlungsanspruch, in welcher Höhe auch immer, besteht. Ist dagegen ungewiss, ob überhaupt ein Zahlungs...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / a) Allgemeines

Rz. 220 Bei der Stufenklage nach § 254 ZPO wird ein noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zusammen mit einem Hilfsanspruch (Auskunft, Wertermittlung) erhoben. Die Besonderheit hierbei ist, dass der noch nicht bezifferte Leistungsantrag auch in der sich später herausstellenden Höhe rechtshängig wird.[359] Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der unbezifferte Leis...mehr

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§ 13 Das anwaltliche Mandat... / c) Voreilige Ausschlagung

Rz. 58 Wird der Pflichtteilsberechtigte zum Erben eingesetzt, stellt sich oft die Frage, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll, um stattdessen seinen Pflichtteilsanspruch zu verlangen. Grundsätzlich gilt, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe mit der Ausschlagung auch sein Pflichtteilsrecht verliert. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 2306 BGB kann der Pf...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 5. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 440 Soweit es sich bei dem Pflichtteilsrecht um eine Geldforderung handelt, kann der Berechtigte die Erben und Vermächtnisnehmer als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Der Erblasser kann die Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis regeln, indem er diese einem Begünstigten auferlegt oder aber ihn von der Belastung ausnimmt, so dass er nachrangig zu den anderen...mehr

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§ 10 Das Pflichtteilsrecht ... / Literaturtipps

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 2. Abstammung und Verwandtschaftsverhältnis

Rz. 253 So ist der Pflichtteilsberechtigte dahingehend beweispflichtig, dass er zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Ihn trifft insoweit die Beweislast für die Frage des Bestehens des Verwandtschaftsverhältnisses und damit auch für die Frage, ob z.B. die Vaterschaft zum Erblasser festgestellt ist.[406] An dieser Stelle sei angemerkt, dass der Pflichtteilsb...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / d) Der pflichtteilsberechtigte Miterbe

Rz. 310 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB unterliegt auch dann der "direkten" Verjährung des § 2332 BGB, wenn der Beschenkte zugleich Erbe oder Miterbe ist.[483] Dem beschenkten Miterben wird insoweit ein ebenso schutzwürdiges Interesse am Erhalt des zugewendeten Gegenstands zugesprochen wie einem außenstehenden Dritten.mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 1. Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Erblassers

Rz. 100 Besonderheiten bei der Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs ergeben sich, wenn nach Eintritt des Erbfalls ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels Zahlungsfähigkeit eröffnet wird. In diesem Fall wird ein bereits anhängiger Prozess gegen die Erben unterbrochen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (§ 240 S. 1 ZPO) oder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis a...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Die Ausfallhaftung des Beschenkten: Grundzüge

Rz. 252 Dem Beschenkten trifft nach § 2329 BGB lediglich eine subsidiäre Ausfallhaftung. Nur soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils i.S.v. § 2325 BGB nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrages verlangen. Die Haftung des Beschenkten beginnt dabei, wo die...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 3. Rechtsähnlichkeit von § 2325 BGB und § 2329 BGB

Rz. 277 Auch wenn sich bei § 2329 BGB der Inhalt (Duldung der Zwangsvollstreckung) und Umfang (Haftung nach Bereicherungsrecht) des Anspruchs von dem nach § 2325 BGB unterscheidet, sind sie doch "dem Grunde nach" gleich,[709] also rechtsähnlich.[710] Rz. 278 Nach dem allgemeinen Pflichtteilsrecht bestimmen sich im Rahmen des § 2329 BGB:mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 4. Subsidiarität der Haftung des Beschenkten

Rz. 271 § 2329 BGB setzt weiter voraus, dass der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet sein darf (§ 2325 Abs. 1 S. 1 BGB); dem Ergänzungsberechtigten muss ein Betrag "fehlen" und zwar deshalb, weil der Erbe im Einzelfall ihm gegenüber nicht zur Ergänzung verpflichtet ist. Dies muss aber auf Rechtsgründen beruhen, damit die Haftungsverlagerung vom Erben als d...mehr

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§ 13 Das anwaltliche Mandat... / IV. Vergleich über den Pflichtteilsanspruch

Rz. 81 Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch, der durch Zahlung eines Geldbetrages zu erfüllen ist. Ein Vergleich über den Pflichtteilsanspruch ist daher grundsätzlich formlos möglich. Etwas anders gilt nur, wenn der Pflichtteilsanspruch durch Übertragung von Grundstücken oder GmbH-Anteilen erfüllt werden soll. Der mangelnde Formzwang ...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 2317 BGB handelt es sich beim Pflichtteilsanspruch um einen Geldanspruch, der mit dem Erbfall entsteht. Fällig wird der Pflichtteilsanspruch mit Geltendmachung gegenüber dem Pflichtteilsschuldner, d.h. gegenüber dem Erben oder, wenn die Voraussetzungen des § 2329 BGB vorliegen, gegenüber dem Beschenkten.[1] Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteilsans...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 2. Interessensgegensatz, wenn der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird

Rz. 38 Der Fall, dass der überlebende Ehepartner auf der einen Seite Alleinerbe des Nachlasses wird und auf der anderen Seite aber das Vermögenssorgerecht für den minderjährigen Abkömmling hat, ist in der Praxis häufig anzutreffen. Wie oben dargelegt (siehe Rdn 36 f.), wird im Rahmen einer gegenseitigen Erbeinsetzung kaum einem Ehepartner das Vermögenssorgerecht für minderjä...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Abgrenzung des Pflichtteilsanspruchs vom Pflichtteilsvermächtnis

Rz. 67 Von den Fällen der Geltendmachung des Pflichtteils i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG sind die Fälle des Pflichtteilvermächtnisses zu unterscheiden.[96] Lediglich beim Pflichtteil hat der Gesetzgeber die Privilegierung vorgesehen, dass der Pflichtteilsberechtigte über seine Steuerpflicht selbst entscheiden kann. Macht er den Pflichtteil geltend, so hat er diesen in...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / III. Rechtsfolgen und Verfahren der Stundung

Rz. 365 Liegen die Voraussetzungen des § 2331a BGB ganz oder teilweise vor, so führt dies dazu, dass die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs hinausgeschoben wird. Fraglich ist, ob die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen nach § 2331a BGB durch § 205 BGB gehemmt ist, da dem reinen Wortlaut nach eine Vereinbarung zwischen Schuldner u...mehr