Rz. 289

Nach § 2329 BGB haftet für den Pflichtteilsergänzungsanspruch grundsätzlich der zuletzt Beschenkte. Hat der Erblasser mehrere Personen beschenkt, so muss der Ergänzungsberechtigte zunächst gegen den zuletzt Beschenkten vorgehen. Aus prozessualer Sicht stellt sich dann das Problem der Verjährung des Anspruchs gegen die vorrangig Beschenkten, insbesondere dann, wenn sich erst im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass der zuletzt Beschenkte nicht haftet. Die h.M. bejaht daher das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem früher Beschenkten.[454]

 

Rz. 290

Die Leistungsklage gegen den zuletzt Beschenkten kann danach mit einer Feststellungsklage gegen den oder die früheren Beschenkten verbunden werden. Nach Ansicht des BGH[455] bestehen gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage keine Bedenken, da das für die Klage nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse schon dadurch gegeben ist, das die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs droht. Der BGH führt hierzu aus, dass ein Feststellungsinteresse auch nicht mit dem Argument verneint werden kann, dass der Kläger gegenüber den früheren Beschenkten ebenfalls eine Leistungsklage erheben könnte. Bei einer solchen Leistungsklage gegen den früheren Beschenkten wäre der Kläger verpflichtet, die Höhe des Anspruchs darzulegen, wegen der die Zwangsvollstreckung in den verschenkten Gegenstand zu dulden ist. Eine solche Bezifferung des Anspruchs wird dem Kläger jedoch in den wenigsten Fällen möglich sein. Die Höhe des Anspruchs eines späteren Beschenkten ergibt sich grundsätzlich aus der Differenz des gesamten Pflichtteilsergänzungsanspruchs und der gegen die späteren Beschenkten gerichteten Ansprüche. Im Prozess gegen den zuletzt Beschenkten kann dem Pflichtteilsberechtigten der Ergänzungsanspruch nur teilweise zugesprochen werden. Für den restlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch wären dann die zuvor Beschenkten in Anspruch zu nehmen. Es ist daher prozessual zweckmäßig, wenn der Pflichtteilskläger zunächst davon absieht, den Anspruch gegenüber den früheren Beschenkten zu beziffern, und lediglich einen Feststellungsantrag stellt.[456]

[454] BGHZ 17, 336; Soergel/Dieckmann, § 2329 Rn 26; Palandt/Weidlich, § 2329 Rn 4.
[455] BGHZ 17, 336.
[456] BGHZ 17, 336.

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