Rz. 221

Auch wenn im Rahmen einer Stufenklage zunächst nur ein unbezifferter Leistungsantrag gestellt wird, ist die Verjährung grundsätzlich gehemmt. Dies gilt so lange, bis die die Leistung vorbereitenden Hilfsansprüche erfüllt worden sind.[364] Die Hemmung endet jedoch nicht sofort mit der Erfüllung der Hilfsansprüche. Dem Kläger steht insoweit eine angemessene Frist zur Überprüfung und Auswertung der erlangten Ergebnisse zu.[365] Gleiches gilt für den Fall, dass der Kläger die zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs erforderlichen Hilfsansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen muss. In diesem Fall liegt ein Stillstand des Verfahrens der Stufenklage nicht vor. Endet das Verfahren einer Vollstreckungsabwehrklage durch Vergleich unter Widerrufsvorbehalt, gerät das mit der Stufenklage verfolgte Verfahren erst nach Unterlassen des Widerrufs in Stillstand.[366] Wurde der Leistungsanspruch nach Erfüllung der Hilfsansprüche einmal beziffert, dann ist die Verjährung aber nur noch in der konkret genannten Höhe gehemmt.[367] Zur Hemmung der Verjährung, wenn der Pflichtteilsberechtigte Klage erhoben hat, ihm aber aufgrund vergessener Ausschlagung der Pflichtteilsanspruch noch nicht zusteht, siehe Rdn 317.

[364] BGH LM, ZPO, § 254 Nr. 3.
[365] BGH FamRZ 1992; BGH NJW 1992, 2563.
[367] BGH FamRZ 1992, 1163.

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