Rz. 54

Auch bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen hat der Rechtsanwalt die Pflicht, die Verjährungsfristen zu überprüfen und wenn notwendig, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.[52]

Allgemein gilt, dass der Rechtsanwalt in Fällen, in denen ein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zu verjähren droht und zur Hemmung der Verjährung bereits Klage auf Zahlung des Pflichtteils erhoben wurde, verpflichtet ist, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass der Gerichtskostenvorschuss unverzüglich einzuzahlen ist. Andernfalls läuft der Pflichtteilsberechtigte Gefahr, dass der Anspruch mangels Rechtshängigkeit verjährt.[53] Notwendig ist, dass der Rechtsanwalt den Mandanten nicht nur pauschal auf die Gefahr der Verjährung hinweist, sondern ihm die Folgen der nicht rechtzeitigen Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erklärt.

 

Rz. 55

Im Zuge der Erbrechtsreform im Jahr 2010 wurde die Verjährung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen neu geregelt. Pflichtteilsansprüche unterliegen seitdem der dreijährigen Regelverjährung. Nach § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall. Für den Fristlauf ist daher grundsätzlich keine doppelte Kenntnis vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung mehr erforderlich. Wegen der Höchstfrist in § 199 Abs. 3a BGB ergibt sich i.E. jedoch keine wesentliche Änderung zur bisherigen Verjährung von Pflichtteilsansprüchen. Allerdings beginnt die kurze dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat.[54] Zu beachten ist, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB unverändert innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls verjährt (§ 2332 Abs. 1 BGB). Auf eine Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten kommt es hierbei nicht an.

 

Rz. 56

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 BGB nicht dadurch gehemmt wird, dass die Ansprüche erst nach Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen (§ 2332 Abs. 2 BGB).

[52] BGH NJW 1988, 1079.
[53] OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 1223.
[54] Bonefeld, ZErb 2008, 75.

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